Nr. 7.
352 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 109 (Nr. 6—7).
Dritte kraft des zwischen ihm und dem Gesellschafter geschlossenen Vertrages mög-
licherweise Zessionar dieser Ansprüche werden und dann als solcher in Gemäßbeit
des bürgerlichen Rechts der Gesellschaft gegenübertreten. Dagegen erwirbt er nie-
mals volle mitgliedschaftliche Stellung, demnach kein Recht der Geschäftsführung,
keinen Anspruch auf persönliche Information (5 118), kein Teilnahmerecht an der
Beschlußfassung (§ 119), kein Kündigungsrecht als Gesellschafter und dergl. Auch
im Stadium der Liquidation, ja selbst nach deren Beendigung sind ihm die dem
Gesellschafter gewährten Rechte (58 155, 157) versagt. Gsellschafter bleibt nach
wie vor der ihn Beteiligende, dem seine volle Aktionsfreiheit innerhalb der Ge-
sellschaft verbleibt. Deshalb würde der Untergesellschaftsvertrag nicht der Form
des § 313 B.G. B. bedürfen, wenn die Unterbeteiligung an dem aus Verkauf von
Bauland durch die Gesellschaft erzielten Gewinn besteht (R.G. bei Holdheim 1910
S. 66). Verletzt der Hauptgesellschafter durch Ausübung seiner mitgliedschaftlichen
Rechte, z. B. durch Teilnahme an einem die Dividende verkürzenden Beschluß, die
ihm seinem Untergesellschafter gegenüber bestehenden Verpflichtungen, so kann dieser
sich nur an ihn halten, der Beschluß bleibt dagegen in Wirkung (vgl. Düringer-
Hachenburg IV S. 32). Die übrigen Hauptgeselllchafter könnten höchstens aus § 826
B. G. B. haftbar werden. — Uber die weiteren Modalitäten des internen Verhältnisses
zum croupier, der gewöhnlich dem Gesellschafter das Einlagekapital vorschießt
(v. Hahn zu Art. 98 9bh 4), entscheidet die Beredung. Aus ihr ergibt sich insbesondere,
wie weit der Gesellschafter seinem croupier rechnungspflichtig ist. Dabei kann der
croupier niemals verlangen, daß ihm der Gesellschafter Einsicht in die Bücher und
Papiere der Gesellschaft verschaffe, denn damit würde er sich eine mitgliedschaftliche
Stellung anmaßen (R.O. H.G XXIII Nr. 41), ja, er kann nicht einmal verlangen,
daß ihm der Gesellschafter den ganzen Geschäftsbetrieb aufdecke oder über Einzelheiten.
des Geschäftsbetriebes Mitteilung mache, über die der Gesellschafter Verschwiegenheit
zu bewa ren hat. Die Rechnungspflicht findet ihre Grenze in der Verschwiegenheits-
pflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Der Gesellschafter braucht
insbesondere ihm nicht die detaillierte Bilanz auszuliefern, sondern er hat nur die
Verpflichtung, ihm deren Resultat und denjenigen Inhalt, dessen Offenlegung nicht
wider die Verschwiegenheitspflicht verstößt, mitzuteilen (v. Hahn zu Art. 98 95).—
Die interne Beredung entscheidet weiter, zu welchen Leistungen der Gesellschafter
dem croupier verpflichtet ist, z. B. wie weit er gegen oder für Abänderungen des
Gesellschaftsvertrages stimmen, die Auflösung betreiben muß.
Ist eine Ehefrau Gesellschafterin, so kann der Ehemann die gegen die Ge-
sellschaft erwachsenden übertragbaren Rechte der Ehefrau in eigenem Namen geltend
machen (B.G.B. 5 1380), soweit sie zum eingebrachten Gut gehören (darüber oben
S. 350 Anm. 1). Das Recht der Geschäftsführung, persönlichen Information und
Teilnahme an der Beschlußfassung würde ihm dagegen nicht zustehen, denn er ist
nicht gesetzlicher Vertreter der Ehefrau und sein Nutznießungsrecht besteht an jura
rsdlissima. nicht (Mot. zum Entw. I des B.G.B. Bd. IV S. 166, 167, Busch II
. 173).
5. Maß der vom Gesellschafter in Angelegenheit der Gesellschaft zu vertretenden
Sorgfalt. Nach B. G. B. 88 708, 277 haftet der Gesellschafter bei Erfüllung der
ihm obliegenden Verpflichtungen für culpa in concreto d. h. jedenfals für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit dagegen dann nicht, wenn er in
eigenen Angelegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347) außer
Acht zu lassen pflegte. Dabei trifft ihn der Exkulpationsbeweis (B.G.B. § 282,
R.G. im Recht 07 S. 698 Nr. 1432). — Diese Haftung gilt aber nur insoweit, als er
als Gesellschafter handelte, nicht, soweit er der Gesellschaft als Dritter, z. B. als
Verkäufer gegenübertritt. Letzterenfalls haftet er nach allgemeinen Grundjfätzen. Sie
trifft ihn als Gesellschafter, gleichgutig ob er geschäftsführender Gesellschafter
ist oder nicht. Nur muß er ihm obliegende Verpflichtungen erfüllen, sei es, daß
ihm solche durch das Gesetz oder durch den Gesellschaftsvertrag oder gar durch be-
sonderen Beschluß der Gesellschafter übertragen sind. Mit Recht nehmen Staub-
Pinner zu § 114 Anm. 14 gegen v. Hahn (zu Art. 983 5 8) auch für den Fall,
daß ein nichtgeschäftsführender Gesellschafter einen einzelnen Auftrag erhält, das
gleiche Maß der Haftung an (vgl. auch v. Gorski S. 26). Nur muß der Auftrag
dem Gesellschafter als solchem erteilt sein. Anders, wenn der Gesellschafter einen