Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 93 (Nr. 1-2). 8. Abschnitt. Handelsmäkler. 313 
Von der Verpflichtung zur Zustellung von Schlußnoten kann durch die Parteien 
oder den Ortsgebrauch der Mäkler entbunden sein. Die §§ 94, 100 haben überdies 
nur reglementarische Bedeutung und gelten für den Mäkler im Kleinverkehr über- 
haupt nicht (§5 104). 
Die Eigenschaft als Handlungsagent saugt die als Handelsmäkler auf, 
falls dieselbe Partei und die gleiche Geschäftsart in Frage kommen (pvgl. über das 
Verhältnis von Agent und Mäkler die Entscheidung des O. L.G. Hamburg in H.G.Z. 
XVI (1895) S. 62). Nicht ausgeschlossen ist dagegen, daß ein Handlungsagent 
außerdem Handelsmäkler ist, sei es für andere Personen als seinen Geschäftsherrn, 
wobei selbstverständlich der Ge enkontrahent seines Geschäftsherrn als solcher aus- 
zunehmen ist, sei es, daß er für das von ihm vertretene Haus zugleich außerhalb 
der Agenturtätigkeit eine Mäklertätigkeit mit Bezug auf andere Geschäftsarten ent- 
wickelt. Auch gibt es Handelsmäkler, die dauernde Geschäftsbeziehungen zu einem 
Hause haben, so daß sie nach innen wie Agenten dastehen, ohne daß sie aufhören, 
dem Dritten gegenüber nach § 98 haftbar zu sein (Wüstendörfer in Z. LVIII 
S. 129). Die Mäklertätigkeit kann auch mit Abschlußvollmacht verbunden sein, 
dem Mäkler kann gestattet sein, selbst einzutreten (vgl. § 32 des Börsengesetzes), 
er kann auch als Kommissionär fungieren (hierzu Düringer-Hachenburg Anm. 6). 
Nur die von einem Handelsmäkler besorgten Vermittelungen fallen unter 
diesen Abschnitt, demnach nicht Vermittelung anderer Personen und nur die Ver- 
mittelungen von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs, nicht 
sonstiger Geschäfte. Insbesondere zessiert die Verpflichtung zur Ausstellung von 
Schlußnoten und zur Führung eines Tagebuches bei solchen, greifen die §§ 98, 99 
nicht Platz usp. Soweit der Mäklervertrag in solchen Fällen ein Handelsgeschäft 
ist (denn auch der Zivilmäkler kann Kaufmann sein, vgl. Staub-Bondi Exkurs 
vor § 93 Anm. 8), untersteht er den allgemeinen Vorschriften des dritten Buches, 
dahinter dem B. G. B. 
2. Eingehen und Beendigung des Mäklervertrages. Eine besondere Form 
ist für den Mäklervertrag nicht vorgeschrieben, er kann mündlich und schriftlich, auch 
durch konkludente Handlungen (Bolze VII Nr. 506), insbesondere Duldung der 
Dienste (R.G. in IJ.W. 01 S. 14415, Recht 08 Nr. 1367), eingegangen werden. 
Doch wird bloßes Sichgefallenlassen einer Vermittelung, wenn der Mäkler als Be- 
auftragter eines anderen auftritt, noch nicht Abschluß eines Mäklervertrages 
mit ihm sein (Riesenfeld bei Gruchot XXXVII S. 260; Bolze V Nr. 583, 
XVII Nr. 379, O. L.G. Posen in O.L.G. Rspr. IV S. 239), ebensowenig Benutzung 
einer von jemand gesprächsweise hingeworfenen Notiz, durch welche auf eine Ge- 
legenheit aufmerksam gemacht wird (Dove-Meyerstein Nr. 141), etwa weil der 
die Außerung Machende selbst nicht Zeit oder Lust hatte, von der Gelegenheit Ge- 
brauch zu machen, oder weil er für sich Vorteil erhoffte, wenn der, dem gegenüber 
er die Außerung macht, davon Gebrauch macht (Dove-Meyerstein Nr. 144). 
Der Mäkler kann von Ab= und Anwesenden Aufträge entgegennehmen, wie weit in 
seinem Schweigen Leserreufante Ubernahme des Auftrages liegt, vgl. bei 5362. — 
Die allgemeinen Erfordernisse für die Eingehung wie für die Beendigung des 
Mäklervertrages regeln sich nach bürgerlichem Recht. In ersterer Hinsicht ist ins- 
besondere Tatfrage, ob der Vertrag wider die guten Sitten verstößt, weil der Mäkler 
den Auftraggeber in seiner persönlichen Freiheit zu sehr beschränkt (vgl. z. B. K.G. 
in O. L.G. Rspr. XXII S. 318, R.G. im Recht 08 S. 190 Beil. 2) oder ihn be- 
wuchert (K.G. in O.L.G. Rspr. II S. 118, O.L. G. Braunschweig in O.L.G. Rspr. 
XX S. 218), ferner ob er gegen ein Verbotsgesetz verstößt, z. B. bei Vermittelung 
von vom Gesetz für nichtig erklärten Verträgen. In letzterer Beziehung gilt ins- 
besondere, daß der Auftrag bis zum Zustandekommen des zu vermittelnden Ge- 
schäftes jederzeit willkürlich widerruflich ist (R.O. H. G. VII S. 105, R.G. in L.. 
1911, S. 217), selbst wenn das vom Mäkler vorgeschlagene Geschäft dem Auftrag 
genan entspricht (Staub-Bondi, Exkurs vor § 93 Anm. 17, a. A. O.L. G. Naum- 
urg in O. L. G. Rspr. XII S. 89), sofern sich nicht der Auftraggeber des Widerrufes 
für eine bestimmte Frist oder für angemessene Frist begeben hat (R.G.. XXII 
S. 378), in welch letzterem Falle ihm aber wegen justa causa das Widerrufsrecht 
stets gewahrt bleiben wird (K.G. in O.L.G. Rspr. XXII S. 322, dazu Reichel 
S. 220ff.); daß andererseits der Mäkler, sofern er sich nicht zu Bemühungen ver- 
Nr. 2.
	        
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