346 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 108.
Entw. 1 § 97, II § 106; Denkschr. I S. 81, II S. 3179; A.D. H.G.B. Art. 88.
Sämtliche Gesellschafter, auch die von der Vertretung ausge-
schlossenen, haben die Anmeldung persönlich oder durch Bevollmächtigte (§ 12
Abs. 2) zu bewirken. Uber die Bedeutung der Anmeldung bei §5 12. Jeder Gesell-
schafter hat gegen den anderen Anspruch darauf, daß dieser seine Mitwirkung nicht
versage (über Klage und Urteil bei § 16, Ordnungsstrafen bei § 14). — Die von
sämtlichen Gesellschaftern einmal erfolgte Anmeldung ist bis zur Eintragung frei
widerruflich, defern sämtliche Anmeldende den Widerruf vornehmen. Der einzelne
kann nun nicht mehr frei widerrufen, er kann höchstens von den Mitgesellschaftern
verlangen Mitwirkung zur Rücknahme der Anmeldung und sich im Notfall durch
einstweilige Verfügung nach § 16 H.-G.B. helfen. Wieweit der Registerrichter dur
den Widerruf des einzelnen Gesellschafters veranlaßt wird, weitere Ermittelungen
anzustellen, ist eine andere Frage (vgl. K.G. in Entsch. F. G. X S. 214, oben § 12).
Solange sich nicht sämtliche Geselllchafter angemeldet haben, kann jeder einzelne
seine Erklärung zurücknehmen (vgl. L.G. Hamburg bei Holdheim 04 S. 303; dazu
Marcus bei Holdheim 07 S. 151).
Dagegen ist die Zeichnung der Firma und die Namensunterschrift nur
von den vertretungsberechtigten Gesellschaftern, und nur von diesen persönlich,
vorzunehmen, von ihnen aber unterschiedslos, ob sie unbeschränkte oder beschränkte
(5 125) Vertretung haben, und ob der Gesellschafter vorher Prokurist war (K.G. in
Johow-Ring XXXVII A 138 = O.L.G. Rspr. XIX S. 311 Anm. 1). Zeichnung
und Namensunterschrift können derart erfolgen, daß Firma und Name räumlich
zusammen oder derart, daß sie einzeln, räumlich getrennt, geschieden werden (K.G.
in Entsch. F.G. IX S. 244 ff. = O. L. G. Rspr. XIX S. 309). Auch im Falle der
Gesamtvertretung hat jeder die Firma für sich mit seiner Namensunter Weiist zu
zeichnen. Es ist keineswegs notwendig, daß gegenüber dem Registerrichter die Zeich-
nung in der Form der Kollektivzeichnung geschieht. Denn § 108 bezweckt nur, die
Prüfung der Echtheit von Firmenzeichnung und Unterschrift durch Einsicht der
Originalzeichnung zu ermöglichen und diesem Zweck wird schon durch Einzelzeichnung
enügt (Anschüt und von Völderndorff II S. 95, 96). Die entgegengesetzte
ensicht würde, wie Anschütz a. a. O. ausführt, zu den unpraktischsten Resultaten
führen. Stets aber muß gegenüber der Registerbehörde die Firma wie Namens-
unterschrift „gezeichnet“", d. h. geschrieben werden. Druck der Firma unter Bei-
schrift des Namens genügt nicht (K. G. in Johow-Ring XXX A 119).
Eine gänzlich andere Frage ist, ob auch im Leben die Zeichnung der Firma,
soweit es sich um Formalakte handelt, in der gleichen Weise wie gegenüber der
Registerbehörde zu geschehen hat. Diese Frage ist zu verneinen. Wie der Prokurist
nach § 53 Abs. 2 der Registerbehörde gegenüber Firma und Namensunterschrift zu
zeichnen hat, dagegen im Leben der gestempelten oder gedruckten Firma seinen Namen
beifügen kann (vgl. bei § 51), so gilt das gleiche bei den vertretenden Gesellschaftern
(R.O. H. G. V S. 266, R.G.Z. XLVII S. 165, vgl. im einzelnen Renaud C. G. 5 56,
Adler-Clemens Nr. 1445). Der vertretende Gesellschafter kann somit bei schrift-
lichen Formalakten (z. B. Wechselakzepten) die Firma nebst dem Namen zeichnen,
oder er kann nur die Firma zeichnen, oder er kann der gedruckten Firma den Namen
beifügen. Handelt es sich um Kollektivvertretung, so wird bei Formalakten ent-
weder die Firma allein, sei es gemeinschaftlich, sei es durch einen mit Ermächtigung
der anderen (vgl. bei § 125 Nr. 12) gezeichnet werden müssen, oder es werden die
Namen der sämtlichen Gesamtvertreter der geschriebenen oder gedruckten Firma bei-
zufügen sein. Es genügt sogar nach § 125 Abs. 2, wenn nur der eine von den
Gesamtvertretern gegebenenfalls mit Ermächtigung der anderen die Firma zeichnet
oder der Firma seinen Namen beifügt.
über die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag für die Art der Firmenzeichnung
bei schriftlichen Erklärungen bestimmte Vorschriften mit bindender Kraft für Dritte
aufstellen kann, bei § 126 Nr. 2.