Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

schäftsführung, nicht dagegen das weitergehende Recht der Beste 
Nr. 7. 
Nr. 8 
Nr. 9. 
Nr. 10. 
372 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 117 (Nr. 5—10), 5 118. 
teht keinem das Recht der Geschäftsfü ung u. Da nun niemandem die 88 - 
hrung übertragen ist, so haben alle Gesellschafter mit Ausnahme der der Ge ½e s- 
Uhrung entkleideten gemeinsam Recht und Pflicht, für die Geschäftsführung Sorge 
zu tragen. Waren mehrere Gesellschafter mit der Geschäftsführung betraut, so wirkt 
die Entziehung nur hinsichtlich des einzelnen, die Geschäftsführungebe gnis der 
übrigen dauert sort War die der übrigen von jener abhängig (Kollektivgeschäfts- 
2 rung), so zessiert auch sie, wenn nicht sofort atz bescha wird. Handelt es 
ich um gesetzliche Geschäftsführung, so zesstert nur die des Verurteilten. Doch 
gilt das oben Gesagte nur als Regel. Es wird im Einzelfalle zu prüfen sein, 
was nach dem Sinn des Vertrages die geeigneteste Regelung ist (hierzu Düringer- 
Hachenburg Anm. 10). 
6. Der Richter hat nach § 117 nur das Recht der Entziehung der Ge- 
llung anderer 
Geschä töfüchrer ebensowenig das Recht, den Inhalt der Geschäfts ührung, 
ändern, z. B. eine volle Geschäftsführung in eine kollektive zu verwan 
(Renaud C.G. S. 287). 
Dagegen kann der Richter von der ihm durch Z.P.O. & 938 zugestandenen 
Freiheit mit Bezug auf Erlaß einstweiliger Verfügungen Gebrauch machen, 
auch auf Antrag nur eines Gesellschafters, der aub, uflösung der Gesellschaft oder 
auf Ausschließung eines Gesellschafters klagt, die Geschäftsführung einem geschäfts- 
führenden Gesellschafter oder allen geschäftsführenden Gesellschaftern entziehen oder 
umgekehrt sie einem Gesellschafter zuteilen oder gar einen Dritten mit der Ge- 
schchtsführun beauftragen (R.G.Z. XXII S. 170, Staub-Pinner §& 117 A. 6, 
Düringer-Hachenburg Anm. 7). 
7. Sonstige Endigungsgründe. Die Geschäftsführungsbefugnis endet außer 
dem Falle der Entziehung noch durch Auflösung der Gesellschaft, indem hier an 
die Stelle der geschäftsführenden Gesellschafter die Liquidatoren treten (5 146), 
endet ferner durch K ndigung des betreffenden Gesellschafters in Gemäßheit von 
B.G.B. § 712 Abs. 2, welcher § hier generell anzuwenden sein wird, soweit nicht 
alle Gesellschafter kollektiv handeln (Goldmann Anm. 13, Düringer- Hachen- 
burg Anm. 14; anders Staub-Pinner Anm. 7, Makower II, Knoke S. 66 u. a. 
die - 712 Abf. 2 auf die gesetzliche Geschäftsführungsbefugnis nicht anwenden 
wollen). Diesenfalls kann auch der Ehemann der weiblichen Gesellschafterin in 
Gemäßheit vom B. G. B. 5. 1358 kündigen (5 1 Nr. 21). Weitere Endigungsgründe 
sind: Ablauf der Rit- für die die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrage erteilt 
war, andersartige Regelung durch den Gesellschaftsvertrag, Tod des Betreffenden usw. 
8. Die Entziehung der Geschäftsführung ist nicht notwendig zugleich eine 
Entziehung der Vertretungsmacht (§ 127). Doch wird praktisch mit der Ent- 
ziehung der letzteren meist eine Entziehung der ersteren verbunden sein, nicht dagegen 
umgekehrt (s. bei § 127). 
9. Der entsetzte Gesellschafter kann die Entziehung zum Grund nehmen, seiner- 
seits auf Auflösung der Gesellschaft zu klagen (darüber bei § 133). 
10. Alteres Recht. Nach älterem Recht (Art. 101) konnte die Geschäfts- 
fübrung nur dann entzogen werden, wenn sie nicht kraft Gesetzes zustand, sondern 
bertragen war (so wenigstens die überwiegende Ansicht) und das Urteil des Richters. 
batte solchenfalls nur deklarative Kraft. Das ältere Recht wird gemäß des Art. 170 
es E.B. G. B. für alle Geschäftsführungsbefugnisse, die vor dem 1. Jan. 1900 
entstanden sind, fort zu gelten haben, so lange das Schuldverhältnis das alte bleibt. 
Verwandelt sich kraft Gesetzes eine bürgerliche Gesellschaft in eine offene Handels- 
gesellschaft, so greift 5 117 durch, es sei denn, daß die Parteien in dem Gesellschafts- 
vertrag ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen hatten. 
  
zu 
eln 
8 118. 
Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung aus- 
geschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unter-
	        
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