Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 105 (Nr. 5—8). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 1. Titel. 341 
verschiedene Handelsgesellschaften, sei es von Anfang an, sei es durch im 
Laufe der Zeit eingetretene Anderungen, bilden. Wenn zwei Personen unzweifelhaft 
zwei verschiedene bürgerliche Gesellschaften schließen können, so können sie um so 
eher zwei verschiedene Handelsgesellschaften eingehen, da die Selbständigkeit des 
Gesellschaftsvermögens hier eine gesteigerte ist (R.G.. XXXII S. 34, XLIII S. 82, 
XIVII Nr. 35, O-L.G. Hamburg in O. L. G. Rspr. III S. 81, XIX S. 307 ff., D.J. Z. 
·09 S. 720, K.G. in Johow-Ring XXVIII A 253, Bolze XIX Nr. 626). Es ist 
dabei nicht einmal Firmenverschiedenheit nötig, wenngleich dies das regelmäßige 
Indiz für Getrenntheit des Gewerbes sein wird (man denke an räumlich weit 
getrennte und gegenständlich scharf unterschiedene Betriebe, a. A. O.L.G. Ham- 
burg in Z. XL S. 458, vgl. R.O. H. G. XXIV. Nr. 47, R.G.3. XIV S. 16, 
O. L.G. Hamburg in Z3. XXXX S. 456, Johow XV S. 14). Entscheidend ist, daß 
in den Augen des Publikums zwei verschiedene Gesellschaften vorliegen. Bilden 
dieselben Personen zwei verschiedene Handelsgesellschaften, so sind die Gesellschafts- 
gläubiger der einen Handelsgesellschaft völlig von denen der anderen zu trennen, 
sie saen eine unmittelbare Einwirkung auf die andere überhaupt nicht, können 
höchstens insofern, als sie kraft 5 128 Gläubiger der Gesellschafter sind, aus § 135 
vorgehen. Aufrechnung der Schulden der einen Handelsgesellschaft mit einer Forde- 
rung gegen die andere Handelsgesellschaft ist ausgeschlossen (Ob.H. G. zu Wien in 
Sesen LXII Nr. 237), ja die offenen H. G. werden auch Prozesse mit einander 
führen können (a. A. O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rsor- III S. 81, Brand S. 356). 
Gerät eine der beiden offenen H.G. in Konkurs, die andere in Liquidation, so ist 
das Vermögen der letzteren nicht in die Konkursmasse der ersteren zu ziehen (O.L.G. 
Hamburg in D.J.3. 09 S. 720). 
3. Gemeinschaftliche Firma. Dieser Umstand hebt die offene Handelsgesell- 
schaft von der bürgerlichen Gesellschaft ab, er ist also begriffswesentlich (vgl. schon 
R.O.H.G. II S. 424, V S. 388, „VII S. 431, 432, VIII S. 248, XII S. 408, 409, 
R. G. 3. XXXIII S. 127 u. a.). Uber das Aussehen der Firma bei §§ 19, 22, 24. 
Die Annahme einer unzulässigen Firma zerstört den Begriff nicht, sofern sie nur 
eine gemeinschaftliche sein soll (Behrend §5 64 Anm. 3). Bedenklich R. G. 3. LXXXII 
Nr. 6, wonach eine offene H. G. ausgeschlossen ist, wenn die neue Firma nur aus 
den Namen eines der Gesellschafter mit einer Sachbezeichnung bestehe. („Hotel 
Der Königshof für Offiziere und Beamte Fritz Emb'"). Meint hiermit das R.G., 
daß nach außen hin die Gesellschaft nicht hervortreten soll, so ist der Satz richtig. 
Meint es, daß es lediglich auf das Aussehen der Firma ankommt, so ist er falsch; 
denn es könnte trotzdem nach außen die Gesellschaft kenntlich sein. In solchen 
Fällen kann die Gesellschaft gezwungen werden, eine gemeinschaftliche Firma anzu- 
nehmen entsprechend dem Grundgedanken von § 2, bierzu Staub- Pinner Anm. 
15, 20, 21, Düringer. Hachenburg Anm. 9). — Eine offene H. G. kann nur eine 
Firma führen, unbeschadet natürlich des §s 30 Abs. 3 (oben § 19 Nr. 4). Erwirbt 
sie ein Oeschäft mit einer Firma, so können die Gesellschafter unter dieser Firma 
eine beson ere offene H.G. bilden oder ihre bisherige Firma zugunsten der erworbenen 
aufgeben. 
4 Unbeschränktheit der Haftung aller Gesensschefter. Dies unterscheidet die 
offene Handelsgesellschaft von der Kommanditgesellschaft. Die Unbeschränktheit muß 
nach außen bestehen, ob sie unter den Gesellschaftern besteht, ist gleichgültig. Regel- 
mäßig wird der Gesellschaftsvertrag die Beitragspflicht limitieren. Nach außen 
darf eine Beschränkung nicht zugefügt sein; daß die Unbeschränktheit nach außen 
zum Ausdruck gebracht wird, ist nicht notwendig. Unter den in § 106 aufgezählten 
eintragungsbedürftigen Tatsachen figuriert die Unbeschränktheit der Haftung nicht. 
Umgekehrt ist bei der Kommanditgesellschaft die Beschränkung der Haftung der 
Kommanditisten offenkundig zu machen (5 162). Demnach ist jede Personalhandels- 
esellschaft kraft Gesetzes eine offene Handelsgesellschaft, fofern nicht die Eigen- 
chaft als Kommanditgesellschaft nachgewiesen wird (vgl. Sachau a. a. O., Leh- 
mann, Lehrb. S. 282, 283, K.G. in Entsch. F. G. XI S. 200ff. Johow-Ring 
XII Au18). Wer sich auf die offene Handelsgesellschaft beruft, braucht den Nachweis 
für die Unbeschränktheit der Haftung nicht zu führen (R.O. H. G.XV S. 21, Busch XII 
S. 248, sogen. negatives Requisit, vgl. Prot. S. 164, v. Hahn zu Art. 85 5 1). 
5. Eintragung in das Handelsregister ist erforderlich, wenn es sich um ein 
Unternehmen nach § 2 handelt (vgl. darüber bei § 2 Nr. 8), gleichgültig ob die 
  
  
Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8.
	        
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