Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 105 (Nr. 12),8106 (Nr. 1—2). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 1. Titel. 343 
9. Alteres Recht. § 105 ergreift alle bestehenden Gesellschaften, die seinen Nr. 12. 
Erfordernissen entsrechen, auch die vor dem 1. Jan. 1900 entstandenen, nur müssen 
sie bestehen. Ist eine bis dahin bürgerliche Gesellschaft bereits am 1. Jan. 1900 
aufgelöst, so gilt dies nicht (Busch XIII S. 20). Demnach wurde eine vor dem 
1. Jan. 1900 gebildete, auf den Betrieb eines Lagerhausunternehmens unter gemein- 
schaftlichem Namen - Gesellschaft mit dem 1. Jan. 1900 Handelsgesellschaft 
und die dem §5 105 Abs. 1 entsprechende Vereinigung zweier Wirte, die infolge 
von Art. 10 des alten H. G. B. der Handelsgesellschaftseigenschaft entbehrtea wurde 
bei Großbetrieb vom 1. Jan. 1900 ab offene Hande gesellschaft. Umgekehrt hörte 
eine nach bisherigem Recht offene Hande gelelscha auf, eine solche zu sein, wenn 
sie es nach neuem Recht nicht mehr ist (vgl. die Fälle im Hamburger Einführungs- 
get 8 6 und Bremischen Einführungsgel etz § 5 zum alten H. G. B.). Verwandelte 
4# eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts infolge des veränderten Rechtszustandes 
am 1. Jan. 1900 ipso jure in eine offene Han Slchesellshaft so galt sie als mit 
dem 1. Jan. 1900 gegründete offene Handelsgesellschaft, d. h., es war zwar nicht 
der Abschluß eines neuen Vertrages nötig, vielmehr blieb der alte Vertrag bestehen, 
wohl aber waren die Vorschriften über Anmeldung der Gesellschaft (§& 106) zu be- 
obachten und sie trat in ihrem Verhältnisse nach außen hinsichtlich der zukünftigen 
Rechtsgeschäfte sofort unter das neue Recht. Schwieriger war die Sachlage hin- 
sichtlich der internen Verhältnisse, streng genommen mußten diese nach Art. 170 d. 
E.B. G. B. dem alten Recht unterfallen, aber der Abschnitt über die internen Ver- 
pflichtungen (Ss 109fsf.) enthält doch auch solche Vorschriften, die mit der neuen 
Qualifikation zusammenhängen, z. B. über Prokuraerteilungen, über Geschäftsführung, 
auch diese wird man auf sie anwenden mühssen, es sei denn, daß der alte Sozietäts- 
vertrag hierüber besondere Bestimmungen enthielt (vol. K. Lehmanniin 3. XXXXVIII 
S. 89. Wird eine Vereinigung, die ein gewerbliches Unternehmen des " 2 betreibt, 
durch eine Eintragung der Firma offene Handelsgesellschaft, so untersteht sie von 
7en Ei#tragung ab dem H. G. B., während sie bis dahin vom bürgerlichen Recht 
ehe wird. 
b Im übrigen vgl. bezüglich der Rückwirkungsfragen bei den einzelnen Para- 
graphen. 
  
  
  
§5 106. 
Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz 
hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Anmeldung hat zu enthalten: 
1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; 
2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat. 
Entw. 1 § 95, II §8 104; Denkschr. I S. 81, II S. 3179; A.D. H.G. B. Art. 86. 
1. Anmeldung überhaupt. 106 stellt eine Anwendung des §5 29 auf den Nr. 1. 
Fall der offenen Handelsgesellschaft dar unter näherer Ausführung einzelner Punkte. 
Die Anmeldung hat nicht bloß bei dem Registergericht des Sitzes der Gesellschaft, 
sondern auch bei denen der Zweigniederlassungen nach näherer Maßgabe des § 13 
u erfolgen. Doch ist die Eintragung in das Register des Sitzes die maßgebende, 
4. weit sich an die Eintragung rechtliche Folgen für die Entstehung oder Wirksam- 
keit der offenen Handelsgesellschaft knüpfen (7 123). 
2. Gericht des Sitzes. Unter Sitz der Gesellschaft ist der Ort zu verstehen, Nr. 2. 
von dem aus die mehreren Gesellschafter das Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher 
Firma betreiben. Dieser Ort kann zugleich der Wohn#t der Gesellschafter oder eines 
von ihnen sein, er kann aber auch davon verschieden sein. Ein besonderes Geschäfts- 
lokal ist für die offene Handelsgesellschaft nicht erforderlich. Das Geschäft kann in 
der Wohnung eines Gesellschafters betrieben werden (R. O. H. G. XXV Nr. 14). Dieselbe 
offene Handelsgesellschaft hat nur einen Sitz, mehrere Sitze kann eine offene Handels- 
gesellschaft nicht haben (Busch IX S. 453), alle anderen Niederlassungen sind Zweig-
	        
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