Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 7. 
352 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 109 (Nr. 6—7). 
Dritte kraft des zwischen ihm und dem Gesellschafter geschlossenen Vertrages mög- 
licherweise Zessionar dieser Ansprüche werden und dann als solcher in Gemäßbeit 
des bürgerlichen Rechts der Gesellschaft gegenübertreten. Dagegen erwirbt er nie- 
mals volle mitgliedschaftliche Stellung, demnach kein Recht der Geschäftsführung, 
keinen Anspruch auf persönliche Information (5 118), kein Teilnahmerecht an der 
Beschlußfassung (§ 119), kein Kündigungsrecht als Gesellschafter und dergl. Auch 
im Stadium der Liquidation, ja selbst nach deren Beendigung sind ihm die dem 
Gesellschafter gewährten Rechte (58 155, 157) versagt. Gsellschafter bleibt nach 
wie vor der ihn Beteiligende, dem seine volle Aktionsfreiheit innerhalb der Ge- 
sellschaft verbleibt. Deshalb würde der Untergesellschaftsvertrag nicht der Form 
des § 313 B.G. B. bedürfen, wenn die Unterbeteiligung an dem aus Verkauf von 
Bauland durch die Gesellschaft erzielten Gewinn besteht (R.G. bei Holdheim 1910 
S. 66). Verletzt der Hauptgesellschafter durch Ausübung seiner mitgliedschaftlichen 
Rechte, z. B. durch Teilnahme an einem die Dividende verkürzenden Beschluß, die 
ihm seinem Untergesellschafter gegenüber bestehenden Verpflichtungen, so kann dieser 
sich nur an ihn halten, der Beschluß bleibt dagegen in Wirkung (vgl. Düringer- 
Hachenburg IV S. 32). Die übrigen Hauptgeselllchafter könnten höchstens aus § 826 
B. G. B. haftbar werden. — Uber die weiteren Modalitäten des internen Verhältnisses 
zum croupier, der gewöhnlich dem Gesellschafter das Einlagekapital vorschießt 
(v. Hahn zu Art. 98 9bh 4), entscheidet die Beredung. Aus ihr ergibt sich insbesondere, 
wie weit der Gesellschafter seinem croupier rechnungspflichtig ist. Dabei kann der 
croupier niemals verlangen, daß ihm der Gesellschafter Einsicht in die Bücher und 
Papiere der Gesellschaft verschaffe, denn damit würde er sich eine mitgliedschaftliche 
Stellung anmaßen (R.O. H.G XXIII Nr. 41), ja, er kann nicht einmal verlangen, 
daß ihm der Gesellschafter den ganzen Geschäftsbetrieb aufdecke oder über Einzelheiten. 
des Geschäftsbetriebes Mitteilung mache, über die der Gesellschafter Verschwiegenheit 
zu bewa ren hat. Die Rechnungspflicht findet ihre Grenze in der Verschwiegenheits- 
pflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Der Gesellschafter braucht 
insbesondere ihm nicht die detaillierte Bilanz auszuliefern, sondern er hat nur die 
Verpflichtung, ihm deren Resultat und denjenigen Inhalt, dessen Offenlegung nicht 
wider die Verschwiegenheitspflicht verstößt, mitzuteilen (v. Hahn zu Art. 98 95).— 
Die interne Beredung entscheidet weiter, zu welchen Leistungen der Gesellschafter 
dem croupier verpflichtet ist, z. B. wie weit er gegen oder für Abänderungen des 
Gesellschaftsvertrages stimmen, die Auflösung betreiben muß. 
Ist eine Ehefrau Gesellschafterin, so kann der Ehemann die gegen die Ge- 
sellschaft erwachsenden übertragbaren Rechte der Ehefrau in eigenem Namen geltend 
machen (B.G.B. 5 1380), soweit sie zum eingebrachten Gut gehören (darüber oben 
S. 350 Anm. 1). Das Recht der Geschäftsführung, persönlichen Information und 
Teilnahme an der Beschlußfassung würde ihm dagegen nicht zustehen, denn er ist 
nicht gesetzlicher Vertreter der Ehefrau und sein Nutznießungsrecht besteht an jura 
rsdlissima. nicht (Mot. zum Entw. I des B.G.B. Bd. IV S. 166, 167, Busch II 
. 173). 
  
  
5. Maß der vom Gesellschafter in Angelegenheit der Gesellschaft zu vertretenden 
Sorgfalt. Nach B. G. B. 88 708, 277 haftet der Gesellschafter bei Erfüllung der 
ihm obliegenden Verpflichtungen für culpa in concreto d. h. jedenfals für Vorsatz 
und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit dagegen dann nicht, wenn er in 
eigenen Angelegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347) außer 
Acht zu lassen pflegte. Dabei trifft ihn der Exkulpationsbeweis (B.G.B. § 282, 
R.G. im Recht 07 S. 698 Nr. 1432). — Diese Haftung gilt aber nur insoweit, als er 
als Gesellschafter handelte, nicht, soweit er der Gesellschaft als Dritter, z. B. als 
Verkäufer gegenübertritt. Letzterenfalls haftet er nach allgemeinen Grundjfätzen. Sie 
trifft ihn als Gesellschafter, gleichgutig ob er geschäftsführender Gesellschafter 
ist oder nicht. Nur muß er ihm obliegende Verpflichtungen erfüllen, sei es, daß 
ihm solche durch das Gesetz oder durch den Gesellschaftsvertrag oder gar durch be- 
sonderen Beschluß der Gesellschafter übertragen sind. Mit Recht nehmen Staub- 
Pinner zu § 114 Anm. 14 gegen v. Hahn (zu Art. 983 5 8) auch für den Fall, 
daß ein nichtgeschäftsführender Gesellschafter einen einzelnen Auftrag erhält, das 
gleiche Maß der Haftung an (vgl. auch v. Gorski S. 26). Nur muß der Auftrag 
dem Gesellschafter als solchem erteilt sein. Anders, wenn der Gesellschafter einen
	        
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