5 116 (Nr. 3—5). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 369
3. Seitellung eines Prokuristen. An sich würde (zumal bei großem Geschäfts- Nr. 3.
betriebe) die Bestellung eines Prokuristen unter die ganz gewöhnlichen Handlungen
fallen können. Das Gesetz hat aber bei der großen Tragweite dieses Aktes die
Zustimmung aller ehätesehrenden (auch der in der Gesch ftsführun chrrinen.
vgl. v. Gorski S. 80) Gesellschafter verlangt, während die nichtgeschäftsführenden
davon ausgeschlossen sind. Gleichgültig ist, ob es sich um Besetzung vorhandener
Prorursstenstellungen oder um Schaffung neuer handelt (Bus ch IV S. 17 ff.). Der
Gesellschaftsvertrag kann natürlich von der Hinzuziehung der übrigen n schafter
überhaupt absehen, wie umgekehrt die Hinzuziehung auch der nichtgeschäftsführenden
anordnen (R.G. Z. II S. 34). Die Zustimmung soll vorher eingeholt werden, kann
aber auch nachträglich erfolgen (vgl. § 115 Nr. 2). Im üuge zu behalten ist, daß
es sich auch hier lediglich um die interne Seite des Verhältnisses handelt. Die Er-
teilung der in der Prokura liegenden Vollmacht erfolgt mit Wirkung nach außen
durch den vertretenden Gesellschafter auch dann, wenn er nicht Geschä Fführung hat
und auch dann, wenn er sich an diese Vorschrift nicht hält. Er würde sich diesen-
falls nur ersatzpflichtig machen und wäre verpflichtet, die Prokura zu widerrufen.
Dagegen wären die vom Prokuristen mit Dritten eingegangenen Rechtsgeschäfte
gültig, ja es könnte der Registerrichter nicht einmal die Eintragung der Prokura
ablehnen (Behrend §5 69 Anm. 20), 46 lange nicht gemäß § 16 Abs. 2 eine die
Vornahme der Eintragung für unzulässig erklärende Entscheidung des Prozeß-
richters vorliegt. Unter der Bestellung der Prokuristen ist aber nur die Erteilung
der Vollmacht zu verstehen, nicht die dienstliche Anstellung.
Die Vorschrift zesstert, wenn Gefahr im Verzuge ist. Diesenfalls darf
jeder geschäftsführende Gesellschafter Prokura erteilen, natürlich kann der Vertra
auch hier ein anderes bestmmen, insbesondere wird es Auslegungsfrage sein, o
ein Vertrag, der einem Gesellschafter nur beschränkte Geschäftsführung zugesteht, nicht
damit das Recht nebmeen wollte (zu weit gehend v. Gorski S. 80, 81). In der
Anordnung der Kollektivgeschäftsführung liegt solche Beschränkung nicht, vielmehr
würde entsprechend § 115 Abs. 2 bier jeder der Kollektivgeschäftsführer die Bestellung
vornehmen können. — Die Erteilung der Prokura bei Gefahr im Verzuge hat
natürlich nur einen provisorischen Charakter (O. L. G. Dresden in Z. XXXV S. 250).
4. Widerruf der Prokura. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der Nr. 4.
ur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
nter „Erteilung"“ ist dasselbe gemeint, wie unter „Bestellung eines Prokuristen“,
d. h. es handelt sich nicht um die Wirkung nach außen, sondern um das interne
Verhältnis. Die Entziehung der Prokura mit Wirkung nach außen erfolgt durch
den vertretenden Gesellschafter auch dann, wenn dieser nach innen zum Widerruf
nicht berechtigt war, insbesondere wenn der Gesellschaftsvertrag ihm dies Recht
ganz nahm oder den Widerruf an die Mitwirkung anderer Gesellschafter band.
Solchenfalls würde er sich schadensersatzpflichtig machen, aber der Widerruf würde
nach außen, insbesondere gegenüber dem Prokuristen selbst wirken. Und umgekehrt
ist nur einer von mehreren Kollektivovertretern nicht imstande, mit Wiekung nach außen
die Prokura zu widerrufen (Staub- Pinner § 126 Anm. 10). — Nach innen ist da-
segen jeder geschäftsführende Gesellschafter, auch derjenige, dem nur Kollektivgeschäfts-
rung eingeräumt ist, zum Widerruf berechtigt (O.L.G. Dresden in Z. XXXV
S. 230), ferner ein nichtgeschäftsführender Gesellschafter, sofern er bei Bestellung
der Prokura nach dem Gesellschaftsvertrage Mitwirkung hat. ungerhr#t ist der
geschästsrührend- Gesellschafter, dem der Gesellschaftsvertrag jede Mitwirkung bei
rteilung der Prokura genommen hat, zum Widerruf nicht befugt. Auch hier ist
bei Wrolles nur an die Vollmacht, nicht an das Dienstverhältnis, das gekündigt
wird, gedacht.
Da das Gesetz nur vom Widerruf der Prokura spricht, so gilt für eine Nr. 5.
Beschränkung der Prokura das Gesagte nicht (ol III Nr. 792). Soweit solche
Beschränkung nach außen Rulässig ist (Verwandlung von zwei vollen Prokuren in
eine Gesamtprokura § 48 Abs. 2, nachträgliche Beschränkung der Prokura auf eine
Zweigniederlassung § 50 Abs. 3), geschieht sie durch den vertretenden Gesellschafter
stets mit Wirkung nach außen. Was das Verhältnis nach innen betrifft, so greifen
in wie Staub- Pinner (§ 116 A. 9) mit Recht bemerken, die allgemeinen Grund-
ätze Platz. Beschränkt demnach für einen einzelnen Fall ein geschäftsführender
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 24