1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 333
bleibt als begrifflich unterscheidendes Merkmal nur übrig der Betrieb
unter gemeinsamer Firma (R.O.H.G. II Nr. 95). Die bürgerliche Gesellschaft
tritt nicht unter einem gemeinsamen Namen auf. Die Einheitlichkeit des Auftretens
nach außen ist das die Personulhundelsgefellschüft von der bürgerlichen Geselsch
Schäbende. Hieraus ergeben sich zunächst drei wichtige vom H.G.B. aufgestellte
e:
1. Die in betreff der Vollkaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf
die Handelsgesellschaft Anwendung (8 6 Abs. 1).
2. Die Handelsgesellschaft hat einen Sitz (5 106 Abs. 2 Nr. 2).
3. Sie erwirbt unter ihrer Firma Rechte und Verbindlichkeiten (5 124 Abs. 1).
demnach werden Gesellschaftsgrundstücke unter der Firma der offenen
Handelsgesellschaft eingetragen.
Unzweifelhaft zeigen diese drei Sätze eine Hinneigung der Personalhandels-
gesellschaft zur juristischen Persom. Nennt man sie relative juristische Personen
Dahn, Gareis Kommentar zum H. G. B. zu § 124 Nr. 1 u. 2.), so ist gegen
diese Terminologie nicht viel einzuwenden. Nur hat sie keine praktische Bedeutung,
vielmehr ist daran festzuhalten, daß durch den auf die bürgerliche Gesellschaft ver-
weisenden § 105 Abs. 2 ausdrücklich die Rechtsidee der gesamten Hand als
die maßgebende hingestellt ist.
Demnach ist das Gesellschaftsvermögen gemeinschaftliches Vermögen
der Gesellschafter (B.G.B. 5 718 Abs. 1). Die Gesellschafter, nicht der Verein,
find also Träger der Rechte und Verbindlichkeiten, die Firma ist nicht ein Vereins-
name im Sinne von B. G. B. 5 57, sondern der kaufmännische Name, unter dem
die verbundenen Gesellschafter auftreten (R.G. III S. 57, XXX S. 152, Bayer. Obst.
Ld.G. bei Seuffert LVI Nr. 181.), die von der Gesellschaft erworbenen Rechte
und Verbindlichkeiten sind von den Gesellschaftern erworbene Rechte und Ver-
bindlichkeiten (vgl. Uberschrift des dritten Titels 1½), der Sitz der Gesellschaft ist der
Ort, an dem die Gesellschafter den Mittelpunkt ihrer gesellschaftlichen Tätigkeit haben,
nicht der Ort, an dem die Verwaltung des Vereins (B.G.B. 824) geführt wird.
Andererseits wird das von der Gesellschaft erworbene Vermögen nicht in
seinen Einzelbestandteilen ungebundenes Vermögen der einzelnen elschaster,
Schon das bürgerliche Recht zieht aus der Gesamthandsidee eine Reihe hiervon.
abweichender Konsequenzen. Der Gesellschafter kann über seinen Anteil an einzelnen
zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen überhaupt nicht (vgl. Düringer-
HachenburglV S. 29), überden Anteil am Gesellschaftsvermögen nur mit Zustimmung.
der übrigen Gesellschafter verfügen. Er kann insbesondere vom Schuldner der Hele -
schaftsemenAnteianderFordetungnichteinseitigeintteiben(R.G.inD.Z
1912,S.1129,0.L.G.Ml’mcheninL.Z.1907,S.146).DerAnspruchaufTeilungist
ausgeschlossen, Aufrechnung der Schuld gegen die Gesellschaft mit einer Forderung
egen die einzelnen Gesellschafter ist unzulässig (B. G. B. s 719.) Ebensowenig
ann der einzelne Gesellschafter, der wegen einer von ihm als Nichtgesellschafter
kontrahierten Schuld belangt wird, aufrechnen mit einer Forderung der Gesellschaft
gegen seinen Gläubiger, er kann höchstens die bei der Auseinandersetzung nach
Auflösung der Gesellschaft ihm überwiesene Forderung zur Kompensation bringen.
Der Zugriff eines Gläubigers des einzelnen Gesellschafters in das Gesellschafts-
vermögen ist ausgeschlossen, der Gläubiger kann nur den Anteil des Gesellschafters
am Gesellschaftsvermögen pfänden und dann die Gesellschaft kündigen 883
8 725), dagegen kann er nicht die Rechte des Gesellschafters, so lange die Gesellschaft
besteht, geltend machen mit Ausnahme gewisser Ansprüche. Kommt es zur Auflösung der
Elsellschafte so besteht bei den qguoad dominium kiserseren Einlagen nur ein An-
spruch auf den Wert, den sie zur Zeit der Einlage hatten (B.G.B. § 733 Abs. 2),
ferner ein Anspruch auf die Quote des Uberschusses (B.G.B. § 734). Die Eintragung
einer Hypothek auf den Anteil des einzelnen Gesellschafters an einem Gesellschafts-
1) Daraus hat das O.L.G. Hamburg (Recht 1911 Nr. 1589) den Schluß
gezogen, daß, wenn eine ausländische offene Handelsgesellschaft, die die gleiche
rechtliche Struktur wie die deutsche offene Handelsgesellschaft hat, Vermögen im
deutschen Reiche besitzt, 3. P. O. § 23 auch für Klagen gegen den einzelnen Gesell-
schafter zur Anwendung gelangt.