Nr. 23.
16 I. Buch. Handelsstand. §5* 1 (Nr. 22—23).
das freie Belieben des Ehemannes gestellt, er kann nicht darauf vorher verzichten
(so auch Düringer-Hachenburg 1 S. 72). Die Ehefrau kann die Einwilli ung
des Ehemanns auch nicht durch den Vormundschaftsrichter erzwingen. B. G. B.
55 1401, 1402 sind auf diesen Fall nicht anwendbar.
c) Der Ehemann selbst haftet mit seinem Vermögen grundsätzlich für die
Verbindlichkeiten der Ehefrau nicht, es sei denn daß ein besondsrer Verpflichtungs-.
#und (Bürgschaft u. dgl.) gegeben ist. Auch wenn er in den Geschäftsbetrieb der
Ehefrau einwilligt, liegt darin noch nicht eine Ubernahme der Verbindlichkeiten der
Ehefrau, sondern nur Freigade des eingebrachten Gutes. Nur in den besonderen
Fällen der ös 1385—1387 B.G. B. tritt eine gesamtschuldnerische Haftung des Ehe-
mannes gegenüber den Gläubigern der Handelsfrau ein (§ 1388).
ad) Umgekehrt haftet die Ehefrau, gleichgiltig, ob sie Handelsfrau ist oder
nicht, für persönliche Schulden des Ehemannes nicht, weder mit ihrem Vor-
behaltsgut noch mit ihrem eingebrachten Gut. Die Gläubiger des Ehemannes
können nicht einmal auf Grund von 5 1362 B. G. B. Sachen in den Geschäfts-
räumen der Ehefrau pfänden, da der Gewahrsam dann der Frau, nicht dem Mann
zusteht (Staub-Bondi S. 21).
e) Prozessualisch stellen sich die hinsichtlich des eingebrachten Gutes vor-
getragenen Rechtsätze folgendermaßen dar:
a) Die Handelsfrau klagt ein zum eingebrachten Gute gehöriges Recht ein.
Dann hat sie behufs ihrer Aktivlegitimation nachzuweisen, daß sie Handelsfrau ist,
daß der Mann die Einwilligung zum Betrieb ihres Handelsgeschäfts erteilt hat und
daß die Einklagung dieses Rechts in ihren Geschäftsbetrieb fällt. (hierzu R.G.3Z.
I. S. 212.) Klagt sie ein zum Vorbehaltsgut gehöriges Recht ein, so 4 sie aktiv
legitimiert, ebenso bei Einklagung höchstpersönlicher Rechte, wie des Firmenrechts
(Düringer-Hachenburg I S. 62).
) Die Handelsfrau wird verklagt. Die Klage hat sich dann gegen die
Handelsfrau zu richten, das Urteil ergeht begen die Handelsfrau und wird vollstreckt
in das Norbepaltsgut. Aber für die Vollstreckung in das eingebrachte Guth ist
zu unterscheiden
aa) Der Ehemann hatte seinen Einspruch oder den Widerruf der Ein-
willigung zur Zeit der Rechtshängigkeit des Anspruches in das Güterrechts-
register ordnungsmäßig eintragen lassen. Dann genühgt zur Vollstreckung in das
eingebrachte Gut der Handelsfrau das sie zur Leistung verurteilende Urteil nicht;
vielmehr muß außerdem der Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung ver-
urteilt sein (Z. P. O. §§ 741, 739), was auch auf eine gegen den Ehemann getrennt
erhobene Klage geschehen kann (R.G.Z. LIX S. 234), da notwendige Streitgenosfenschaft
nicht vorliegt. Liegt nicht ein Schuldtitel zur Duldung vor, so kann der Mann
nach Z.P.O. § 766 Einwendungen und nach 3.P.O. 5§ 774, 771 Widerspruch gegen
die Zwangsvollstreckung erheben.
bb) Der Ehemann hatte zur Zeit der Rechtshängigkeit des Anspruchs diese
Eintragung des Einspruches oder Widerrufes nicht vornehmen lassen, aber es war
dem Gläubiger bekannt, als er den Anspruch gegen die Handelsfrau erwarb, daß
der Ehemann Einspruch erhoben oder die Einwilligung widerrufen hatte. Dann
genügt zur Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut das gegen die Ehefrau
erzielte Urteil (Z.P.O. § 741), aber der Ehemann kann, da materiell ihm Lgenbe
das Urteil hinsichtlich des eingebrachten Gutes unwirksam ist, nach 3.P.O. 5 771
die Interventionsklage erheben (Z. P.O. § 774); er muß dann beweisen, daß dem
Gläubiger bekannt war sein Einspruch oder Widerruf.
cc) Die Gläubiger haben erst nach Entstehung ihres Anspruches Kenntnis
vom Einspruch des Ehemannes erhalten und der Ehemann hat diesen Einspruch
auch zur Zeit der Rechtshängigkeit nicht eintragen lassen. Dann kann der Ehemann
auch nicht einmal nach 3.P.O. §. 774 intervenieren.
dd) Der Ehemann weist nach, daß ihm der Geschäftsbetrieb der Frau un-
bekannt war, er also gar nicht in der Lage war, Einspruch zu erheben. Dann hat
er aus Z. P.O. § 774 Interventionsklage.
1) Hierzu Walsmann in Rostocker Rechtsw. Studien II6, Stanb-Bondi
S. 16ff.; Seuffert in Gruchot XIIII, 133.
Die Erhebung des Einspruchs und der Widerruf der — find in