Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 95 (Nr. 1—3). 8. Abschnitt. Handelsmäkler. 317 
DLiteratur: Behrend in D.J.Z. O04., Seite 371, Gutkind, das Geschäft „an 
Aufgabe“ Diss. 05., Schiffer, Rechtl. Natur des Geschäfts mit vorbehaltener Be- 
zeichnung der Gegenpartei nach § 95 H. G.B. Diss. 09, Berger, Die Schlußnote 
„an Aufgabe“ Diss. 07, Marcus in D.J.Z. 1910, Seite 136. 
1. Vorbemerkung. Der Handelsmäkler hat an sich nur die Rolle eines Nr. 1. 
Vermittlers, ihm steht zu und liegt ob, die beiden Parteien zusammenzubringen. 
Der Abschluß des Vertrages erfolgt durch die Parteien selbst. Weil der Handels- 
mäkler an sich nur vermittelt, hat er keine Inkassovollmacht (5 97), seine Kenntnis 
ist nicht Kenntnis der Partei, seine Versicherungen sind nicht Versicherungen der 
Partei (O. L.G. Hamburg in H. S. Zt. 06 Hauptbl. S. 140). Bedient sich eine Parteie 
des Mäklers zur Abgabe der Abschlußerklärung, so ist der Mäkler im Zweifel nur 
Bote, die unrichtige Abgabe löst im Zweifel nur die Folgen aus § 120 B. G.B. 
aus (oben § 94 Nr. 4). Da die Schlußnote nach dem Abschluß des Geschäfts 
zuzustellen ist, so setzt sie voraus, daß die Parteien abgeschlossen haben, wie sie 
ja auch die Angabe der Parteien zu enthalten hat. Eine Sonderstellung nehmen 
diejenigen Schlußnoten ein, in denen sich der Handelsmäkler die Bezeichnung der 
anderen Partei vorbehalten hat (Schlußnote mit Lorbehalt der Aufgabe des Käufers 
oder „an Aufgabe“), vielleicht schon bei bloßer Offenlassung des für den Käufer 
reservierten Raumes vorliegend, wie sie besonders in der Hamburger Praxis vor- 
kommen (vgl. R.G.Z. XX Nr. 9, XXIV Nr. 13, Reichsstempelgesetz § 19 Abs. 4). Die 
rechtliche Struktur des aus der Annahme solcher Schlußnote durch die Partei ent- 
stehenden Verhältnisses des Mäklers zum Dritten war vor Erlaß des neuen H.G. B. 
eine bestrittene und ist auch nach dem neuen Gesetzbuch eine nicht zweifellose. 
2. Verpflichtung zur Annahme. Verpflichtet zur Annahme einer Schlußnote Nr. 2. 
mit Vorbehalt der Aufgabe des Gegenkontrahenten ist im Zweifel die Partei nicht, 
sie kann die Annahme verweigern. Denn da der vom Handelsmäkler aufgesuchte 
Gegenkontrahent von ihr akzeptiert sein muß (R.O. H.G. VII Nr. 28), so kann sie 
Angabe des Gegenkontrahenten in der Schlußnote verlangen. Die Schlußnote 
ohne die Angabe ist eine irreguläre, die die Partei im Zweifel schlechtweg ablehnen 
kann. Doch ist nicht ausgeschlossen, daß die Partei sich zur Annahme solcher 
Schlußnote von vornmherein bereit erklärt hatte. Dies ist dann der Fall, wenn sie 
an den Mäkler selbst einen Schlußbrief mit der Klausel „Aufgabe vorbehalten“ 
gerichtet hatte (R.G 3. XXIV S. 70). Die Annahme kann ausdrücklich und still- 
schweigend erfolgen. 
3. Wirkung der Annahme. Durch die Annahme der Schlußnote mit Vor- Nr. 3. 
behalt der Aufgabe entsteht für die annehmende Partei ein Zustand der einseitigen 
Gebundenheit, ähnlich wie bei der Offerte im Falle des Vertrages unter Abwesenden 
(B.G.B. 5§ 147 Abs. 2, 145). Diese Gebundenheit ist nicht eine endgültige aus 
dem zu vermittelnden Vertra e, denn der Vertrag ist zunächst nicht mit dem Mäkler 
noch mit einem Dritten geschlossen, sondern nur eine einstweilige. Sie hört auf, 
wenn nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ihr vom Mäkler ein einwandsfreier 
Gegenkontrahent bezeichnet wird. Wird ihr ein solcher bezeichnet, so ist sie an das 
Geschäft gebunden, und zwar ohne weiteres, es bedarf nicht, um diese Verpflichtung 
zu erzeugen, einer nochmaligen Erklärung der Partei, die Verpflichtung entstand 
schon durch die Annahme der Schlußnote. Die rechtliche Konstruktion dieses Ver- 
hältnisses ist nicht ohne Schwierigkeiten, die Hauptfrage ist, welche Bedeutung 
besitzt die Annahme der Schlußnote mit Vorbehalt? Liegt darin lediglich eine 
Verpflichtungserklärung gegenüber dem Mäkler oder zugleich eine Vollmacht für 
den Mäkler oder endlich gar eine direkte Willenserklärung an die (zunächst unbe- 
stimmte) Person des Gegenkontrahenten, für die der Mäkler als Stellvertreter auf- 
tritt? Das R.G. (R.G. Z. XXIV S. 69 stellt die beiden letzteren Auffassungen zur Aus- 
wahl, neigt sich aber der Theorie von der Erteilung der Vollmacht zu (vgl. auch 
Bd. XXXVIII S. 187 ff.) und dem schließt sich die herrschende Auffassung an. Da- 
nach würde auf Grund der Schlußnotenannahme der Mäkler mit dem Dritten 
Namens der Partei kontrahieren. Mit dem durch den Mäkler erfolgten Abschlusse 
wäre die Partei gebunden, der Mäkler wäre nicht in der Lage, mit einem anderen, 
nochmals zu kontrahieren, die Erfordernisse des Vertrages wären nach dem im 
Schlußschein angegebenen Zeitpunkte zu beurteilen TLüringer--Hachenburg Anm. 3), 
der Dritte hätte aus dem Vertrage direkten Anspruch gegen den die Schlußnote 
 
	        
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