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12 I. Buch. Handelsstand. 51 (Nr. 17—20)
Johow-Ring XX A 160 = O.L. G. Rspr. I S. 286; Brand F 12 zu 52). Will der
esetzliche Vertreter mit dem Mündelvermögen ein Geschäft entgeltlich erwerben (der
Vormund, auch pachten) oder das Geschäft des Mündels veräußern (der Vormund auch
verpachten), so bedarf er dazu der Genehmigung der Obervormundschaft (B.G.B.
5 1822 N. 3, 4, § 1643, Abs. 1), d. h. bei Nichterteilung der Genehmigung ist der
Vertrag unwirksam (B.G. B. § 1829). Ebenso steht es mit dem Nachlaßpfleger, falls
um Nachlaß ein Geschäft gehört (B.G.B. § 1915). Die Genehmigung ist dem
ormund, bez. Pfleger gegenüber kundzugeben, es genügt nicht, daß das Vor-
mundschaftsgericht die Registerbehörde um Umschreibung ersucht (N.G.3. LIX S. 278,
Josef in Holdheim 1906 S. 40). Nach dem Gesagten ist der gesetzliche Vertreter
jedenfalls berechtigt, der Vormund sogar verpflichtet, das an den Mündel einmal
gelangte (bezw. bei Enmündigten von ihm früher geführte) Geschäft fortzuführen,
und bedarf dazu nur insoweit der Zustimmung der Obervonmundschaft bezw. des
Gegenvormundes, als die einzelnen zur Fortführung notwendigen Rechtsgeschäfte
und Rechtshandlungen nach allgemeinen Grundsätzen genehmigungsbedürftig sind.
Zur Fortführung schlechthin ist die Einholung der Genehmigung nicht erforderlich.
6) Der Umfang der Vertretungsbefugnis des, bezw. der gesetzlichen
Vertreter ist an sich nicht so umfassend wie der des Prokuristen, ja insofern nicht
einmal so weitgehend, wie der des Generalhandlungsbevollmächtigten (5 54), als
letzterer Bürgschaftsverpflichtungen eingehen kann, während der gesetzliche Vertreter
dazu der Genehmigung der Obervormundschaft bedarf (B.G.B. § 1822 Nr. 10,
9 1643, Abs. 1), Übertrifft andererseits durch das Recht der Prozeßführung letzteren.
Im übrigen ist er beim Inhaber der elterlichen Gewalt größer als beim Vormund-
Die Obervormundschaft kann diesen Umfang durch Erteilung einer allgemeinen
Ernächtigung erweitern; solche Ermächtigung gewährt dann dem gesetzlichen Ver-
treter das Recht, Geld auf Kredit des Mündels aufzunehmen, sowie Wechselver-
bindlichkeiten und Bürgschaften einzugehen (B.G. B. § 1825), nähert dann also die
Vertretungsbefugnis der Prokura. er gesetzliche Vertreter kann auch mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts einen Prokuristen bestellen (B. G. B. § 1822,
Nr. 11, § 1643, Abs. 1) und wird durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten
Pfleger (Marcus in D.J..1904 S. 354) selbst dazu bestellt werden können (a. A.
Court in D.J.Z. 1904 S. 212). Ist der gesetzliche Vertreter Prokurist, so kann er
einen Generalhandlungsbevollmächtigten bestellen, während er sonst dazu der Ge-
nehmigung der Obervormundschaft bedürfen wird (so auch Behrend, S. 157,
Anm. 9) und in der Bestellung des gesetzlichen Vertreters als Prokuristen
wird die allgemeine Ermächtigung des § 1825 Abs. 1 B.G.B. liegen. Sind mehrere
Vormünder da, so können sie Gesamtprokura erhalten, gesonderte Prokura dagegen
nur in Gestalt der Haupt= und Filialprokura (§ 50 Abf. 3) entsprechend dem Ge-
danken von B. G.B. §F 1797 Abs. 2. Betreibt der Minderjährige mehrere Geschäfte
unter verschiedenen Firmen, so kann natürlich jeder der Mitvormünder für je ein
Geschäft gesonderte Prokura erhalten. Spezialhandlungsbevollmächtigte kann der
—— bestellen, sofern deren Vollmacht nicht seine eigene Vertretungsbefugnis
erschreitet.
7) Die Wiederein setzung in den vorigen Stand ist beseitigt. Die
privilegia minorum (B.. B. § 206) gelten auch für den minderjährigen Kaufmann.
2) Für die unter elterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen ist das elter-
liche Nutznießungsrecht zu beachten, dem das Geschäft des Kindes nur dann
entzogen ist, wenn es zum freien Vermögen gehört (B.G.B. 58 1649, 1651, 1686).
Zum freien Vermögen gehört es insbesondere auch dann, wenn das Kind nach
B. G. B. 5 112 zum seluschndigen Betrieb des Geschäfts ermächtigt ist (B. G. B F 1651
Nr. 1). Kraft der Nutznießung gebührt dem Inhaber der elterlichen Gewalt der
aus dem Betriebe sich ergebende jährliche Reingewinn; schließt ein Jahr mit Verlust
ab, so muß der Verlust durch Gewinn späterer Jahre ausgeglichen werden (B.G. B.
1655), während umgekehrt der Gewinn früherer Jahre zur Deckung des Verlustes
päterer nicht zurückgegeben zu werden braucht, selbst nicht, wenn er stehen geblieben
st. Verheiratet sich die Tochter mit Genehmigung der Eltern, so endigt die Nutz-
nießung (B.G.B. § 1661). Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann auch das
Handelsgeschäft in eig In em Namen betreiben, sei es unter Verwendung des § 1653
B. G. B., sei es durch Ubernahme des Geschäfts als Pächter oder Nießbraucher auf