Nr. 1.
336 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 106 (Nr. 1).
liches Vermögen beider Ehegatten ist (B. G. B. 888 während doch das Kapital-
konto sehr verschieden sich gestalten kann (vgl. B.G.B. 55§ 1463 ff., 1476).
ie groß der Bruchteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ist,
richtet sich zunächst nach der Vereinbarung Häufig wird man in der Bestimmun
der Höhe des Gewinnanteils auch eine Bestimmung des Bruchteils am Gesell-
schaftsvermögen erblicken dürfen. Fehlt es an der Vereinbarung, so wird Kopf-
teilung entscheiden (vgl. auch Rstempelgesetz von 1913 Tarifstelle 1 Ae Ziffer 2).
Der feste Bruchteil bezieht sich nur auf die Aktiva (Sachen und Rechte des
Gesellschaftsvermögens ½) die Schuldenhaftung hat hiermit nichts zu tun.
In allen diesen Beziehungen gelangt die in der Praxis herrschende, von un-
geteilter Gesamtberechtigung ausgehende (vgl. z. B. R.G.8. LVI S. 209, 432, LXI
S. 75, LXV S. 229; K.G. in Johow-Ring XXIV Au11, XXVIII A 252, O.L. G.
Posen in O. L. G. Rspr. IX S. 193) Ansicht zu anderen Resultaten, ohne daß ihre
Vertreter über die Grundfragen einig sind.
Erster Titel.
Errichtung der Gesellschaft.
8 105.
Eine Gesellschaft deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes
unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesell-
schaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem
Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
gcntw. 1 8 94, II 5 103; Denkschr. I S. 80, 81, II S. 3178, 3179; A.D. H. B.
Lit: Möhler, Die Nichtigkeit des Geschäftsvertrags bei der offenen H. H.
Diss. 1907.
Nach § 105 erfordert die offene Handelsgesellschaft als Begriffsmomente:
1. Eine Gesellschaft, d. h. eine vertragsmäßige, gegenseitige Verpflichtung
mehrerer Versonen die Erreichung eines bestimmten Zweckes in bestimmter Veise
zu fördern ( .G. B. § 705). Das Gesetz stellt somit einen Gesellschaftsvertrag als.
begriffswesentliches Erfordernis hin (K.G. in Entsch. F.G. II S. 179 = Johow-
R ug XXII A 281). Damit ist der Ansicht derjenigen, die hierin nur eine Naturale
erblickten und lediglich die Tatsache, daß mehrere Personen unter gemeinschaftlicher
Firma ein Handelsgewerbe betreiben, für genügend erklärten (Laband in Z. XXX
S. 509ff., Staubsl zu Art. 86 § 68), entgegentreten. Ohne Gesellschaftsvertrag
keine offene Handelsgesellschaft, deshalb nicht offene Handelsgesellschaften einerseits
bloßes tatsächliches Zusammengehen (O.L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. VI S. 80),
ebensowentg Gemeinschaften kraft Gesetzes, wie die Erbengemeinschaft, B.G.B.
§5 2032ff., die vom Erblasser nach B.G.B. § 2044 angeordnete Gemeinschaft (vgl.
Busch VI S. 160rsf K.G. Z. X Nr. 27), die fortgesetzte eheliche Gütergemeinschaft
nach Landesrecht ( .B. G. B. Art. 200), andererseits vertragsmäßige Gemeinschaften,
die nicht Sozietäten sind, so die Gütergemeinschaften der Ehegatten nach B.G.B.
1) Weshalb bei Forderungen, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, diese
Auffassung * soll, wie Joerges im Z. H. R. LXXII S. 552 annimmt, vermag
i nicht einzusehen. Soweit eine unteilbare Leistung vorliegt, wird natürlich eine
odifikation anzunehmen sein.