Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 23. 
16 I. Buch. Handelsstand. §5* 1 (Nr. 22—23). 
das freie Belieben des Ehemannes gestellt, er kann nicht darauf vorher verzichten 
(so auch Düringer-Hachenburg 1 S. 72). Die Ehefrau kann die Einwilli ung 
des Ehemanns auch nicht durch den Vormundschaftsrichter erzwingen. B. G. B. 
55 1401, 1402 sind auf diesen Fall nicht anwendbar. 
c) Der Ehemann selbst haftet mit seinem Vermögen grundsätzlich für die 
Verbindlichkeiten der Ehefrau nicht, es sei denn daß ein besondsrer Verpflichtungs-. 
#und (Bürgschaft u. dgl.) gegeben ist. Auch wenn er in den Geschäftsbetrieb der 
Ehefrau einwilligt, liegt darin noch nicht eine Ubernahme der Verbindlichkeiten der 
Ehefrau, sondern nur Freigade des eingebrachten Gutes. Nur in den besonderen 
Fällen der ös 1385—1387 B.G. B. tritt eine gesamtschuldnerische Haftung des Ehe- 
mannes gegenüber den Gläubigern der Handelsfrau ein (§ 1388). 
ad) Umgekehrt haftet die Ehefrau, gleichgiltig, ob sie Handelsfrau ist oder 
nicht, für persönliche Schulden des Ehemannes nicht, weder mit ihrem Vor- 
behaltsgut noch mit ihrem eingebrachten Gut. Die Gläubiger des Ehemannes 
können nicht einmal auf Grund von 5 1362 B. G. B. Sachen in den Geschäfts- 
räumen der Ehefrau pfänden, da der Gewahrsam dann der Frau, nicht dem Mann 
zusteht (Staub-Bondi S. 21). 
e) Prozessualisch stellen sich die hinsichtlich des eingebrachten Gutes vor- 
getragenen Rechtsätze folgendermaßen dar: 
a) Die Handelsfrau klagt ein zum eingebrachten Gute gehöriges Recht ein. 
Dann hat sie behufs ihrer Aktivlegitimation nachzuweisen, daß sie Handelsfrau ist, 
daß der Mann die Einwilligung zum Betrieb ihres Handelsgeschäfts erteilt hat und 
daß die Einklagung dieses Rechts in ihren Geschäftsbetrieb fällt. (hierzu R.G.3Z. 
I. S. 212.) Klagt sie ein zum Vorbehaltsgut gehöriges Recht ein, so 4 sie aktiv 
legitimiert, ebenso bei Einklagung höchstpersönlicher Rechte, wie des Firmenrechts 
(Düringer-Hachenburg I S. 62). 
) Die Handelsfrau wird verklagt. Die Klage hat sich dann gegen die 
Handelsfrau zu richten, das Urteil ergeht begen die Handelsfrau und wird vollstreckt 
in das Norbepaltsgut. Aber für die Vollstreckung in das eingebrachte Guth ist 
zu unterscheiden 
aa) Der Ehemann hatte seinen Einspruch oder den Widerruf der Ein- 
willigung zur Zeit der Rechtshängigkeit des Anspruches in das Güterrechts- 
register ordnungsmäßig eintragen lassen. Dann genühgt zur Vollstreckung in das 
eingebrachte Gut der Handelsfrau das sie zur Leistung verurteilende Urteil nicht; 
vielmehr muß außerdem der Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung ver- 
urteilt sein (Z. P. O. §§ 741, 739), was auch auf eine gegen den Ehemann getrennt 
erhobene Klage geschehen kann (R.G.Z. LIX S. 234), da notwendige Streitgenosfenschaft 
nicht vorliegt. Liegt nicht ein Schuldtitel zur Duldung vor, so kann der Mann 
nach Z.P.O. § 766 Einwendungen und nach 3.P.O. 5§ 774, 771 Widerspruch gegen 
die Zwangsvollstreckung erheben. 
bb) Der Ehemann hatte zur Zeit der Rechtshängigkeit des Anspruchs diese 
Eintragung des Einspruches oder Widerrufes nicht vornehmen lassen, aber es war 
dem Gläubiger bekannt, als er den Anspruch gegen die Handelsfrau erwarb, daß 
der Ehemann Einspruch erhoben oder die Einwilligung widerrufen hatte. Dann 
genügt zur Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut das gegen die Ehefrau 
erzielte Urteil (Z.P.O. § 741), aber der Ehemann kann, da materiell ihm Lgenbe 
das Urteil hinsichtlich des eingebrachten Gutes unwirksam ist, nach 3.P.O. 5 771 
die Interventionsklage erheben (Z. P.O. § 774); er muß dann beweisen, daß dem 
Gläubiger bekannt war sein Einspruch oder Widerruf. 
cc) Die Gläubiger haben erst nach Entstehung ihres Anspruches Kenntnis 
vom Einspruch des Ehemannes erhalten und der Ehemann hat diesen Einspruch 
auch zur Zeit der Rechtshängigkeit nicht eintragen lassen. Dann kann der Ehemann 
auch nicht einmal nach 3.P.O. §. 774 intervenieren. 
dd) Der Ehemann weist nach, daß ihm der Geschäftsbetrieb der Frau un- 
bekannt war, er also gar nicht in der Lage war, Einspruch zu erheben. Dann hat 
er aus Z. P.O. § 774 Interventionsklage. 
1) Hierzu Walsmann in Rostocker Rechtsw. Studien II6, Stanb-Bondi 
S. 16ff.; Seuffert in Gruchot XIIII, 133. 
Die Erhebung des Einspruchs und der Widerruf der — find in
	        
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