Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§106 (Nr. 5—7), 5107, 8108. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 1. Titel. 345 
c) Der Zeitpunkt, mit dem die Gesellschaft begonnen hat, d. h. rechtlich zu 
exiftieren begonnen hat. Folglich ist diese Nummer nicht anwendbar bei künstlichen 
Handelsgewerben (5 2), weil die Gesellschaft hier erst mit der Eintragung rechtlich 
existent wird. Bei natürlichen Handelsgewerben ist sie eigentlich nur dann anwend- 
bar, wenn die Geschäfte in Wirklichkeit schon begonnen sind (5 123 Abs. 2). Der 
bloße Abschluß des Gesellschaftsvertrages würde nicht genügen (anders Makower 
S. 289, Goldmann S. 472, Brand Anm. 1, 2c, der zwischen „Entstehung“ und 
„Beginn“ der offenen Handelsgesellschaft unterschetdet) doch liegt in der Erklärung, 
daß die Geschäfte mit einem gewissen Zeitpunkt begonnen Haben, die Ubernahme der 
Haftung für alle von den vertretungsberechtigten Gesellschaftern vorgenommenen 
Handlungen, auch wenn sie in Wahrheit von denselben einseitig vorgenommen sind 
(Behrend S. 240 Anm. 60, vgl. R.G. Z. XXXIV Nr. 13). Umgekehrt ist eine Hin- 
ausschiebung des Beginnes über den Zeitpunkt der Eintragung nicht eintragungs- 
fähig (5 123 Abs. 3). 
6. Bei den natürlichen Handelsgewerben des § 1 kann es vorkommen, daß Nr. 6. 
die entstandene und nicht registrierte Gesellschaft sich auflöst und daß die Ein- 
tragung der Auflösung nach § 143 begehrt wird. Solchenfalls bedarf es, trotzdem 
die Gesellschaft nicht mehr existent ist, der Nachholung der Eintragung in Gemäß- 
“ von §5 106 (vol. R.O. H. G. XXII S. 204 ff., XXIII S. 227), wobei dann der 
eitpunkt des Gesch sbeginnes und alle inzwischen eingetretenen Veränderungen 
(5 107) einzutragen sind. Auch von Amts wegen kann hier vorgegangen werden 
14), doch wird dies zweckmäßig besser unterlassen werden (Busch II S. 154, 
Behrend S. 239 Anm. 55). 
7. Uber die Vertretungsmacht der Gesellschafter bei § 125 Nr. 1, 6, 9. 
8. Das ältere Recht stimmte überein (Art. 86). Bei Gesellschaften, die schon Nr. 7. 
vor dem 1. Jan. 1900 bestanden und mit dem 1. Jan. 1900 infolge Veränderung 
der Gesetzgebung ipso jure Handelsgesellschaftseigenschaft erlangten (z. B. Vereinigung 
zweier Wirte zum Betriebe eines großen Hotels), war als Zeitpunkt, in dem die 
offene Handelsgesellschaft begonnen hat, der 1. Jan. 1900 anzusehen. 
8 107. 
Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der Ge- 
sellschaft an einen anderen Ort verlegt oder tritt ein neuer Gesellschafter 
in die Gesellschaft ein, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. 
Entw. 1 § 96, II §5 105; Denk. I S. 81, II S. 3179; A.D. H.G.B. Art. 87. 
5 107 kählt einige eintragungsbedürftige Tatsachen auf, die sich wöbrend 
des Bestandes der Gesellschaft ereignen. Sein Inhalt ergibt sich ohnehin 
schon aus 5§ 31 Abs. 1, 6 Absf. 1. 
Unter Neueintritt eines Gesellschafters ist auch der Fall, daß die Gesell- 
schaft mit den Erben eines Gesellschafters gemäß der Bestimmung des Gesellschafts- 
vertrages fortgesetzt wird (§ 139), einbegriffen. Diesenfalls ist die Anmeldung nach 
Ablauf der im 5 139 Abf. 3 gelassenen Uberlegungsfrist vorzunehmen (vgl. bei § 139). 
Weitere Fälle, als die in § 107 angegebenen, finden sich in § 125 Abs. 4, 
§. 143, § 157. Auch die Anderung des Namens eines Gesellschafters (3 21) würde 
einzutragen sein (anders K.G. in Johow-Ring XXX B 34, welche Entsch. dies 
nur gestattet, aber nicht für geboten erachtet), ebenso die Verlegung der Handels- 
niederlassung. Vgl. § 31 Nr. 3. Dagegen ist nicht einzutragen die Verlegung des 
Wohnsitzes eines Gesellschafters (O.L G. Hamburg in Entsch. F.G. IX S. 180 —= 
Johow. Ring XXXVI A 263 = O.L.G. Rspr. XIX S. 309). 
8 108. 
Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. 
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma 
nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
 
	        
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