81(Nr. 22). 1. Abschnitt. Kaufleute. 15
steckten Werte gehören. Eine extensive Interpretation aus B. G.B. 5 1366 („Arbeits-
geräte"), wie sie Dernburg B.R. IV S. 130, dem O. L.G. Dresden in O. L.G. Rspr.
IX. 148 beitritt, und Düringer-Hachenburg S.ö5d, letztere aber auffälligerweise
nur für den Fall, daß die Frau bei Eingehung der Ehe ein Handelsgeschäft betrieb,
vornehmen, ist unzuläffig. (O. L.G. Rostock in Seuffert LXVII Nr. 160; zweifelnd
R.G. . LIX S. Sftt as eingebrachte Gut der Handelsfrau haftet
a) den Gläubigern derselben nur dann ohne weiteres, wenn es sich um
Geschäftsschulden handelt, die rein deliktischer Natur sind oder die voreheliche
Schulden sind oder die nicht dem §5 1414 Satz 1 B.G. B. unterfallende obligationes
eex lege darstellen (z. B. Verpflichtungen aus dem Haftpflichtgesetz). Denn für der-
arttge Schulden statuiert B. G.B. § 1411 generell direkte Haftung des eingebrachten
utes.
6) Anders, wenn es sich um Geschäftsschulden der Handelsfrau handelt, die
aus während der Ehe geschlossenen Gschurden dee Hande stammen oder die
Verbindlichkeiten zwar kraft Gesetzes sind, aber Annexe des Vorbehaltsgutes dar-
stellen (z. B. Verpflichtung zur Zahlung der Gewerbesteuer vom Vorbehaltsgut,
Haftung für Tierschäden usw.). Hier ist zu unterscheiden, ob der Ehemannt) die
Einwilligung zum selbständigen Betriebe des Handelsgeschäfts erteilt hat oder nicht.
Hat er fie nicht erteilt, so haftet das eingebrachte Gut — abgesehen von dem Gesichts-
punkte der Bereicherung (B.G.B. § 1399 Abs. 2) — nur für die Verbindlichkeiten
aus vom Mann speziell konsentierten Rechtsgeschäften (B.G.B. § 1412 Abs. 10. Die
Frau kann über das eingebrachte Gut auch nicht selbständig verfügen (B.G.B. 5 1395)
und zum ein fbrachten Gut bgerhörige Rechte nur mit Genehmigung des Ehemannes
einklagen, sonst fehlt ihr die Aktivlegitimation (B.G.B. § 1400 Abs. 2). Hat der Che-
mann die Einwilligung dagegen erteilt, sei es ausdrüücklich, sei es stillschweigend, indem
er trotz Kenntnis?) des Geschäftsbetriebes nicht Einspruch erhebt, so haftet das ein-
ebrachte Gut der Handelsfrau für alle Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften und
Prozessen der Handelsfrau, die der Geschäftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, ferner
für alle Verbindlichkeiten, die die Handelsfrau als Folge der Zugehörigkeit von Sachen
und Rechten zum Geschäft treffen (B.G.B. S§ 1405, 1414, 1412). Die Handelsfrau kann
dann über das eingebrachte Gut innerhalb jener Grenzen verfügen. So würde z. B.
die Ehefrau, die mit ihrem Mann eine offene Handelsgesellschaft eingegangen ist, über
ihr eingebrachtes Gut zugunsten der Gesellschaft verfügen können, soweit der Geschäfts-
betrieb der Gesellschaft dies mit sich bringt, auch wenn sie von der Vertretung aus-
eschlossen ist (O.L.G. Dresden in Seuffert LVII Nr. 82). Hat sie mit einem
Anderen eine offene Handelsgesellschaft eingegangen, so würde für die Gesellschafts-
schulden ihr ganzes eingebrachtes Gut haften. Sie kann zum eingebrachten Gut
ehörige Rechte n einklagen, als dies in ihren Geschäftsbetrieb fällt und was
ie durch den selbständigen Betrieb erwirbt, wird Vorbehaltsgut (B. G. B. 8 1367).
Dahin gehört z. B. der Anspruch aus einem zum Schutze ihrer Geschäftstätigkeit
abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag (R. G. in Veröffentl. des Aufsichtsamts IX
Nr. 530). Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Handelsgewerbe beziehen, sind
der Frau gegenüber vorzunehmen (B.G.B. 5 1405 Abs. 1). — Die Haftung des
eingebrachten Gutes ist unter diesen Voraussetzungen auch insoweit eine zwingende,
als der Ehemann nicht Vorbehalte oder Einschränkungen im einzelnen machen
kann. (Vgl. Cofsack S. 42.) — Erhebt der Mann Einspruch, 6 wirkt dieser
Dritten gegenüber erst mit dem Moment, wo er dem Dritten bekannt oder in das
Güterrechtsregister des zu tindigen Amtsgerichts eingetragen wird; das vom Ein-
spruch Gesagte gilt von dem Widerruf der Einwilligung entsprechend (B.G.B.
5§J 1405, 1435). Zuständig ist das Amtsgericht des Wohnsitzes des Ehemannes.
Befindet sich die Handelsniederlassung der Ehefrau in dem Bereiche eines anderen
Registerrichters, so muß die Eintragung auch bei diesem Güterrechtsregister erfolgen
(Art. 4 E.H.G.B.). Bei mehreren Niederlassungen der Ehefrau genügt die Ein-
tragung in das Register der Hauptniederlassung.
1) Bezw. sein gesetzlicher Vertreter B. G. B. 8§ 1409, 1915. Ist dies die Frau
selbst, so fällt die Einwilligung natürlich fort, Cosack S. 44.
2) Kenntnis wird verlangt, bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Planck
zu &+ 1405 Nr. 5). Der die Kenntnis behauptende Gläubiger hat den freilich leichten
Beweis zu führen.