899 (Nr. 1-4. 8. Abschnitt. Handelsmäkler. 323
Entw. I § 88, II § 97; Denkschr. 1 S. 76, 77, II S. 3177; Komm. Ber.
S. 3895; A.D. H.G. B. Art. 83.
1. Höhe der Provision. Der gesetzliche (nicht stilschweigend vereinbarte) An- Nr. 1.
8 des Handelsmäklers auf den Mäklerlohn Fgibt sich als unmittelbare Folge
es §5 354 Abs. 1. Die Heranziehung von B. G. B. §5 653 abs, 1 ist unzulässig.
Über die Höhe entscheidet in Gemäßheit von B.G.B. 5 653 Abs. 2 mangels ent-
Penstehenderr Vereinbarung die Taxe event. Ortsüblichkeit, in letzter Linie wird
G.B. ö§ 315, 316 anzuwenden sein (O.L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. VIII
S. 439). Landesrechtliche Höchsttaxen find nicht mehr zulässig (R.G.J. LXVIII
Nr. 52). Bei Vereinbarung eines unverhältnismäßig hohen Mäklerlohnes soll,
falls es sich um die Vermittelung eines Dienstvertrages handelt, das richterliche
Ermäßigungsrecht des B.G.B. 5 6551) zur Anwendung kommen, eine Bestimmung,
die für Handelsmäkler freilich kaum praktisch ist (vgl. § 1 Nr. 67). Regelmäßig
wird der Betrag des Mäklerlohnes mit einem Prozentsatz vom vereinbarten Preis
(und zwar wirklichen, nicht simulierten Preis, Seuffent XXXI Nr. 201) berechnet.
Diesenfalls kann eine nach Abschluß des Vertrages eintretende Erhöhung oder Er-
niedrigung des Preises nicht weiter in Betracht kommen (Gareis-Fuchsberger
S. 190). Hat deshalb der Auftraggeber zu einem bestimmten Preise Gegenstände
in Zahlung genommen, so kann er sich nicht darauf berufen, daß der Wert der
Gegenstände geringer sei (R.G. im Recht 08 Nr. 3779).
2. Zahlung der Provision. Der Anspruch steht dem Handelsmäkler (im Nr. 2.
Gegensatz zum Zivilmäkler, B. G.B. 5 652) im Zweifel, d. h. in Ermangelung von ·
Parteivereinbarungen, denen er, wenn sie gegen ihn wirken sollen, beigetreten sein
muß (Puchelt bei Busch XIII S. 429) und eines abweichenden Ortsgebrauches
vgI. . B. Riesenfeld 1 Nr. 145, 146, II Nr. 44, Apt II S. 212) gegen jede
artei in Höhe der Hälfte zu. Und zwar hat er den Anspruch direkt gegen die
betr. Partei, auch wenn sie nicht der Auftraggeber, sondern der Aufgesuchte ist
(Ries enfeld bei Gruchot XXXVII S. 549). Stehen auf einer Seite, z. B. als
Käufer, mehrere, so haften sie für den auf ihre Seite fallenden Teil im Zweifel
als Gesamtschuldner (B.G.B. 5 427). Fällt der Mäkler bei einer Partei aus, so
kann er im Zweifel nicht die andere Partei für den Ausfall in Anspruch nehmen
# A. Riesenfeld bei Gruchot XXXVII S. 548). Möglich ist auch, daß der
äkler doppelte Provision verlangen kann, dann nämlich, wenn er zwei Aufträge
(zum Ein- und zum Verkauf) kombiniert durch Zuführung eines Vertragsgegners
für beide Geschäfte.
3. Aufwendungen. Nur auf Provision hat der Handelsmäkler im Zweifel Nr. 3.
Anspruch. Aufwendungen sind ihm nicht zu ersetzen (B. G.B. §5 652 Abf. 2), auch
wenn sie zngenöhnlshe Natur sind, auch wenn der Auftrag zurückgezogen wird
O. L.G. Dresden in O.L.G. Rspr. IV S. 48). Auch für Aufbewahrung der Probe
und Erteilung eines Buchauszugs (§55 96, 101) hat er keine besondere Vergütung
u beanspruchen. Ist auch Auslagenersatz vereinbart, so ist im Zweifel auch für
iese anzunehmen, daß Voraussetzung das gustandekommen des Vertrages sei
(O.L.G. Celle in O. L. G. Rspr. XIV S. 29).
4. Voraussetzungen des Auspruches auf Mäklerlohn. Hierüber entscheidet Nr. 4.
grundsätzlich das bürgerliche Recht (vgl. jedoch oben bei § 93 Nr. 1). Indem im
allgemeinen auf dieses zu verweisen ist (vgl. Motive K Etwo. I des B. G.B.,
II S. 512 bis 516 sowie die ausführliche Darstellung bei Reichel Mäklerprovision,
Riesenfeld in Gruchot XXXVII S. 530ff. und Staub-Bondi Exkurs vor
§ 93) sind hier nur folgende wichtige Punkte hervorzuheben:
a) Nur wenn der Vertrag zustande kommt, hat der Mäkler Anspruch auf
Provision (B.G.B. 5 622 Abs. 1). Es genügt also nicht, daß der Gegner eine
–. ——— —— —— —
ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalte des Vertrages zuwider auch für
den anderen Teil tätig gewesen ist.“
1) „Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags
oder für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher
Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch urteil
auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des
Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.“
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