Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 335 
wie für die Personalhandelsgesellschaft grundsätzlich gleich zu beantworten. So 
viel steht fest, daß mit der vom R. G. in manchen Entscheidungen vertretenen 
Auffassung, wonach eine bloße Forderung gegen die LKeseaschan vorliegt, B. G. B. 
ans, der das Gesellschaftsvermögen als gemeinschaftliches Vermögen der Gesell- 
chafter bezeichnet, ferner B.G.B § 719, der von einem Anteil sogar an den einzelnen 
zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen spricht, und B.G. B. 1 706, der 
eingebrachte Fungibilien im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter 
werden läßt, in Widerspruch steht, da diese Worte in einem Gesetzbuch das seine 
Ausdrücke genau abwägt, nicht bloß ökonomisch gemeint sein können. Tuch au 
bloße Wertanteilsrechte lassen sich diese Wendungen nicht beziehen, vielmehr bleib 
nur die Konstruktion des durch das gesellschaftliche Personenrecht (Sohm) eigen- 
tümlich gebundenen (Joerges) Miteigentums (bez. sonstigen Rechts) zur gesamten 
Hand übrig, dessen Gestaltung bei der Per mnalhöndelsgckellschaft durch die in der 
Firma sich ausprägende Einheit der Gesellschaft nach außen verdeckt wird. Das 
ohnehin gebundene Miteigentum kann sich infolgedessen nach außen nicht mani- 
festieren, das Gesellschaftspermögen erscheint als einheitliche Masse, dagegen bleibt 
nach innen, wie B.G. B. 5 706 Abs. 2 lehrt, das Miteigentum beseehen Dagegen 
spricht auch nicht, daß bei der Auseinandersetzung der einzelne Gesellschafter nur 
Anspruch auf einen Wertanteil hat (B.G.B. F 733 Abf. 2), denn das gleiche gilt 
bei der communio von ihrer Natur nach unteilbaren Sachen (B.G.B. § 753). 
Auch der Besitz steht den mehreren Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (B.G. B. 
5 866, unrichtig Adler-Clemens Nr. 1420). 
Somit kann sich nur fragen, ob dieses Miteigentum (oder sonstige Recht) als 
Recht nach Quoten oder als Gesamtrecht ohne Quoten aufzufassen sei. Die Frage 
ist mehr theoretisch als praktisch von Bedeutung ). Unserer Auffassung nach läßt 
sich das Verhältnis, ohne deß man ihm Zwang antut, als Eigentum nach Quoten 
auffassen. An den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen hat jeder Ge- 
sellschafter einen Bruchteil. Die Auffassung, daß ein Eigentum mit veränder- 
lichen Quoten vorliege, indem sich die Größe der Quote nach dem jedesmaligen 
Verhältnis des Kapitalkontos eines Gesellschafters zum derzeitigen Reinvermögen 
der Gesellschaft beziffere (Laband), ist freilich nicht haltbar. Denn danach würde 
das Miteigentum aushören müssen, sobald das Kapitalkonto eines Gesellschafters 
auf Null oder gar auf ein Passivum gesunken wäre, das Kapitalkonto des anderen 
dagegen den derzeitigen Nettowert des Tlschaftsvermögens Üüberschritte (so richtig 
Staubs zu Art. 91 86, Art. 106 K 5). Vielmehr ist Kapitalkonto und Quote am 
Gesellschastsvermögen durchaus zu scheiden, das Kapitalkonto stellt ein „Guthaben“ 
oder ein „Soll“ gegen die Gesellschaft dar, es hat mit der sachenrechtlichen Seite 
nichts zu tun, es besitzt nur den harakter eines Rechnungsfaktors (Puchelt- 
Förtsch zu Art. 106 Nr. 3). Auch wenn ein Gesellschafter ein negatives Kapital- 
konto hat, bleibt er Miteigentümer am Gesellschaftsvermögen. Lehrreich ist hier 
der Hinweis auf die eheliche Gütergemeinschaft, wo das Gesamtgut gemeinschaft- 
  
1) Praktisch wird die Frage z. B. bei Berechnung von übereignungs- und 
Stempelgebühren. Vgl. z. B. die Entscheidungen in Z3. XLII S. 523, XLVI S. 
497, 498, Bolze XIV Nr. 565, R. G. bei Gruchot XXXIX S. 855, R.G. Z. LVI 
Nr. 53, LXIII Nr. 91, auch R. Stempelgesetz Tarifstelle 1 Ae Ziffer 2. Sie wird 
ferner praktisch für das Gebiet des Strafrechts, wenn ein Gesellschafter Sachen 
er Gesellschaft stiehlt oder unterschlägt (R.G. Str. VII S. 20, XVIII S. 123, 
D.J.Z. 04, S. 817). Vgl. Schnell S. 70. Mit hierher fallenden Erwägungen 
operiert auch R.G.8. L Nr. 1, LXVIII Nr. 91. aß, wenn zum Gesellschafts- 
vermögen Grundstücke gehören, bei Vorhandensein minderjähriger Gesellschafter es 
u Verfügungen über solche Grundstücke nicht der Genehmigung des Vormund- 
aftsgerichts nach B.G.B. s 1821 bedarf, ist mit R.G.Z. LIV Nr. 74 anzunehmen, 
ohne daß ein Gegenargument daraus entnommen werden darf, B.G. B. 9 1821 hat 
derartige Fälle nicht einbegreifen wollen (anders O.L.G. Colmar im Recht 08 
S. 560 Beil. 2 und Schnell S. 72). Zweifelhafter ist schon, ob der Erwerb in- 
ländischer Grundstlicke durch eine offene H. G., deren eines Mitglied ein Ausländer 
ist, nicht Erwerb durch Ausländer ist. Hierzu meine Bemerkungen in Z. H. R. 
LXXIV S. 462ff.
	        
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