§ 112 (Nr. 3—7), 5 113. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 361
Kommanditist wird er nicht fungieren dürfen (v. Gorski S. 28 Anm. 1). Demgemäß
wird auch die Beteiligung als Stiller nicht darunter fallen (Renaud, C. G.
S. 336). Doch können diese Tatsachen u. U. einen Auflösungsgrund abgeben.
4. Einwilligung der Witzesellschafter. Ohne vorherige Zustimmung der Mit.- Nr. 4.
esellschafter darf der Gesellschafter die obigen Konkurrenztätigkeiten nicht vornehmen.
och liegt in der nachträglichen Genehmigung ein Verzicht auf die Ansprüche des
§ 113 (B. G. B. § 184) und möglicherweise eine Einwilligung für die Zukunft. Die
Einwilligung muß von den Gesellschaftern einzeln erteilt sein; es genügt nicht, daß
der geschäftsführende Gesellschafter für die Gesellschaft die Einwilligung erteilt.
Dies ergibt sich klar aus § 113 Abs. 2. Noch weniger genügt es, daß ein Prokursst
oder Handlungsbevollmächtigter einwilligt, es sei denn, daß solcher auf Grund spezieller
Vollmacht aller anderen Gesellschafter einwilligt.
Die Einwilligung kann generell oder speziell, ausdrücklich oder stillschweigend
erteilt sein, indem die Mitgesells aster denen die verbotene Handlung bekannt ist
ennen müssen genügt nicht), sie dulden. Ein besonderes Präjudiz stellt Abs. 2 in
bs. 2 auf. In dieser Beziehung gilt das dort (§ 60 Nr. 6)
Erörterte hier entsprechend. Das Präjudiz ist nur auf den Fall, daß der Gesellschafter
an einer Konkurrenzgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt war,
zu beschränken. Betrieb er bei Eingehung der Gesellschaft ein Einzelgeschäft oder
machte er vereinzelte Konkurrenzgeschäfte, so ist nach- allgemeinen Grundsätzen zu
entscheiden, ob die Einwilligung erteilt war. Eine Verp chtung, der übrigen Ge-
sellschafter für die Zukunft die Aufgabe des Betriebes auszubedingen ist nicht
anzuerkennen, solche Aufgabe folgt vielmehr als Fesetliche Pflicht aus § 112. Doch
kann u. U. in dem Schweigen der übrigen Gesellschafter eine Einwilligung erblickt
werden, insbesondere, wenn der Gesellschafter durch Außerungen seine Absicht des
Fortbetriebes kund gab.
5. Das Verbot gilt nur während des Bestandes der Gesellschaft, nicht im Nr. 5.
Liquidationsstadium (R.O. H. G. XXI S. 145), doch kann der Vertrag es auch auf
dieses Stadium ausdehnen (O. L.G. Dresden in Seuffert LXVII Nr. 61). Es gilt
auch mit bezug auf Geschäfte, die der demnächst austretende Gesellschafter zur Vor-
bereitung für sein neues Handelsgewerbe schließt, es sei denn, daß der Gesellschafts-
vertrag ein anderes bestimmt (Düringer-Hachenburg Anm.5, anders erste Auf-
lage dieses Kommentars).
6. über die Konkurrenzklausel bei Austritt eines Gesellschafters vgl. Nr. 6.
Anhang zum fünften Titel.
7. Das ältere Recht (Art. 96) stimmte überein. 4# Nr. 7.
Tritt für Gesellschaften, die bürgerliche Gesellschaften waren und kraft Ande-
rung der Gesetzgebung mit dem 1. Jan. 1900 Handelsgesellschaften wurden, 5 112
in Wirkung? Oder kann der Gesellschafter, der Konkurrenzgeschäfte betreibt, sich
auf Art. 170 des E.B.G.B. berufen? Das Letztere dürfte anzunehmen sein.
nalogie von § 60
§ 113.
Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung,
so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von
dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten
Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und
die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe
oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen
Gesellschafter.
Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an,
in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschlusse des Geschäfts