Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 110 (Nr. 4—7). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 355 
Leistung der gewöhnnlichen (eine besondere Fertigkeit nicht voraussetzenden) Dienste, 
die die Geschäftsführung mit sich bringt, insbesondere der rein kaufmännischen 
Tätigkeit. Daßegen ist es Tatfrage, ob Dienste, die eine besondere technische, künst- 
lerische oder wissenschaftliche Vorbildung oder Fähigkeit voraussetzen, unter die Ge- 
schäftsführungspflicht fallen sollen. Eine Vermutung läßt sich hier weder im einen 
noch im anderen Sinne husstelle, vielmehr ist der Sinn des Gesellschaftsvertrages 
# erforschen. Ist nach diesem der Zweck der Gesellschaft ein derartiger, daß solche 
ienste als in die Geschäftsführungspflicht fallend von vornherein bestimmt waren, 
so kann Vergütung nicht verlangt werden; anders wenn die Geschäfsführungspflicht 
sich darauf nicht erstrecken sollte. Möglicherweise wird auch aus der Art der Gewinn- 
beteiligung der Schluß gegogen werden können, ob ein besonderes Aquivalent geleistet 
werden soll oder nicht (R.O. H.G. III S. 174). Dagegen wird man bei Diensten, die 
ganz außergewöhnlicher Art für das betreffende Handelsgewerbe sind, wenn also der 
esellschafter infolge besonderer Umstände einmal in die Lage kommt, besondere 
Fähigkeiten für die Gesellschaft zu verwerten, regelmäßig stillschweigende Zusicher 
dung einer Vergütung annehmen dürfen (v. Hahn zu Art. 93 55, Motive z. Entw. I 
d. B.G.-B Bd. II S. 607). Ist dem Gesellschafter für seine Dienstleistung besondere 
Vergütung durch Vereinbarung zugesprochen, so finden die Vorschriften über den 
Dienstnertrag grundfätlich keine Anwendung, so wäre z. B. K.O. § 61 Nr. 1 über- 
haupt nicht, B.G.B. § 616 nur hinsichtlich des ersten Satzes anwendbar (Düringer- 
Hachenburg IV S. 71.) — Was den nichtgeschäftsführenden Gesellschafter betrifft, so- 
würde, falls dieser Kaufmann ist, an sich 16( anzuwenden sein. Doch wird man 
bier häufig eine entgegengesetzte Willensme nung annehmen dürfen (vgl. bei § 354), 
esonders dann, wenn es sich um Aushilfetätigkeiten, die eine besondere Belastung 
nicht darstellen, handelt, wenn der Gesellschafter sich freiwillig dazu erboten hat u. 
. Denkbar ist auch, daß der Gesellschafter einen besonderen Dienstvertrag oder 
Slwvertaag mit der Gesellschaft abschließt (ogl. Düringer-Hachenburg IV 
5. Ersatz von Verlusten aus der Geschäftsführung. Hier goht das H.G. B. 
über das bürgerliche Recht hinaus. Nach letzterem würde die Gesellschaft nur haften, 
wenn sie, d. h. die übrigen Gesellschafter, schuldhaft dem nichtwissenden Gesellschafter 
die Gefahren verschweigt, die mit der Geschäftsführung verbunden waren (vgl. Motive 
u. Entw. I d. B.G.B. Bd. II S. 609, R.G.Z. LXXV S. 212). Nach Handelsrecht 
Lot die Gesellschaft schlechthin für Verlufie die der Gesellschafter aus mit der 
eschäftsführung untrennbar verbundenen Gefahren erleidet. Der Verlust braucht 
ogar nicht direkt durch die Geschäftsführung, sondern kann auch bei Lelegenheit 
er Geschäftsführung erfolgt sein, sofern sich beides nicht trennen läßt. Der Verlust 
kann durch eine Gefahr für das Vermögen oder die Person erzeugt sein (Prot. 
S. 986, Puchelt-Förtsch zu Art. 93 Nr. 5). Ersatzberechtigt ist nicht bloß der 
eigentlich geschäftsführende Gesellschafter innerhalb der Grenzen seiner Geschäfts- 
führung, sondern auch der nichtgeschäftsführende, wenn er kraft besonderen Auf. 
trages handelt, dagegen nicht der negotiorum gestor (von Kräwel in Busch IV 
S. 6, anders Düringer-Hachenburg), ebensowenig der vertretungsberechtigte, 
der Über die Grenzen der Geschäftsführung hinaus handelt. Einwand eigener 
Schuld aus B.G.B. § 254. „Verlust“ liegt auch dann vor, wenn Ersatz von der 
datten primär haftpflichtigen Seite nicht zu erlangen ist (Düringer-Hachen- 
urg Anm. 9). 
6. In allen diesen Fällen haftet die Gesellschaft, die Schuld ist eine Gesell- 
erah Der Gelellschafter hat Anspruch auf den ganzen Betrag und braucht 
  
  
ch den auf ihn entfallenden Teil nicht abrechnen zu lassen, er kann den Anspruch 
chon während des Bestandes der Gesellschaft geltend machen (R.G.Z. XXXI S. 141, 
vgl. Staub-Pinner §s 110 Anm. 2). Demgemäß kann er seinen Anspruch nach 
B.G.B. 5. 717 übertragen, ist dieser Anspruch verpfändbar und pfändbar (Dürin- 
ger Hachenburg lV S. 31, 381). Wieweit der Anspruch gegen die Mitgesellschafter 
geltend gemacht werden kann, darüber bei § 109 Nr. 5. 
7. Alteres Recht. § 140 Abs. 1 bezieht sich nicht auf Gesellschaften, die aus 
der Zeit vor dem 1. Jan. 1900 herstammen, wohl aber ist Abs. 2 auch auf solche 
anzuwenden (vgl. K. Lehmann in 3. XXXXVIII S. 98 Anm. 158). 
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Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 7.
	        
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