Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

346 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 108. 
Entw. 1 § 97, II § 106; Denkschr. I S. 81, II S. 3179; A.D. H.G.B. Art. 88. 
Sämtliche Gesellschafter, auch die von der Vertretung ausge- 
schlossenen, haben die Anmeldung persönlich oder durch Bevollmächtigte (§ 12 
Abs. 2) zu bewirken. Uber die Bedeutung der Anmeldung bei §5 12. Jeder Gesell- 
schafter hat gegen den anderen Anspruch darauf, daß dieser seine Mitwirkung nicht 
versage (über Klage und Urteil bei § 16, Ordnungsstrafen bei § 14). — Die von 
sämtlichen Gesellschaftern einmal erfolgte Anmeldung ist bis zur Eintragung frei 
widerruflich, defern sämtliche Anmeldende den Widerruf vornehmen. Der einzelne 
kann nun nicht mehr frei widerrufen, er kann höchstens von den Mitgesellschaftern 
verlangen Mitwirkung zur Rücknahme der Anmeldung und sich im Notfall durch 
einstweilige Verfügung nach § 16 H.-G.B. helfen. Wieweit der Registerrichter dur 
den Widerruf des einzelnen Gesellschafters veranlaßt wird, weitere Ermittelungen 
anzustellen, ist eine andere Frage (vgl. K.G. in Entsch. F. G. X S. 214, oben § 12). 
Solange sich nicht sämtliche Geselllchafter angemeldet haben, kann jeder einzelne 
seine Erklärung zurücknehmen (vgl. L.G. Hamburg bei Holdheim 04 S. 303; dazu 
Marcus bei Holdheim 07 S. 151). 
Dagegen ist die Zeichnung der Firma und die Namensunterschrift nur 
von den vertretungsberechtigten Gesellschaftern, und nur von diesen persönlich, 
vorzunehmen, von ihnen aber unterschiedslos, ob sie unbeschränkte oder beschränkte 
(5 125) Vertretung haben, und ob der Gesellschafter vorher Prokurist war (K.G. in 
Johow-Ring XXXVII A 138 = O.L.G. Rspr. XIX S. 311 Anm. 1). Zeichnung 
und Namensunterschrift können derart erfolgen, daß Firma und Name räumlich 
zusammen oder derart, daß sie einzeln, räumlich getrennt, geschieden werden (K.G. 
in Entsch. F.G. IX S. 244 ff. = O. L. G. Rspr. XIX S. 309). Auch im Falle der 
Gesamtvertretung hat jeder die Firma für sich mit seiner Namensunter Weiist zu 
zeichnen. Es ist keineswegs notwendig, daß gegenüber dem Registerrichter die Zeich- 
nung in der Form der Kollektivzeichnung geschieht. Denn § 108 bezweckt nur, die 
Prüfung der Echtheit von Firmenzeichnung und Unterschrift durch Einsicht der 
Originalzeichnung zu ermöglichen und diesem Zweck wird schon durch Einzelzeichnung 
enügt (Anschüt und von Völderndorff II S. 95, 96). Die entgegengesetzte 
ensicht würde, wie Anschütz a. a. O. ausführt, zu den unpraktischsten Resultaten 
führen. Stets aber muß gegenüber der Registerbehörde die Firma wie Namens- 
unterschrift „gezeichnet“", d. h. geschrieben werden. Druck der Firma unter Bei- 
schrift des Namens genügt nicht (K. G. in Johow-Ring XXX A 119). 
Eine gänzlich andere Frage ist, ob auch im Leben die Zeichnung der Firma, 
soweit es sich um Formalakte handelt, in der gleichen Weise wie gegenüber der 
Registerbehörde zu geschehen hat. Diese Frage ist zu verneinen. Wie der Prokurist 
nach § 53 Abs. 2 der Registerbehörde gegenüber Firma und Namensunterschrift zu 
zeichnen hat, dagegen im Leben der gestempelten oder gedruckten Firma seinen Namen 
beifügen kann (vgl. bei § 51), so gilt das gleiche bei den vertretenden Gesellschaftern 
(R.O. H. G. V S. 266, R.G.Z. XLVII S. 165, vgl. im einzelnen Renaud C. G. 5 56, 
Adler-Clemens Nr. 1445). Der vertretende Gesellschafter kann somit bei schrift- 
lichen Formalakten (z. B. Wechselakzepten) die Firma nebst dem Namen zeichnen, 
oder er kann nur die Firma zeichnen, oder er kann der gedruckten Firma den Namen 
beifügen. Handelt es sich um Kollektivvertretung, so wird bei Formalakten ent- 
weder die Firma allein, sei es gemeinschaftlich, sei es durch einen mit Ermächtigung 
der anderen (vgl. bei § 125 Nr. 12) gezeichnet werden müssen, oder es werden die 
Namen der sämtlichen Gesamtvertreter der geschriebenen oder gedruckten Firma bei- 
zufügen sein. Es genügt sogar nach § 125 Abs. 2, wenn nur der eine von den 
Gesamtvertretern gegebenenfalls mit Ermächtigung der anderen die Firma zeichnet 
oder der Firma seinen Namen beifügt. 
über die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag für die Art der Firmenzeichnung 
bei schriftlichen Erklärungen bestimmte Vorschriften mit bindender Kraft für Dritte 
aufstellen kann, bei § 126 Nr. 2. 
 
	        
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