Nr. 9.
Nr. 10.
Nr. 11.
Nr. 12.
328 I. Buch. Handelsstand. §599 (Nr. 8—12), 5 100.
Fällig keit der Provision von der Ausführung abhängig machen, hier wird das
beim Agenten in §# 88 Nr. 3 Bemerkte entsprechend anzuwenden lein (Apt I
S. 371, 299, 235, II S. 215). — Ebensowenig ist im Sweizel erforderlich, daß der
von den Parteien erstrebte Zweck des Vertrages erreicht wird (Reichel S. 77ff.).
8) Haben die Parteien dem Mäkler arglistig gekündigt, um die Provision
sich zu ersparen, und schließen sie nachträglich den vom Mäkler ausreichend vor-
bereiteten Vertrag ab, so hat der Mäkler zwar nicht aus B.G. B. § 324 (Reichel
S. 8ff.), wohl aber aus B.G. B. 5 162 Abs. 1 Anspruch auf die Provision
8 el S. 8, Motive z. Entw. I des B.G.B. II S. 513, R.O. H.G. XI Nr. 66,
.G. in L. ZJ. 1911 S. 217). Ja man wird ihm den Anspruch auf die Provision
auch dann geben müssen, wenn ohne dolus der Auftrag widerrufen wurde und das
von den Parteien dann geschlossene Geschäft in Wahrheit auf seine Vermittler-
tätigkeit zurückzuführen ist (Cacusiel S. 51, Reichel S. 161, 204, 218), es sei
denn, daß der Mäkler in der Durchführung der Vermittlung säumig war und
daraufhin der Widerruf erfolgte (Düringer-Hachenburg I S. 528 Anm. 12).
Hat der Auftraggeber dem Mäkler den Auftrag zur Alleinbesorgung (vgl. oben
Nr. 4) erteilt und schließt er diesem Auftrag zuwider direkt mit einem Dritten ab,
o hat er dem Mäkler den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, d. h. die
orhsion zu zahlen, voranegesett, daß nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß
der Mäkler zu einem Abschluß gekommen wäre (val. R.G. in Gruchot XIIX
S. 619ff., O. L. G. Naumburg in Seuffert LXI Nr. 200, R.G.8. LXXVI Nr. 0).
nh) Verjährung: vgl. B. G.B. § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 201; K.O.
§ 611 bezieht sich auf den Mäkler nicht.
i) Der als Selbstkontrahent auftretende Mäkler hat Anspruch auf die halbe
Provision (Düringer-Hachenburg § 95 Anm. 12, Reichel S. 105).
k) Wie steht es, wenn mehrere Handelsmäkler mit der Vermittlung vom
selben Auftraggeber betraut werden? Führt das Zustandekommen des Vertrages nach-
weislich nur auf die Tätigkeit eines Mäklers zurück, so gehen natürlich die Übrigen
leer aus. Wie aber, wenn sich ergibt, daß ein jeder an dem Erfolg mitgewirkt
hat, ohne daß sich feststellen läßt, wessen Tätigkeit die ausschlaggebende war? War
den mehreren Mäkler der nustaag in dem Sinne erteilt worden, daß die Provision
nur einmal gezahlt werden soll, so ist die Lösung einfach. Sollte dagegen jeder
den Auftrag unabhängig erteilt erhalten, so wird es darauf ankommen, ob jeder
der mehreren Mäkler unabhängig von den anderen die zum Erfolge führende Tätigkeit
entfaltete oder ob sie sich miteinander in Verbindung setzten und gemeinsame Sache
aus der Vermittlung machten. Ersterenfalls wird jedem die ganze Provision,
letzterenfalls Abnen zusammen nur einmal die Provision zu bezahlen sein (hierfür
auch Dove- Meyerstein Nr. 148). Doch gehen die Ansichten hierüber sehr aus-
einander (vgl. Reichel S. 178ff.). Hatte jeder der beiden Kontrahenten
selbständig einen Mäkler beauftragt, so wird es, falls beide an dem Erfolge mit-
wirkten, der Sachlage am ehesten entsprechen, wenn jeder seinem Mäkler die ihm
Ugesicherte Provision entrichtet. — Nimmt der Mälkler sich einen Untermäkler,
o geht die Partei der Untermäkler so lange nichts an, als sie ihm nicht selbständige
Zusicherungen macht, der Untermäkler steht lediglich in interner Beziehung zu seinem
Hauptmäkler (hierzu O. L. G. München und K.G. in O.L.G. Rspr. XXII S. 324, 325,
Apt II S. 211, III S. 61—63).
5. Das ältere Recht sprach den Satz nur für amtliche Handelsmäkler aus
und es war streitig, ob er für Privatmäkler galt, ob diese vielmehr nicht mangels
besanhere Abreden mit der Gegenpartei auf den Anspruch gegen ihren Auftraggeber
beschränkt waren.
8 100.
Der Handelsmäkler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in
dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen
sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die im § 94 Abst. 1