Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 8. 
Nr. 9. 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
374 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 118 (Nr. 6—9), 5 119 (Nr. 1—2). 
ordnungsmäßige Bilanz hat und seine Unterschrift einer ordnungswidrigen Bilanz 
verweigern kann, ein Recht, auf das er nicht für die Zukunft verzichten kann. 
7. Nach Abs. 2 bedarf es nicht des Nachweises einer Unredlichkeit, um die 
" Wirksamkeit einer beschränkten Vereinbarung zu beseitigen, sondern es genügt, daß 
sie glaubhaft gemacht wird. 
8. über die Rechnungslegungspflicht des geschäftsführenden Gesellschafters 
gegenüber den Mitgesellschaftern normiert B.G.B. §§ 713, 666. Meist wird die 
ordentliche Führung der Bücher und der Bilanz die zweckentsprechende Rechnungs- 
legung bilden (Renaud C. G. S. 328 und die dort zit. Entscheidungen, insbes. 
Busch IV S. 360, XI S. 241, XX S. 76, XXXX S. 257), doch kann nach Lage 
des Falles eine besondere Rechnungslegung erforderlich sein (R.G.Z. XXX S. 21). 
Darüber hat das richterliche Ermessen zu entscheiden (Prot. S. 196, R.O.H G. XIX 
S. 346), solchenfalls greift dann B.G.B. 5 259 Platz. Den Anspruch auf Rech- 
nungslegung hat jeder einzelne Gesellschafter, auch der nichtgeschäftsführende 
(R.O. H. G. V S. 203), gegen den geschäftsführenden Gesellschafter (anders Ma- 
kower S. 303, der ihn nur der Gesellschaft selbst zugestehen will, ebenso Ritter 
8 114 A. 2b). Dieser kann nicht entgegen halten, daß Kläger seiner Rechnungs- 
legungspflicht nicht nachgekommen sei oder den schuldigen Beitrag nicht geleistet 
habe (B.G.B. § 320 findet hierauf keine Anwendung). Der Anspruch auf Rech- 
nungslegung und die Verpflichtung, selbst Rechnung zu legen oder den Beitrag zu 
leisten, stehen nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Seusert 
XXV Nr. 105, 237, XXIX Nr. 235, XXXXVIII Nr. 26, R.G.ZZ. XXVI S. 257, 
B. G. B. §§ 666, 259 legen den Verpflichteten die Rechnungslegung schlechthin auf). 
Der Anspruch auf Rechnungslegung ist nicht übertragbar (R.G.Z. LII Nr. 10, 
Holdheim 1912 S. 188 — oben § 109 Nr. 6). 
9. Das ältere Recht ging hinsichtlich des Abs. 2 nicht ganz soweit, es ver- 
langte Nachweis der Unredlichkeit, um die Wirkung der abweichenden Verein- 
barung auszuschließen (Art. 105 Abs. 2). Dies hat für vor dem 1. Jan. 1900 ge- 
troffene Vereinbarungen weiter zu gelten. 
§ 119. 
Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es 
der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen 
Gesellschafter. 
Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu 
entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter 
zu berechnen. 
Entw. I § 107, II § 117; Denkschr. I S. 87, II S. 3182; A.D. H.G. B. 
Art. 103 Abf. 3. 
1. Absatz 1. Der § 119 Abs. 1 spricht etwas Selbstverständliches aus. Aus 
dem Wesen des Gesellschaftsvertrages ergibt sich, daß, soweit ein Recht der Mit- 
wirkung zu Beschlüssen zusteht, die Beschlüsse einstimmig zu fassen sind. Wie weit 
solch' Mitwirkungsrecht besteht, geht aus dem Gesellschaftsvertrag Jowie den Er- 
örterungen zu den §§ 114—116 hervor. Der Mitwirkung aller Gesellschafter bedarf 
es stets bei Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. Ist ein Gesellschafter minder- 
jährig, so hat der grlesllhe Vertreter mitzuwirken. Die Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts für solche Geschäfte der offenen H. G., die, vom Mündel allein 
vorgenommen, genehmigungsbedürftig sein werden, ist nicht erforderlich (Obst. 
Bayer. Ldg. in D.J.Z. 02 S. 179). 
2. Form der Beschlußfassung. Hierüber bestimmt § 119 nichts. Sie kann 
mündlich und schriftlich, durch Zusammenwirken aller oder durch getrennte Er- 
klärungen (im Wege des Rundschreibens) erfolgen. Der bei Fehlen einer Zustimmungs- 
erklärung ungültige Beschluß wird durch nachträgliche Genehmigung gltig (B.G.B. 
§ 184). — Auch kann der Gesellschaftsvertrag Über die Form der Beschlußfassung 
 
	        
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