Nr. 6.
Nr. 8.
Nr. 9.
Nr. 10.
" richten, möglichst dessen Vorteil zu erstreben (vgl. R.G. in Seuff.
322 I. Buch. Handelsstand. § 9i8 (Nr. 5—10), § 99.
Erzielung dieser Partei besonders günstiger Bedingunzen (O. L.G. Posen in
Seuffert ILXIV Nr. 89 = O.L.G. Rspr. XX S. 217, R.O. H. G. VII Nr. 23, IX
Nr. 74, R. G. Z. IV Nr. 62, 80, Bolze V Nr. 582, X Nr. 415), ferner, wenn er sich
bei einem der Kontrahenten insgeheim beteiligt oder ihm den Gegenstand weiter
abnimmt, überhaupt nach B.G. B. F 654,1) wenn er einen Auftrag üÜbernimmt, der
mit dem ersten Auftrag, den er übernommen hat, notwendig in Kollision gerät
(vgl. Riesenfeld bei Gruchot XXXVII S. 557, O.L.G. Posen bei Seuffert
LVII Nr. 211, O. L. G. Braunschweig im Recht 1910 Nr. 3754). Nicht untersagt
ist ihm dagegen, dem Gegenkontrahenten eventuell ein anderes 5 mit einem
ritten vorzuschlagen (R.G. in Seuffert LVI Nr. 24, O. L.G. Bamberg in
O. L. G. Rspr. XII S. 85) oder vom Käufer sich eine Provision dafür versprechen
u lassen, daß er für gewinnbringenden Weiterverkauf Sorge tragen werde (R.G.
m Recht 09 Nr. 2245).
c) Er ist im Zweifel nicht gezwungen, den Auftrag persönlich aus-
führen, §5 613 und § 664 B.G. B. eestt für ihn nicht Platz; er kann sich vielmehr
eines Gezilfen oder Substituten (Zwischenmäkler) bedienen (Bolze V. Nr. 579,
O. L.G. Marienwerder in O.L.G. Rspr. IV S. 47), mit dem er dann in einem
Gesellschaftsverhältnis stehen kann, kraft dessen der Zwischenmäkler Anspruch auf
einen Teil der Provision hat, während gegenüber dem Auftraggeber nur der Haupt-
mäkler in Frage kommt (R. G. S.XVIII Nr. 34). Die Pflichtwidrigkeit des Gehilfen
muß er sich dann anrechnen lassen (entsprechende Anwendung von B.G. B. § 278).
Denkbar ist natürlich auch, daß meet Mäkler zu gemeinsamer Vermittlung von
der Partei betraut werden (O.LL.G. Posen in O.L.G. Rspr. VI S. 87).
1) Er hat die Pflicht, sich nach den Anweisungen des W*
S. 45) z. B. unter mehreren gleichwertigen Gegenkontrahenten den Höchstbietenden
u bevorzugen, den Auftraggeber stets auf dem Laufenden zu erhalten und ihn von
der. uee des Auftrages sofort zu benachrichtigen (Puchelt-Förtsch zu
rt. 81 Nr. 2).
8) Hat er sich verpflichtet, eine bestimmte Tätigkeit vorzunehmen oder einen
bestimmten Erfolg herbeizuführen (oben § 93 Nr. 2), so würde schuldhafte Unter-
lassung der Erfüllung ihn schadensersatzpflichtig machen, doch liegt in der Ein-
ehung des Mäklervertrages die Ubernahme sol bwa Verpflichtung nicht notwendig.
arum braucht er im Zweifel auch nicht zu kündigen.
3. Die schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtungen macht ihn schadensersatz-
pflichtig. Auf vlülkun kann er, abgesehen von dem Falle des § 95, nur dann
von einer Partei in Anferuch genommen werden, wenn er sich dieser für die Er-
füllung verbindlich gemacht hat, was ihm freisteht, oder wenn er sich ihr gegenhber
als Bevollmächtigter der anderen Partei geriert hat 828 IV Nr. 86, B. G. B.
5 179). Er haftet für allen Schaden, der die Folge seiner Verschuldung ist. Wird
also durch seine Schuld die Ausführung des von ihm vermittelten Vertrages ver-
eitelt, so hat er nicht das positive Erfüllungsinteresse der Partei zu ersetzen, son-
dern nur den früheren Zustand wiederherzustellen, der ohne seine Tätigkeit be-
standen hätte (O. L.G. Hamburg. in O.L.G. Rspr. Kxl. 320), ebenso haftet er, wenn
er die Partei schuldhaft in den Glauben gesetzt, der Vertrag sei überhaupt oder
mit einem bestimmten Inhalt zustande gekommen, dieser auf das negative Ver-
tragsinteresse (Bolze III Nr. 637, R.G. in Z. XXXIV S. 575f.). Er haftet primär,
kann also nicht vorherige Ausklagung des Gegenkontrahenten verlangen.
4. Das ältere Recht stellt den Satz des §5 98 nur für amtliche Mäkler
auf. Ob er für Privathandelsmäkler galt, war streitig.
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□—
9 99.
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Mäkler=
lohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Orts-
gebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
1) „Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen