Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
360 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 112 (Nr. 1—3).
Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt
als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft
bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als
perfönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe
dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.
Entw. 1 § 101, II § 110; Denkschr. I S. 84, 85, II S. 3180, 3181; Komm.
Ber. S. 3895; A.D. H.G. B. Art. 96.
1. Vorbemerkung. Der's 112 stellt für den Gesellschafter ein Konkurrenz-
verbot auf, das parallel läuft dem für den Handlungsgehilfen in § 60 aufgestellten.
Die diesem Verbote zugrunde liegende ratio ist lediglich die, daß der Gesellschafter
nicht die Gesellschaft, deren Verhältnisse er kennt, schädigen solle (anders beim
Handlungsgehilfen, vgl. Renaud, C.G. S. 334, v. Hahn zu Art. 96 § 1). Er
greift deshalb auch für den nichtgeschäftsführenden 3 Mchafter Platz, weil auch
dieser in der Lage ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu
unterrichten (§S 118). Der Gesellschaftsvertrag kann es erweitern, z. B. 0%
Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen (O. L.G. Braunschweig in O.L.G.
Rspr. XII S. 254) untersagen, oder einengen, und bei dem rein privaten Charakter
des Verbots ergibt sich, daß eine Berücksichtigung desselben von Amts wegen aus-
geschlossen ist Kenaub, C.G. S. 339).
2. Geschäfte in vem Handelszweige der Gesellschaft. Untersagt ist dem Gesell-
schafter eimmal, Geschäfte zu machen in dem Handelszweige der Gesellschaft, gleich-
ültig, ob es sich um Betrieb eines Handelsgewerbes oder um vereinzelte Geschäfte
andelt, ob sie für eigene oder fremde Rechnung, in eigenem oder fremden Namen
gemacht werden. Danach würde auch die Annahme einer Stellung als Handlungs-
agent, Vorstand einer Aktiengesellschaft, Prokurist, die kommissionsweise Besorgung
darunter fallen. Es ist auch nicht notwendig, daß die Geschäfte für den Gesell-
schafter Handelsgeschäfte sind. Denn da der Gesellschafter nur als solcher Kaufmann
ist (loben § 1 Nr. 32), kann das vereinzelte Geschäft möglicherweise von ihm als
ichtkaufmann abgeschlossen werden. Sie müssen nur Geschäfte in dem Handels-
zweige der Gesellschaft sein, d. h. nicht bloß solche, die zum Betriebe des Handels-
ewerbes gehören (5 343), sondern solche, die den Gegenstand des Handelsgewerbes
ilden. Doch wird § 112 auf solche Geschäfte nicht anzuwenden sein, bei denen
Absicht und Gefahr der Schädigun ausge chlossen sind, z. B. wenn der Gesell-
schafter behufs Konsumtion oder behufs Erfüllung einer Anstandspflicht oder als
Vormund für einen Mündel die Waren anderswo einkauft, wenn er gelegentlich
für einen Freund aus Gefälligkeit ein Geschäft besorgt, wenn er bei Gesellschaften,
deren Zweck alle möglichen Geschäfte umfaßt, ein Geschäft abschließt, das tatsächlich
nur selten im Betriebe vorkam (Renaud, C.G. S. 335).
Sind die Geschäfte nicht Konkurrenzgeschäfte, so darf er sie einzeln und ge-
werbsmäßig betreiben (anders beim Handlungsgehilfen § 60 Nr. 3).
3. Teilnahme an einer anderen Handelsgeselsscaf. Untersagt ist ihm weiter
die Teilnahme an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich
haftender Gesellschafter. Das Wort „gleichartig“ bezieht sich nicht auf die Rechts-
form der Handelsgesellschaft noch auf den Umfang des Betriebes, sondern auf deren
Handelszweig. Demnach kann er sich an einer Landelsgesellschufd deren Zweck der
Betrieb andersartiger Geschäfte ist, frei beteiligen. Doch ist er verpflichtet, jeder
Anderung des Vertrages, durch die ein „Lgleichartiger“ Zweck hergestellt wird, sich
u iteseten Stimmt er umgekehrt einer Erweiterung des Zweckes in seiner Ge-
sellschaft zu, durch die eine Konkurrenz nachträglich geschaffen wird, so muß er sich
aus der anderen Gesellschaft zurückziehen, soweit nicht Absatz 2 des § 112 Platz greift.
— Untersagt ist ihm auch nur die Neilnahme als persönlich haftender Gesell-
chafter bei einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und Kom-
manditgesellschaft auf Aktien, nicht die Teilnahme als Kommanditist, Aktionär,
Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaft. Die Beteiligung als Kommanditist darunter zu ziehen, geht
nach dem offenbaren Wortlaut des Gesetzes nicht an, nur als geschäftsführender