Nr. 1.
356 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 111 (Nr. 1).
& 111.
Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit ein-
zahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die
Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für
sich entnimmt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem
die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Heraus-
nahme des Geldes erfolgt ist.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Entw. 1 § 100, II + 109; Denkschr. 1 S. 82, 84, II S. 3180; A.D. H.G.B.
Art. 95 (91, 02).
M. Eschelbacher, Das Recht auf die Gesellschaftseinlagen, Diss.
5 111 stellt gewisse Folgen fest, die sich bei pflichtwidriger Verkürzung der
Geschäftskasse um Geldsummen durch einen Gesellschafter ergeben. Drei Fälle
werden unterschieden:
1. Nichtrechzeitige Einzahlung der Geldeinlage. Einlage und Beitra
werden gewöhnlich geschieden nach der Art des Leistungsobjektes. Es wird be
Einlage gewöhnlich an Vermögenswerte gedacht, die des Uberganges aus dem
Vermögen des Gesellschafters in das der Gesellschaft fähig sind (Behrend § 68
Anm. 2), in welchem Sinne man Geld, Rechte, Beziehungen von Vermögenswert,
dagegen nicht Dienste, zur Einlage rechnet, während der „Beitrag“ auch solche um-
faßt. Aber, wie das B.G. B. beide „Beitrag“ nennt, so hebt es in § 733 Abs. 2
Einlagen hervor, die in der Leistung von Diensten bestanden haben, so daß ihm
auch Arbeitseinlagen Einlagen sind. Einlage und Beitrag scheiden sich aber auch
nicht durch den Umstand, daß die Einlage stets geleistet ist, der Deitrag ge-
schuldet sein kann. Zwar scheint das B.G.B hiervon auszugehen (Mot. z. Entw.
I d. B.G. B. Bd. II S. 597), vgl. insbesondere B.G.B. 5 707, wo der „vereinbarte
Beitrag“ der „durch Verlust verminderten Einlage“ gegemntbergestellt wird, ferner
B. G. B. 85 733, 734, 739, H. G. B. 5 121 Abs. 2. Aber in B. G. B. F 718 ist doch
davon die Rede, daß die „Beiträge“ der Hesellschafter deren gemeinschaftliches
Vermögen werden und hier kann nur an wirklich geleistete Beiträge gedacht sein.
Umgekehrt wird in unserem §5 111 von einer geschuldeten Geldeinlage gesprochen.
Demgemäß sind die in der bisherigen Rechtssprache gemachten Unterschiede als
rechtlich belanglos zu betrachten. — Der Beitrag oder die Einlage (von denen
wohl zu scheiden sind der Gesellschaft gemachte Darlehen, val. über den Unterschied
beider Bolze. XIX Nr. 621) kann bestehen in Sachen, Rechten, insbesondere
Forderungen (auch Forderungen gegen einen Mitgesellschafter — a. A. nicht zu-
treffend DüringerHachenburg IVS. 56) faktischen Verhältnissen (Kundschaft), aber
auch in Diensten (B.G.B. § 706 Abs. 3, R.G. bei Holdheim 09, S. 321; Rehm,
Bilanzen 1 S. 180) oder in Herstellung eines Werkes (Über diese Fälle Düringer-
Hachenburg IV S. 68ff.) Er kann bestehen in einzelnen Sachen oder Rechten
oder in einem Vermögensinbegriff (Geschäft). Besteht er in einzelnen Sachen, de
können diese vertretbare oder nicht vertretbare, verbrauchbare oder nicht verbrauch-
bare sein (B.G.B. § 706 Abs. 2). — Die Einlage kann gemacht werden entweder
noad dominium, d. h. so, daß der Gegenstand ganz aus dem Vermögen des
esell Ghasters in das der Gesellschaft übergeht, demnach, wenn es sich um eine dem
Gesellschafter gehörige Sache handelt, daß die Gesellschaft das Eigentum daran
erwirbt, wenn es sich um eine ihm zustehende Forderung handelt, daß die Gesell-
schaft Gläubtgerin wird, wobei natürliche Voraussetzung ist, daß der Gegenstand
überhaupt selbständig übertragbar ist (R.G. bei Holdheim 1911, S. 147). Oder
duoad sortem, d. h. so, daß Gebrauch und Gefahr auf die O. H.G. übergehen
sollen (R.G. Z. LIV S. 280). Oder endlich quoad usum, d. h. so, daß der Gesell-
schaft nur die Benutzung überlassen wird (B.G.B. § 738). Letzterenfalls werden die
Grundsätze über Miete und Pacht mit Vorsicht anzuwenden sein (darüber Düringer-
Hachenburg IV S. 62ff.). So wird es des schriftlichen Vertrages hier nicht bedürfen,
5 536 Schlußsatz B. G. B. wird gewöhnlich nicht, §5 537 B.G. wird nur selten in