Nr. 1.
320 I. Buch. Handelsstand. § 96 (Nr. 1—2), §5 97, § 98.
6 96.
Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen
oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon
entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Ware
die Probe, falls sie ihm übergeben ist, so lange aufzubewahren, bis die
Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das
Geschäft in anderer Weise erledigt wird. Er hat die Probe durch ein
Zeichen kenntlich zu machen.
Entw. 1 § 85, II § 94; Denkschr. 1 S. 76, II S. 3177; A.D. H.G. B. Art. 80.
1. Nur für den Fall des Verkaufes nach Probe oder nach Muster (B. GB.
§ 494) besteht die gesetzliche Pflicht des Mäklers, und nur wenn seine Vermittler-
tätigkeit sich auf dieses Geschäft richtete, nicht wenn die Parteien den von ihm als
reinen Kauf vermittelten Vertrag ohne sein Wissen als Kauf nach Probe verein-
baren, ferner nur, wenn die Probe ihm übergeben ist; dafür, daß sie ihm übergeben
wird, hat er nicht Sorge zu tragen. Ist sie an den Käufer behufs teilweiser Er-
füllung abgegeben, so ist er von der Aufbewahrungspflicht frei. — Dem Zweck der
Bestimmung entspricht es, wenn der Mäkler nicht die ganze Probe, sondern einen
so erheblichen Teil aufbewahrt, als zur Wiedererkennung, erforderlich ist (Prot.
S. 972, 973). — Die Aufbewahrungspflicht dauert bis zur Genehmigung der Ware,
sei es durch ausdrückliche Erklärung, vorbehaltlose Annahme (B.G.B 464) oder
Unterlassen der Rüge (§ 377 Abs. 2) oder bis zur sonstigen Erledigung des Ge-
schäftes (Verjährung, Vergleich, nachträgliche Nückgangigmachung). Hinsichtlich des
Anspruches der Parteien auf Besichtigung der Probe B.G.B. 855 809, 811.
ür gehörige Aufbewahrung haftet der Mäkler mit der Sorgfalt eines ordent-
lichen Kaufmanns beiden Parteien (5§ 98, 347 Abs. 1). Eine bestimmte Dauer der
Aufbewahrung ordnet das Gesetz nicht an, es kommt alles auf den einzelnen Fall
an. Ist ohne seine Schuld die Probe verloren, so braucht er die durch die Parteien
nachträglich vereinbarte Ersatzprobe im Zweifel nicht aufzubewahren. Die auf.
bewahrte Probe hat er der Partei, die sie ihm übergeben hat, nach Aufhören der
Aufbewahrungspflicht herauszugeben.
2. Das ältere Recht (Art. 80) legte nur dem amtlichen Mäkler die Auf-
bewahrung der Probe auf; tatsächlich wurde vielfach auch für Privathandelsmäkler
durch den Handelsgebrauch die gleiche Pflicht statuiert.
§ 97.
Der Handelsmäkler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine
andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
Entw. 1 5 86, II 95; Denkschr. I S. 76, II S. 3177; Komm. Ber. S. 3895;
A.D. H. G. B. Art. 67 Abs. 2.
Der dem älteren Recht entsprechende Satz, daß der Handelsmäkler im Zweifel
keine Inkassovollmacht hat, weil er eben lediglich Vermittler, nicht Stellvertreter
der Partei ist, gilt auch für den Fall der Annahme der Schlußnote mit Vorbehalt
der Aufgabe (5 95). Die Erteilung der Inkassovollmacht erfolgt nach allgemeinen
Grundsätzen (vgl. O. L.G. Braunschweig in O.L.G. Rspr. XIII S. 392), möslicher
weise sind hierbei lokale Handelsgebräuche nach § 346 zu berücksichtigen (R.O. H.G.
XI Nr. 81, anders Düringer-Hachenburg Anm. 3, Goldmann I S. 452).
Vgl. für den Schiffsmäkler Lehmann H.R. 952.
98.
Der Handelsmäkler haftet jeder der beiden Parteien für den durch
sein Verschulden entstehenden Schaden.