§s 109 (Nr. 6). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 351
Satz 2 gemachten beiden Ausnahmen werden bei den s 110, 122 zu besprechen sein.
Danach ergibt sich von selbst, daß ein Gesellschafter (auch ein vertretender R.G. in
Holdheim 04 S. 50) ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter einen Dritten
nicht in die Gesellschaft aufnehmen kann (Mot. zum Entw. I des B. G. B. Bd. II
S. 613). Der Gesellschaftsvertrag ist nur unter den ursprünglichen Gesellschaftern
abgeschlossen, die Aufnahme eines Dritten würde den Abschluß eines neuen Gesell-
schaftevertra es zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem Neuaufzunehmenden
arstellen. Tritt demnach ab oder verpfändet ein Gesellschafter seinen Gesellschafts-
anteil, so bedeutet dies höchstens, daß er abtritt oder verpfändet die Rechte, die ab-
tretbar sind (R.G.Z. LXVII Nr. 81); ähnlich bei der Pfändung (R.G. in V. 1907
S. 500). Wohl aber sind abtretbar und pfändbar die Ansprüche der Gesellschaft
egen den Gesellschafter auf Zahlung der Einlage, Ersatz usw. (R.G.Z. LXXVI
r. 71, anders R.G.3. LXXVI S. 430).
In Fällen, wo es sich um Abtretung von jura personalissima oder um
Aufnahme eines Dritten in die Gesellschaft handelt, erteilen die übrigen Gesellschafter
ihre vorherige oder nachträgliche Zustimmung nach allgemeinen Grundsätzen (B.G. B.
182—184), sie können sie sowohl gegenüber dem Gesellschafter wie gegenüber dem
ritten ertellen (B.G.B. 5 182 Abs. 1). Auch kann der Gesellschaftsvertrag von
vornherein die Zustimmung der übrigen Gesellschafter enthalten (R.G. bei Hold-
heim 05, S. 163, val. Fausmann 1910 S. 61). Solchen Fall erwähnt § 139 und
zweifellos ergibt sich aus diesem § die Gültigkeit eines Vertrages, in dem den Erben
gestattet ist, aus ihrer Mitte einen Miterben als Gesellschafter zu präsentieren
(R.G. 3. II S. 33), denn die übrigen Gesellschafter haben es ja gar nicht in der Hand,
darauf einzuwirken, wer von mehreren Erbanwärtern wirklich Erbe wird. Ja,
weitergehend wird eine generelle Konsenserteilung zur Aufnahme jedes beliebigen
Dritten (vgl. Busch XIV S. 405—407) #ü- gültig zu erachten sein (ebenso Makower
S. 279, Goldmann S. 488, Brand S. 316, Düringer--Hachenburg IV S. 27).
Wenn Behrend (5 67 Anm. 16; vgl. auch Staub-Pinner Anm. 19, Ritter
Anm. 5) einwendet, daß eine solche dem Wesen der Personalhandelsgesellschaft wider-
spreche, so ist zu bemerken, daß auch für die bürgerliche Gesellschaft, die ja noch
enger an die Personen der Gesellschafter geknüpft ist, dieser Fall sehr wohl praktisch
werden kann. Man denke nur an nicht rechtsfähige Vereine (B.G.B. § 54). Miß-
stände können aus der Zulassung kaum erwachsen, die §5 138 140, 141 helfen hier
ausi d Die Gläubiger haben nur den Vorteil einer größeren Zahl von Gesamt-
uldnern.
Das obige gilt auch bei Aufnahme eines Kommanditisten. Dagegen kann
der vertretende Gesellschafter einen stillen aufnehmen (vgl. § 335 Nr. 12). Selbst-
verständlich ist ferner, daß ein Gesellschafter einseitig einem Dritten seinen Anteil in
der Weise Übertragen oder einen Dritten an seinem Anteil in der Weise beteiligen
kann, daß nur zwischen ihm und dem Dritten obligatorische Beziehungen entstehen
(Untergesellschafter, socius admissus Mot. zum Entw. I des B. G. B. Bd. IIS. 613)).
Diesenfalls tritt aber der Untergesellschafter (croupier) als solcher in kein unmittel-
bares Verhältnis zur Gesellschaft, er hat lediglich Rechte und Pflichten gegenüber
dem betreffenden Gekelsschafter (O. L. G. Braunschweig in L. Z. 08, S. 553). Soweit
die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft abtretbar sind, kann der
inferiert, seine Rechte an diesen Sachen aufgibt. Da nun ohne solche Zulassung
eine Ehefrau, die aus ihrem eingebrachten Gut Einlagen machen soll, nicht gut in
eine offene H.G. eintreten kann, ist die Frage praktisch unwichtig. — Anders, wenn
die Ehefrau kraft Erbrechts Gesellschafterin wird, ehne daß der Gesellschaftsanteil
durch Bestimmung des Erblassers Vorbehaltsgut wird. Für diesen Fall könnte das
Verwaltungsrecht des Ehemannes in Frage kommen und können Komplikationen
entstehen. Duldet hier der Mann, daß die Frau in der Gesellschaft bleibt, 64r reift
5 1405 B. G. B. Platz. Erhebt er Widerspruch und kündigt er nicht die Gesellschaft
aus § 1358, so kann eine schwierige Rechtslage entstehen. Jedenfalls würde mit
dem formellen Widerspruch eine Haftung des sonstigen eingebrachten Gutes der Frau
für die Gesellschaftsschulden aufhören.
1) Analog ist der Fall der Nießbrauchsbestellung. Darüber Hanausek, Die
Hhre evom uneigentlichen Nießbrauch, S. 150 ff., Mot. zum Entw. I des B.G.B.
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