1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 335
wie für die Personalhandelsgesellschaft grundsätzlich gleich zu beantworten. So
viel steht fest, daß mit der vom R. G. in manchen Entscheidungen vertretenen
Auffassung, wonach eine bloße Forderung gegen die LKeseaschan vorliegt, B. G. B.
ans, der das Gesellschaftsvermögen als gemeinschaftliches Vermögen der Gesell-
chafter bezeichnet, ferner B.G.B § 719, der von einem Anteil sogar an den einzelnen
zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen spricht, und B.G. B. 1 706, der
eingebrachte Fungibilien im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter
werden läßt, in Widerspruch steht, da diese Worte in einem Gesetzbuch das seine
Ausdrücke genau abwägt, nicht bloß ökonomisch gemeint sein können. Tuch au
bloße Wertanteilsrechte lassen sich diese Wendungen nicht beziehen, vielmehr bleib
nur die Konstruktion des durch das gesellschaftliche Personenrecht (Sohm) eigen-
tümlich gebundenen (Joerges) Miteigentums (bez. sonstigen Rechts) zur gesamten
Hand übrig, dessen Gestaltung bei der Per mnalhöndelsgckellschaft durch die in der
Firma sich ausprägende Einheit der Gesellschaft nach außen verdeckt wird. Das
ohnehin gebundene Miteigentum kann sich infolgedessen nach außen nicht mani-
festieren, das Gesellschaftspermögen erscheint als einheitliche Masse, dagegen bleibt
nach innen, wie B.G. B. 5 706 Abs. 2 lehrt, das Miteigentum beseehen Dagegen
spricht auch nicht, daß bei der Auseinandersetzung der einzelne Gesellschafter nur
Anspruch auf einen Wertanteil hat (B.G.B. F 733 Abf. 2), denn das gleiche gilt
bei der communio von ihrer Natur nach unteilbaren Sachen (B.G.B. § 753).
Auch der Besitz steht den mehreren Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (B.G. B.
5 866, unrichtig Adler-Clemens Nr. 1420).
Somit kann sich nur fragen, ob dieses Miteigentum (oder sonstige Recht) als
Recht nach Quoten oder als Gesamtrecht ohne Quoten aufzufassen sei. Die Frage
ist mehr theoretisch als praktisch von Bedeutung ). Unserer Auffassung nach läßt
sich das Verhältnis, ohne deß man ihm Zwang antut, als Eigentum nach Quoten
auffassen. An den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen hat jeder Ge-
sellschafter einen Bruchteil. Die Auffassung, daß ein Eigentum mit veränder-
lichen Quoten vorliege, indem sich die Größe der Quote nach dem jedesmaligen
Verhältnis des Kapitalkontos eines Gesellschafters zum derzeitigen Reinvermögen
der Gesellschaft beziffere (Laband), ist freilich nicht haltbar. Denn danach würde
das Miteigentum aushören müssen, sobald das Kapitalkonto eines Gesellschafters
auf Null oder gar auf ein Passivum gesunken wäre, das Kapitalkonto des anderen
dagegen den derzeitigen Nettowert des Tlschaftsvermögens Üüberschritte (so richtig
Staubs zu Art. 91 86, Art. 106 K 5). Vielmehr ist Kapitalkonto und Quote am
Gesellschastsvermögen durchaus zu scheiden, das Kapitalkonto stellt ein „Guthaben“
oder ein „Soll“ gegen die Gesellschaft dar, es hat mit der sachenrechtlichen Seite
nichts zu tun, es besitzt nur den harakter eines Rechnungsfaktors (Puchelt-
Förtsch zu Art. 106 Nr. 3). Auch wenn ein Gesellschafter ein negatives Kapital-
konto hat, bleibt er Miteigentümer am Gesellschaftsvermögen. Lehrreich ist hier
der Hinweis auf die eheliche Gütergemeinschaft, wo das Gesamtgut gemeinschaft-
1) Praktisch wird die Frage z. B. bei Berechnung von übereignungs- und
Stempelgebühren. Vgl. z. B. die Entscheidungen in Z3. XLII S. 523, XLVI S.
497, 498, Bolze XIV Nr. 565, R. G. bei Gruchot XXXIX S. 855, R.G. Z. LVI
Nr. 53, LXIII Nr. 91, auch R. Stempelgesetz Tarifstelle 1 Ae Ziffer 2. Sie wird
ferner praktisch für das Gebiet des Strafrechts, wenn ein Gesellschafter Sachen
er Gesellschaft stiehlt oder unterschlägt (R.G. Str. VII S. 20, XVIII S. 123,
D.J.Z. 04, S. 817). Vgl. Schnell S. 70. Mit hierher fallenden Erwägungen
operiert auch R.G.8. L Nr. 1, LXVIII Nr. 91. aß, wenn zum Gesellschafts-
vermögen Grundstücke gehören, bei Vorhandensein minderjähriger Gesellschafter es
u Verfügungen über solche Grundstücke nicht der Genehmigung des Vormund-
aftsgerichts nach B.G.B. s 1821 bedarf, ist mit R.G.Z. LIV Nr. 74 anzunehmen,
ohne daß ein Gegenargument daraus entnommen werden darf, B.G. B. 9 1821 hat
derartige Fälle nicht einbegreifen wollen (anders O.L.G. Colmar im Recht 08
S. 560 Beil. 2 und Schnell S. 72). Zweifelhafter ist schon, ob der Erwerb in-
ländischer Grundstlicke durch eine offene H. G., deren eines Mitglied ein Ausländer
ist, nicht Erwerb durch Ausländer ist. Hierzu meine Bemerkungen in Z. H. R.
LXXIV S. 462ff.