5 109 (Nr. 7—9), 5 110. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 353
Dienstvertrag mit der Gesellschaft schließt, hier baftet er für omnis culpa, Füt.
verständlich auch, wenn er unbeauftragt Geschäfte esorgt oder gar unerlaubte Hand-
lungen begeht (Mot. zum Entw. I1 des B.G.B. Bd. II S. 602).
Das Maß der Haftung kann der Gesellschaftsvertrag erweitern oder ein-
schränken, nur kann die Haftung wegen Vorsatzes nicht zalassen werden (B.G. B.
5 276 Abs. 2); wohl aber kann nachträglich auch auf Geltendmachung des aus dolus
zu leistenden Ersatzes von der Gesellschaft verzichtet werden. Der Verzicht würde
mit Wirkung für die Gesellschaft durch den vertretenden Gesellschafter erfolgen, doch
würde, falls ein anderer geschäftsführender Gesellschafter widersprach (5# 116 Absf. 1,
115), die Berufung auf das interne Verhältnis dem dechargierten Gesellschafter
gegenüber wirken (oben Nr. 5).
Der danach schadensersatzpflichtige Gesellschafter kann sich auch nicht darauf
berufen, daß er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß besondere
Vorteile verschafft hat. Dieser im alten Recht (Art. 94 Abs. 2) besonders hervor-
gehobene Satz ist als selfterständlich fortgelassen worden (Denkschr. II S. 3180),
wohl aber kann er mit den Ansprüchen aus 5 110 aufrechnen. Mehrere aus derselben
Handlung ersatzpflichtige Gesallschafter haften als Gesamtschuldner.
6. Uber die Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung der Beiträge bei Nr. 8.
§5 111, das Konkurrenzverbot bei den 5§5 112, 113, den Anspruch auf Ersatz
von Aufwendungen bel 110, Recht und Pflicht der Geschäftsführung
ö* den 88 111 119, das Verhältnis zum Gesellschaftsvermögen bei den
111, 120—122.
7. Alteres Recht. § 109 bezieht sich auch auf unter der Rerrschelt des Nr. 9.
älteren Rechts abgeschlossene Gesellschaftsverträge, wenn die Gesellschaft damals
bürgerliche Gesellschaft war und erst infolge Anderung der Gesetzgebung zur
Handelsgesellschaft wurde (siehe oben bei § 105 Nr. 12). Doch ist zu beachten, daß
ein Gesellschaftsvertrag, der abgeschlossen wurde, als die Geseuschaft noch nicht
Handels flesschon war, über Punkte, die aus der neuen Eigenschaft als Handels-
gesellschaft resultiereu, entweder schweigen wird (z. B. über das Konkurrenzverbot
der 5 112, 113, die Bestellung von Prokuristen, die Einsicht in die Handelsbücher)
oder mit Vorsicht aufzunehmende, weil von anderen Voraussetzungen geleitete
Bestimmungen treffen wird. War z. B. früher bestimmt, daß an der oid
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führung alle Gesellschafter teilnehmen, so wäre zwar im Gebiete des preußischen
und gemeinen Rechts die Folge gewesen, daß für die Führung der Geschäfte Ein-
stimmigkeit aller Gesellschafter notwendig war. Aber darin läge doch, nur die
besondere Anerkennung der gesetzlichen Regen daß keiner von der Geschäftsführung
ausgeschlossen sei, nicht die besondere Stipulierung ausnahmsweiser Kollektiv-
geschäftsf# Fung Verwandelt sich nun die ghesetlscheft in eine offene Handels-
esellschaft, so läßt sich nicht annehmen, # die Gesellschafter cinen nur abnormen
ln- kollektiver Geschcsteftrung beibehalten wollen, vielmehr wird man die
ache so zu betrachten haben, als ob der Gesellschaftsvertrag sich jeglicher Bestimmung
enthielte, und § 115 zur Anwendung bringen können.
War die Gesellschaft bereits vor dem 1. Jan. 1900 offene Handelsgelellchalt,
so beherrschte, so lange der alte Gesellschaftsvertrag fortdauerte, die internen Verhält-
nissse das alte Recht (E.B. G. B. Art. 170; K.G. in Johow-Ring XXXII A 129)
Tritt dagegen ein neuer Gesellschafter ein oder scheidet ein Gesellt after aus, oder
wird die Gesellschaft nach Ablauf ihrer Dauer fortgesetzt, so tritt sie unter das
neue Recht. Vgl. K. Lehmann in 3. XLVIII S. 19, 20, 87, 88.
8 110.
Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Auf-
wendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder
erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren,
die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft
zum Ersatze verpflichtet.
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. 1. 2. Aufl. 23