591, § 92 (Nr. 1—2). 7. Abschnitt. Handlungsagenten. 309
die bedungenen Preise und den Betrag der seitens des Dritten eingegangenen
Zahlungen anzugeben (5 88 Abf. 1). Belege brauchen nicht beigegeben zu werden.
Im übrigen hat der Geschäftsherr mit peinlichster Sorgfalt zu verfahren (O.L.G.
Dresden in O.L.G. Rspr. VIII S. 389). Erteilt der Geschäftsherr von den einzel-
nen Geschäften Separatauszüge oder Abschriften der einzelnen Rechnungen, wozu
er nicht gehalten ist (Apt II S. 27 Nr. 14), so ist er zu dem halbjährigen Buch-
auszug nicht verpflichtet (a. A. Jacusiel S. 54). Die weiteren Rechte des stillen
Gesellschafters (§ 338 Abs. 1) und des commis interessé (oben §5 59 Nr. 11) hat der
Handlungsagent nicht (es sei denn, daß er Tantièeme erhält, O.L.G. Kiel in
Seuffert LXV Nr 32). Im Falle eines Rechtsstreites kann er jedoch nach § 45
die richterliche Anordnung der Vorlegung der Handelsbücher erwirken, vorausgesetzt,
daß er bestimmte Tatsachen angibt, über die der Inhalt des Buches Beweis liefern
soll (O. L.G. Kiel in Seuffert LXV N. 32, O.L.G. Posen in O.L.G. Rspr. X
S. 238). Auf Grund von §* 810 B. G. B. wird er Vorlegung der Bücher des Ge-
Häftöberrn nicht verlangen können (Staub---Bondi Anm. 4, O.L.G. Dresden in
.L.G. Rspr. VIII S. 389, O. L.G. Posen in O.L.G. Rspr. X S. 238), da die Vor-
aussetzungen dieses Paragraphen auf ihn nicht zutreffen (Denkschr. S. 79). Der
Geschäftsherr wird äußerstenfalls auch zur Ableistung des Offenbarungseides nach
B. G. B. § 260 gehalten sein. Vgl. Breit bei Holdheim 05 S. 225, Düringer-
Hachenburg Anm. 6, O. L.G. Hamm in O.L.G. Rspr. XXIV S. 128, a. A. Haeger
im Recht 09 S. 598, Albrecht-Tentler S. 152).
8 92.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem Hand-
lungsagenten kann, wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist, von
jedem Teile für den Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden.
Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teile ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Entw. 1 §5 81, I1 § 90; Denkschr. I S. 72, 73, II S. 3175, 3176; Komm Ber.
3893.
1. Whfat 1. Ist das Agenturverhältnis für bestimmte Zeit eingegangen, so Nr. 1.
endet es mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (B.G.B. 5 620 Abs. 1).
Als für bestimmte Zeit eingegangen gilt es nach nicht, wenn für gewisse Zeit die
Höhe des Einkommens vom Geschäftsherrn garantiert ist (Bolze VII Nr. 510).
Ist es für länger als fünf Jahre eingegangen, so ist B.G.B. § 624 anzuwenden
(anders Albrecht-Tentler S. 164). Hinsichtlich der Fortsetzung nach Ablauf der
Dienstzeit B.G. B. § 625. Im übrigen vgl. zu Abs. 1 das zu §5 66 Bemerkte. Die
Bestimmung ist hier lediglich dispositiver Art, der Vertragsfreiheit sind keine
Schranken gesetzt wie beim Handlungsgehilfen in den ö§s 67—69 (O. L.G. Hamburg
in O. L.G. Rspr. VIII S. 388). Die Portkien können also kürzere oder längere
oder jederzeitige Kündigungsfrist, für beide Teile gleiche oder für jeden Teil ver-
schiedene gestseßen (Handelsgebrauch bei Apt II S. 28). Tod des Agenten z im
Zweifel Kündigungsgrund, dagegen im Zweifel nicht Tod des Geschäftsherrn
giems. 55 675, 672, 673). Konkurs des Geschäftsherrn beendet das Agenturver-
ältnis (K.O. 5§ 23 Abs. 2, R.G. Z. LXIII S. 73, Jaeger K.O. 5 23 Anm. 7). Dem
Agenten bleibt Schadensersatzanspruch nach Maßgabe von K.O. 8 26. §22 K. O.
anzuwenden, geht nicht an, weil ein Dienstverhältnis, „das im Geschäftsbetrieb an-
getreten ist“, nicht vorliegt. Vgl. von Sarwey Konkursordnung, 3. Aufl. S. 170,
.G. S. LXIII S. 73.
2. Absatz 2. Die Wichtigkeit des Grundes bemißt sich hier selbstverständlich Nr. 2.
nach anderen Gesichtspunkten als beim Handlungsgehilfen, so daß eine unter-
chiedslose Anwendung der 38§ 71, 72 nicht statthaft ist (O. L.G. Hamburg in O.L G.
spr. VIII S. 388). Die zu §5 70 aufgestellle Formel, „daß eine wesentliche An.
derung der bei Eingehung des Vertrages mutmaßlich gewürdigten Umstände ein-