Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
360 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 112 (Nr. 1—3). 
Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt 
als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft 
bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als 
perfönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe 
dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird. 
Entw. 1 § 101, II § 110; Denkschr. I S. 84, 85, II S. 3180, 3181; Komm. 
Ber. S. 3895; A.D. H.G. B. Art. 96. 
1. Vorbemerkung. Der's 112 stellt für den Gesellschafter ein Konkurrenz- 
verbot auf, das parallel läuft dem für den Handlungsgehilfen in § 60 aufgestellten. 
Die diesem Verbote zugrunde liegende ratio ist lediglich die, daß der Gesellschafter 
nicht die Gesellschaft, deren Verhältnisse er kennt, schädigen solle (anders beim 
Handlungsgehilfen, vgl. Renaud, C.G. S. 334, v. Hahn zu Art. 96 § 1). Er 
greift deshalb auch für den nichtgeschäftsführenden 3 Mchafter Platz, weil auch 
dieser in der Lage ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu 
unterrichten (§S 118). Der Gesellschaftsvertrag kann es erweitern, z. B. 0% 
Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen (O. L.G. Braunschweig in O.L.G. 
Rspr. XII S. 254) untersagen, oder einengen, und bei dem rein privaten Charakter 
des Verbots ergibt sich, daß eine Berücksichtigung desselben von Amts wegen aus- 
geschlossen ist Kenaub, C.G. S. 339). 
2. Geschäfte in vem Handelszweige der Gesellschaft. Untersagt ist dem Gesell- 
schafter eimmal, Geschäfte zu machen in dem Handelszweige der Gesellschaft, gleich- 
ültig, ob es sich um Betrieb eines Handelsgewerbes oder um vereinzelte Geschäfte 
andelt, ob sie für eigene oder fremde Rechnung, in eigenem oder fremden Namen 
gemacht werden. Danach würde auch die Annahme einer Stellung als Handlungs- 
agent, Vorstand einer Aktiengesellschaft, Prokurist, die kommissionsweise Besorgung 
darunter fallen. Es ist auch nicht notwendig, daß die Geschäfte für den Gesell- 
schafter Handelsgeschäfte sind. Denn da der Gesellschafter nur als solcher Kaufmann 
ist (loben § 1 Nr. 32), kann das vereinzelte Geschäft möglicherweise von ihm als 
ichtkaufmann abgeschlossen werden. Sie müssen nur Geschäfte in dem Handels- 
zweige der Gesellschaft sein, d. h. nicht bloß solche, die zum Betriebe des Handels- 
ewerbes gehören (5 343), sondern solche, die den Gegenstand des Handelsgewerbes 
ilden. Doch wird § 112 auf solche Geschäfte nicht anzuwenden sein, bei denen 
Absicht und Gefahr der Schädigun ausge chlossen sind, z. B. wenn der Gesell- 
schafter behufs Konsumtion oder behufs Erfüllung einer Anstandspflicht oder als 
Vormund für einen Mündel die Waren anderswo einkauft, wenn er gelegentlich 
für einen Freund aus Gefälligkeit ein Geschäft besorgt, wenn er bei Gesellschaften, 
deren Zweck alle möglichen Geschäfte umfaßt, ein Geschäft abschließt, das tatsächlich 
nur selten im Betriebe vorkam (Renaud, C.G. S. 335). 
Sind die Geschäfte nicht Konkurrenzgeschäfte, so darf er sie einzeln und ge- 
werbsmäßig betreiben (anders beim Handlungsgehilfen § 60 Nr. 3). 
3. Teilnahme an einer anderen Handelsgeselsscaf. Untersagt ist ihm weiter 
die Teilnahme an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich 
haftender Gesellschafter. Das Wort „gleichartig“ bezieht sich nicht auf die Rechts- 
form der Handelsgesellschaft noch auf den Umfang des Betriebes, sondern auf deren 
Handelszweig. Demnach kann er sich an einer Landelsgesellschufd deren Zweck der 
Betrieb andersartiger Geschäfte ist, frei beteiligen. Doch ist er verpflichtet, jeder 
Anderung des Vertrages, durch die ein „Lgleichartiger“ Zweck hergestellt wird, sich 
u iteseten Stimmt er umgekehrt einer Erweiterung des Zweckes in seiner Ge- 
sellschaft zu, durch die eine Konkurrenz nachträglich geschaffen wird, so muß er sich 
aus der anderen Gesellschaft zurückziehen, soweit nicht Absatz 2 des § 112 Platz greift. 
— Untersagt ist ihm auch nur die Neilnahme als persönlich haftender Gesell- 
chafter bei einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und Kom- 
manditgesellschaft auf Aktien, nicht die Teilnahme als Kommanditist, Aktionär, 
Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Erwerbs- und Wirt- 
schaftsgenossenschaft. Die Beteiligung als Kommanditist darunter zu ziehen, geht 
nach dem offenbaren Wortlaut des Gesetzes nicht an, nur als geschäftsführender
	        
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