5 105 (Nr. 5—8). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 1. Titel. 341
verschiedene Handelsgesellschaften, sei es von Anfang an, sei es durch im
Laufe der Zeit eingetretene Anderungen, bilden. Wenn zwei Personen unzweifelhaft
zwei verschiedene bürgerliche Gesellschaften schließen können, so können sie um so
eher zwei verschiedene Handelsgesellschaften eingehen, da die Selbständigkeit des
Gesellschaftsvermögens hier eine gesteigerte ist (R.G.. XXXII S. 34, XLIII S. 82,
XIVII Nr. 35, O-L.G. Hamburg in O. L. G. Rspr. III S. 81, XIX S. 307 ff., D.J. Z.
·09 S. 720, K.G. in Johow-Ring XXVIII A 253, Bolze XIX Nr. 626). Es ist
dabei nicht einmal Firmenverschiedenheit nötig, wenngleich dies das regelmäßige
Indiz für Getrenntheit des Gewerbes sein wird (man denke an räumlich weit
getrennte und gegenständlich scharf unterschiedene Betriebe, a. A. O.L.G. Ham-
burg in Z. XL S. 458, vgl. R.O. H. G. XXIV. Nr. 47, R.G.3. XIV S. 16,
O. L.G. Hamburg in Z3. XXXX S. 456, Johow XV S. 14). Entscheidend ist, daß
in den Augen des Publikums zwei verschiedene Gesellschaften vorliegen. Bilden
dieselben Personen zwei verschiedene Handelsgesellschaften, so sind die Gesellschafts-
gläubiger der einen Handelsgesellschaft völlig von denen der anderen zu trennen,
sie saen eine unmittelbare Einwirkung auf die andere überhaupt nicht, können
höchstens insofern, als sie kraft 5 128 Gläubiger der Gesellschafter sind, aus § 135
vorgehen. Aufrechnung der Schulden der einen Handelsgesellschaft mit einer Forde-
rung gegen die andere Handelsgesellschaft ist ausgeschlossen (Ob.H. G. zu Wien in
Sesen LXII Nr. 237), ja die offenen H. G. werden auch Prozesse mit einander
führen können (a. A. O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rsor- III S. 81, Brand S. 356).
Gerät eine der beiden offenen H.G. in Konkurs, die andere in Liquidation, so ist
das Vermögen der letzteren nicht in die Konkursmasse der ersteren zu ziehen (O.L.G.
Hamburg in D.J.3. 09 S. 720).
3. Gemeinschaftliche Firma. Dieser Umstand hebt die offene Handelsgesell-
schaft von der bürgerlichen Gesellschaft ab, er ist also begriffswesentlich (vgl. schon
R.O.H.G. II S. 424, V S. 388, „VII S. 431, 432, VIII S. 248, XII S. 408, 409,
R. G. 3. XXXIII S. 127 u. a.). Uber das Aussehen der Firma bei §§ 19, 22, 24.
Die Annahme einer unzulässigen Firma zerstört den Begriff nicht, sofern sie nur
eine gemeinschaftliche sein soll (Behrend §5 64 Anm. 3). Bedenklich R. G. 3. LXXXII
Nr. 6, wonach eine offene H. G. ausgeschlossen ist, wenn die neue Firma nur aus
den Namen eines der Gesellschafter mit einer Sachbezeichnung bestehe. („Hotel
Der Königshof für Offiziere und Beamte Fritz Emb'"). Meint hiermit das R.G.,
daß nach außen hin die Gesellschaft nicht hervortreten soll, so ist der Satz richtig.
Meint es, daß es lediglich auf das Aussehen der Firma ankommt, so ist er falsch;
denn es könnte trotzdem nach außen die Gesellschaft kenntlich sein. In solchen
Fällen kann die Gesellschaft gezwungen werden, eine gemeinschaftliche Firma anzu-
nehmen entsprechend dem Grundgedanken von § 2, bierzu Staub- Pinner Anm.
15, 20, 21, Düringer. Hachenburg Anm. 9). — Eine offene H. G. kann nur eine
Firma führen, unbeschadet natürlich des §s 30 Abs. 3 (oben § 19 Nr. 4). Erwirbt
sie ein Oeschäft mit einer Firma, so können die Gesellschafter unter dieser Firma
eine beson ere offene H.G. bilden oder ihre bisherige Firma zugunsten der erworbenen
aufgeben.
4 Unbeschränktheit der Haftung aller Gesensschefter. Dies unterscheidet die
offene Handelsgesellschaft von der Kommanditgesellschaft. Die Unbeschränktheit muß
nach außen bestehen, ob sie unter den Gesellschaftern besteht, ist gleichgültig. Regel-
mäßig wird der Gesellschaftsvertrag die Beitragspflicht limitieren. Nach außen
darf eine Beschränkung nicht zugefügt sein; daß die Unbeschränktheit nach außen
zum Ausdruck gebracht wird, ist nicht notwendig. Unter den in § 106 aufgezählten
eintragungsbedürftigen Tatsachen figuriert die Unbeschränktheit der Haftung nicht.
Umgekehrt ist bei der Kommanditgesellschaft die Beschränkung der Haftung der
Kommanditisten offenkundig zu machen (5 162). Demnach ist jede Personalhandels-
esellschaft kraft Gesetzes eine offene Handelsgesellschaft, fofern nicht die Eigen-
chaft als Kommanditgesellschaft nachgewiesen wird (vgl. Sachau a. a. O., Leh-
mann, Lehrb. S. 282, 283, K.G. in Entsch. F. G. XI S. 200ff. Johow-Ring
XII Au18). Wer sich auf die offene Handelsgesellschaft beruft, braucht den Nachweis
für die Unbeschränktheit der Haftung nicht zu führen (R.O. H. G.XV S. 21, Busch XII
S. 248, sogen. negatives Requisit, vgl. Prot. S. 164, v. Hahn zu Art. 85 5 1).
5. Eintragung in das Handelsregister ist erforderlich, wenn es sich um ein
Unternehmen nach § 2 handelt (vgl. darüber bei § 2 Nr. 8), gleichgültig ob die
Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.