5 114 (Nr. 4—7), § 115. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 365
kludentes Verhalten erfolgen. Kraft positiver Bestimmung liegt. (in Ubereinstimmung
mit B.G. B. 8 710) in der ursprünglichen oder nachträglichen Ubertragung der Ge-
schäftsführung an einen oder sere Gesellschafter der Ausschluß der übrigen, d. h.
es genügt die Vereinbarung, daß einer oder mehrere die Geschäftsführung haben
sollen, um die übrigen auszuschließen. — Die Ausschließung erstreckt sich so weit,
wie der Umkreis der zugewiesenen Geschäftsführung (Mot. zum Entw. I des B. G. B.
Bd. II S. 603). Ist letzterer also erweitert, so sind entsprechend die anderen Gesell-
schafter von der Mitwirkung ausgeschlossen.
5. Besorgung der Leschäfte ührung. Die Geschäftsführung im ganzen hat der Nr. 5.
geschäftsführende Gesellschafter selbst zu besorgen (B. G. B. 88 712, 664, vgl. R.G.Z.
II S. 32), doch wird er nach der Natur der Dinge die Vornahme einzelner Geschäfte
einem andern, sei es einem Mitgesellschafter, sei es einem Nichtgesellschafter über-
tragen können (hierzu im einzelnen Düringer-Hachenburg 5 114 Anm. 3).
Unter diesen Gesichtspunkt kann auch die Anstellung von Haudlungsgehilen fallen.
Bei der Auswahl solcher haftet er dann für culpa in concreto (B.G.B. § 708).
Für die Gehilfen, deren er sich bei eigener Ausführung eines Geschäftes bedient,
haftet er nach B.G.B. Ss§ 664, 278. Dies gilt auch mit Bezug auf die Angestellten
der offenen H. G. (anders Ritter Anm. 2b). Im übrigen bestimmen sich, soweit
nicht das Sonderrecht der Gesellschaft Platz reift, Rechte und Verpflichtungen der
geschäftsführenden Gesellschafter nach den Bestimmungen über den Auftrag (B.G.B.
§ 713).
6. Vereinbarung über die Geschäftsführung. Treffen die mit der Geschäfte Nr. 6.
führung betrauten Gesellschafter selbst untereinander eine Vereinbarung über die
Geschäftsteilung, so wirkt diese nur unter ihnen, es bleibt der Geselsschaft gegen-
über doch jeder ganz und voll verantwortlich, sie haften somit bei pflichtwidrigen
Handlungen oder Unterlassungen als Gesamtschuldner. Stimmen die von der Ge-
schäftsführung Ausgeschlossenen solcher Vereinbarung zu, so liegt darin eine Ab-
änderung des Gesellschaftsvertrages (Renaud, C.G. S. 270).
7. Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter ist zum Nr. 7.
selbständigen Betriebe von Geschäften unter keinen Umständen verpflichtet, auch
dann nicht, wenn Gefahr im Verzuge ist. Umgekehrt ist er dazu nicht berechtigt.
Handelt er selbständig, so handelt er als Geschäftsführer ohne Auftrag. Wohl aber
liegt ihm die Verpflichtung ob, Verschwiegenheit Über die Angelegenheiten der Ge-
sellschaft zu beobachten. Nicht ausgeschlossen ist, daß der von der Geschäftsführung
ausgeschlossene Gesellschafter einen besonderen Auftrag erhält (Düringer-Hachen-
urg IV S. 103).
8. Das ältere Recht stimmte überein.
§ 115.
Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu,
so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt: widerspricht jedoch ein
anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so
muß diese unterbleiben.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen
die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es
für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter,
es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.
Entw. 1 § 104, II §5 113; Denkschr. 1 S. 85, 86, II S. 3181; A.D. H.G.B.
Art. 102 Abs. 2, 99, 100 Abf. 2.
115 Abs. 1 stellt als gesetzliche Regel hin, was nach bürgerlichem Recht
(B. G. B. § 711) vertragsmäßiger Beredung bedarf, während "7 115 Abs. 2 den
gesetzlichen Zustand des bürgerlichen Rechts (B.G.V. 55 709 Abs. 1, 710 Satz 2)
von vertragsmäßiger Beredung abhängig macht. Was also dort akzidentell ist, ist
hier natural, was dort natural ist, ist hier akzidentell.