Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 5. 
340 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 105 (Nr. 4—5). 
Die Konsequenzen, zu denen die entgegengesetzte z. B. von Scheuing, Spiegel- 
berg, Brand (Anm. 22), Düringer. Hachenburg (Anm. 22) vertretene Ansicht 
führt, sind ganz unhaltbar. So dürfte die umschlossene Gesellschaft zwar nicht ein- 
seitig einen neuen Gesellschafter in die umschließende aufnehmen, aber innerhalb ihres 
eigenen Mitgliederstandes Anderungen vornehmen. Da andererseits jedes Mitglied 
der umschlossenen Gesellschaft im Zweifel zur Vertretung derselben ermächtigt ist 
(8 125 Abs. 1), die umschlossene Gesellschaft aber durch ihren Vertreter wiederum 
Geschäftsführung und Vertretung der umschließenden besorgte (§s 125, 114), so 
wäre die umschlossene Gesellschaft in der Lage, einseitig die Vertretung und Geschcd sL 
führung der umschließenden zu beeinflussen (vgl. O. L. G. Stuttgart in O.L.G. Rspr. 
XXIV S. 170) und dies könnte in iofinitum gesteigert werden (A et Co. + 8— 
B et Co.; B. et Co. —+. C C et Co. und so fort). Verbindet sich eine offene H.G. 
mit einem Anderen zu einer Erwerbsgesellschaft, so sind demnach die Mitglieder der 
offenen H. G. als Einzelne Mitglieder der Erwerbsgesellschaft und als solche in das 
Handelsregister einfutragen. Erwirbt eine offene Handelsgesellschaft Geschäft und 
Firma eines Einzelkaufmanns, so sind die einzelnen Gesellschafter als Inhaber der 
erworbenen Firma einzutragen (K.G. in Entsch. F.G. III S. 14). — 
Eine Erbengemeinschaft kann ebensowenig Mitglied einer offenen H.G. sein 
(K.G. in Entsch. F. G. X S. 43), als eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft. 
2. Als Gesellschaftszweck den Betrieb eines Handelsgewerbes, gleichgültig 
welcher Art. Somit kann eine Gesellschaft lediglich zum Zweck des Betriebes der 
Land- und Forstwirtschaft oder zu einem nicht gewerblichen Zwecke niemals eine 
offene Handelsgesellschaft sein (vgl. Ldg. Verden im Zentralblatt III S. 719). Ebenso- 
wenig eine Gesellschaft zum Zwecke der Liquidation eines Handlungsvermögens (R.G. 
bei Holdheim 1902 S. 137) und regelmäßig nicht ein Kartell (Dürin Lerach en. 
burg Anm. 4) Wohl aber können Vereinigungen zum Zweck des Betriebes von 
Grundstücksgeschäften 1 Handelsgesellschaften darstellen (vgl. im einzelnen bei 
§5 2). Stets muß es sich um Großgewerbe handeln, Vereinigungen zum Betriebe 
des Kleingewerbes oder Handwerkes sind nie offene Handelsgesellschaften (§ 4 Abs. 2). 
Stets muß es sich um ein Handelsgewerbe handeln, wobei aber & 5 zu beachten 
ist. Uber den Begriff des Gewerbes oben bei §5 1 Nr. 3ff. Nicht ausgeschlossen 
ist natürlich, daß bei der bürgerlichen Gesellschaft die Gesellschafter im internen 
Rechtsverhältnis sich den handelsrechtlichen Vorschriften unterstellen. Ohne weiteres 
wird man dies annehmen müssen, wenn nach außen hin der Anschein einer offenen 
H.G. erweckt wird (O.L. G. Kolmar im Recht 08 S. 492 Beil. 2 Nr. 2810, L.G. 
Braunschweig in L. Z. 08 S. 798). 
Nach altem Recht konnte eine offene Handelsgesellschaft auch Nicht- 
handelsgeschäfte schließen (vgl. R.G. Z. XXXII S. 32: Immobiliengeschäfte). Nach 
neuem Recht ist dieser Fall nicht wohl denkbar. 
Das Handelsgewerbe muß die Gesellschaft betreiben, d. h. es müssen die 
Geschäfte des Gewerbes auf den Namen der Gesellschaft geschlofsen werden. Keine 
offene Handelsgesellschaft also, wenn nur auf den Namen eines Gesellschafters das 
Gewerbe betrieben wird (R. O. P.G. VII S. 432, vgl. O. L.G. Hamburg in H. G. Z. 
XVI (1895) S. 14, V (1884) S. 236, Bolze III Nr. 789, R.G. bei Holdheim 1907 
S. 143, Recht 1908 S. 388 Beil. 2 Nr. 2282). Prinztipal muß die Gesellschaft (d. h. 
die Gesellschafter) sein. Wem das ökonomische Resultat des Gewerbes zufließt, ist hier 
ebenso gleichgültig, wie beim Einzelkaufmann. Es kann einem der Gesellschafter 
oder einem Dritten zufallen. Die internen Vereinbarungen ändern an dem esen 
der offenen Handelsgesellschaft so lange nichts, als sie sich innerhalb der erlaubten 
Grenzen des Gesellschaftsvertrages halten (anders Staub-Pinner Anm. 11, weil 
dann kein „gemeinsamer Zweck“" vorliegt. Aber ein „gemeinsamer Zweck“ kann auch 
darin bestehen, daß das ökonomische Resultat einem Dritten zufallen soll). Das 
Handelsgewerbe, das die Gesellschaft betreibt, kann eine oder mehrere Arten von 
Geschäften umfassen, sofern es sich nur um ein Gewerbe handelt. Etwas anderes ist 
es, wenn zwei getrennte Gewerbe vorliegen. Dies ist nicht nur in der Weise möglich, 
daß die gleichen Personen neben dem Handelsgewerbe ein bürgerliches Gewerbe 
gesells alilich betreiben welchenfalls sie zugleich eine Handelsgesellschaft und eine 
bürgerliche Gesellschaft barste en, sondern auch in der e daß sie zwei getrennte 
Handelsgewerbe betreiben, mit anderen Worten, daß dieselben Personen zwei
	        
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