Nr. 22.
14 I. Buch. Handelsstand. §5 1 (Nr. 21—22).
bei Schneiderinnen, Vermittlerinnen, Kommissionärinnen, Überhaupt beim Dienst-
vertrag, B.G.B. §5 613, beim Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegen-
stande hat, B.G.B. 5 675, 664, beim Auftrag, ferner bei der Gesellschaft, möglicher-
weise sogar bei Geschäftsführung ohne Auftrag so greift das Kündigungsrecht des
Ehemannes nach näherer Maßgabe von B. G. B. § 1358 Platz (dazu im einzelnen
Düringer.- Hachenburg ! S. 42ff.). Die Kündigung hebt das ganze Rechtsver-
Hältnie nicht bloß die Pflicht der Frau zu persönlichen Leistungen, wie Staub-
ondi S. 22 annehmen, für die Zukunft auf. Die Frau wie der Dritte haben aus
dem Vertrage von nun ab keine Rechte und Pflichten mehr. Aber nichts hindert
Beide, ein neues Rechtsverhältnis einzugehen oder das gekündigte Verhältnis tat-
sächlich zur Erfüllung zu bringen. Der Ehemann hat keinen Anspruch gegen den
Dritten auf Unterlassung, sondern nur einen Anspruch gegen die Chefrau auf Her-
stellung der Lebensgemeinschaft, bez auf Scheidung (Düringer= HachenburglS. 46).
Wie zur Erlangung der Kaufmannseigenschaft somit die Einwilligung des
Ehemannes nicht erforderlich ist, demgemäß der Registerrichter die Eintragung der
Ehefrau auch dann nicht versagen darf, wenn der Ehemann Widerspruch erhoben
hat; (Staub--Bondi S. 13 Anm. 41, Düringer-Hachenburg l S.38), so hat die
Untersagung durch den Ehemann nur die Wirkung, für die Ehefrau die Verpflichtung
zu erzeugen, den Betrieb des Handelsgewerbes einzustellen; die Chefrau verliert
demnach durch die Untersagung nicht ohne weiteres die Kaufmannseigenschaft. Auch
das gerichtliche Urteil spricht ihr diese Qualität nicht ab, sondern verurteilt sie nur
dazu, den Betrieb aufzugeben und die dazu erforderlichen Handlungen, z. B. die
Herbeiführung der Löschung der Firma, vorzunehmen.
Demnach gilt grundsätzlich für den Erwerb der Kaufmannsgqualität durch die
Ehefrau ganz dasselbe, wie beim Mann. Insbesondere ist auch § 7 auf die Ehe-
frau anwendbar. Ja selbst eine Verpflichtung, die sie dem Ehemann gegenüber ein-
gegangen ist, den Betrieb des Handelsgewerbes zu unterlassen, würde sie höchstens
bei Zuwiderhandeln schadensersatzpflichtig machen.
Eine gänzlich andere Frage ist, welche güterrechtlichen Wirkungen die Eigen-
schaft der Ehefrau als Handelsfrau äußert. In dieser Beziehung hatte der Art. 8
Abs. 2 des alten H. G. B. den Grundsatz aufgestellt, daß eine Ehefrau, die Handels-
frau ist, für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen hafte, ohne Rücksicht
auf Verwaltungs., Nießbrauchs- oder andere Rechte des Ehemannes an deren Ver-
mögen und daß bei Gütergemeinschaft das gemeinschaftliche Vermögen hafte. Dem
Landesrecht war es überlassen, die Haftung des Ehemannes mit seinem persönlichen
Vermögen zu ordnen.
Im neuen H. G. B. fehlt es an einem solchen Satze. Vielmehr greift auch
hier das B.G.B. ein, ergänzend Art. 4 d. E.H.G. B. Danach ist zwischen den ver-
schiedenen Systemen des ehelichen Güterrechtes zu scheiden. Hierbei sind lediglich
die für das Handelsrecht maßgebenden Gesichtspunkte klar hervorzuheben, während
im übrigen auf die Kommentare zum B. G.B. zu verweisen ist. Eingehende Er-
örterungen bei Düringer-Hachenburg ! S. ö3ff., Staub-Bondi S. 13ff.
A. Nach dem gesetzlichen Güterrecht der sog. Verwaltungsgemeinschaft haftet
für die Handelsschulden der Handelsfrau
a) jedenfalls deren Vorbehaltsgut. Was Vorbehaltsgut ist, zählen die
§5 1366—1370 des B. G. B. auf. Wichtig ist zumal §5 1367, nach dem Vorbehaltsgut
ist aller Erwerb (nicht bloß Reingewinn, sondern jeder juristische Erwerb, auch
durch Umsatz oder Umtausch oder Einlage in eine offene Handelsgesellschaft vgl.
bei § 109 Nr. 6) durch den selbständigen Betrieb des Handelsgeschäfts, d. h.
durch den Betrieb des Geschäfts, das auf den Namen der Frau als Prinzipalin
geht, mag es selbst der Mann tatsächlich leiten, mag die Chefrau es allein oder
mit anderen zusammen (auch dem Chemann) als nach außen haftende Mitinhaberin
des Geschäfts betreiben (O.L.G. Dresden in Seuffert LVII Nr. 82), gleichgiltig ob
sie die Geschäfte selbst führt oder nicht. Das Vorbehaltsgut haftet unter allen Um-
ständen, ob der Ehemann den Betrieb gestattet oder nicht, den Gläubigern der
Handelsfrau, diese haben schlechtweg freie Erekution in das Vorbehaltsgut, wie um-
geleart der Frau die selbständige Prozeßführung hinsichtlich des Vorbehaltsgutes
zusteht.
b) Das eingebrachte Gut haftet nicht schlechthin. Zum eingebrachten
Gut können sehr wohl die in das Handelsgeschäft der Handelsfrau anfänglich ge-