5I 119 (Nr. 2—4), 5 120 (Nr. 1). 1. Abschn. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 375
bestimmte Vorschriften aufstellen, insbesondere Abhalten einer Versammlung ge-
bieten (vgl. R.G. in J. W. 06 S. 14421).
3. Majorität. Der Gesellschaftsvertrag kann an Stelle des Einstimmigkeits- Nr. 3.
prinzips das Maforitätsprinziy setzen (Mot. zum Entw. I des B. G. B. II S. 603),
sei es für alle, sei es für gerafe Beschlüsse, z. B. über die Gewinnverteilung, auch
für Anderungen des Gesellschaftsvertrages, sofern darin nicht ein Verstoß gegen
das zwingende Recht liegt (abweichend Makower l und Cosack S. 666). So wäre
nicht gültig eine den Ausschluß eines Mitgliedes unter Versagung des Rechtsweges
dem Belieben der Majorität überlassende Bestimmung (R.O.H.G. XXI S. 84, R.G. Z.
XXXVIII S. 121). Auch stillschweigend durch fortgesete Ubung kann das Majoritäts-
prinzip eingeführt werden (Bayer. Obst. Ld. G. im Recht 08 Nr. 1273). Doch wird
für Anderungen des Gesellschaftsvertrages eine ausdrückliche, klare Festsetzung des
ehrheitsprinzips erfordert werden müisen.
Die Majorität kann eine ein fache und qualifizierte sein, nach Köpfen
und nach der Größe des Kapitalanteiles bemessen sein. Doch soll sie im Zweifel
nach Köpfen berechnet werden (übereinstimmend B. G. B. 8 709 Abs. 2), und zwar
als absolute Mehrheit (Mot. zum Entw. I des B. G. B. II S. 603). Daß bei
Mehrheitsbeschlüssen im Zweifel der Gesellschafter nicht in eigener Sache mitzu-
stimmen habe, wie R.G. in L. Z. 07 S. 738 annimmt, ist nicht zutreffend (vgl.
Staub= Pinner Anm. 1). ·
über die Frage, ob die Minderheit den Anspruch auf Gehör hat, entscheidet
der Vertrag, im Zweifel ist ihr vorheriges Gehör nicht zu versagen (Dürin ger-
Hachenburg lV S. 99).
4. Nichtigkeit und Anfechtung von Beschlüssen. Die Nichtigkeit und die An-
fechtung eines Beschlusses oder der Stimmabgabe wegen Irrtums, arglistiger
Täuschung oder Drohung regelt sich nach bürgerlichem Recht. Hierzu Heck in der Fest-
schrift für Gierke 1911 S. 319 ff., Düringer-Hachenburg IV S. 110, § 119 Anm. 5;
vgl. auch unten bei § 250 Nr. 7. — Eigentümliche Anfechtungsvorschriften wie bei der
Aktiengesellschaft bestehen hier nicht. Es wird, wie Düringer= Hachenburg aber
mit Recht betonen, zu beachten sein, daß die Gesellschafter jederzeit eine Bestimmung
des Gesellschaftsvertrages durch einstimmige, auch in ihrem Verhalten sich aus-
prägende Willensentschließung außer Kraft setzen können, so daß Nichtgeltendmachung
eines Widerspruches Anerkennung des Beschlusses — soweit er nicht jus cogens
verletzt — mit heilender Kraft darstellt.
8 120.
Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der
Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter
sein Anteil daran berechnet.
Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapital-
anteile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter ent-
fallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapital-
anteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben.
Entw. 1 5 108, 11 § 118; Denkschr. I S. 87, II S. 3182; A.D. H. G.B. Art. 107.
Nr. 4.
1. Jährlicher hechmungeabschlue Der bei Gesellschaften von längerer Dauer Nr. 1.
nach dem B. G. B. § 721 Abs. 2 vorgeschriebene jährliche Rechnungsabschluß gilt im
Zweifel bei jeder offenen Handelsgesellschaft. Natürlich kann der Gesellschaftsvertrag
längere oder kürzere Zeiträume anordnen, doch würde in der Anordnung von Zwischen-
bilanzen eine Abweichung von § 120 noch nicht liegen. — Während im B. G. B.
auch die Gewinnverteilung am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres erfolgen soll,
gelten im H.G.B. in letzterer Beziehung besondere Grundsätze, darüber bei 122.
Die Berechnung soll am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres (über den Begriff
des Geschäftsjahres §5 39 Nr. 5) auf Grund der von allen Gesellschaftern unterzeichneten
Bilanz geschehen. Da nun aber nach § 39 Abs. 2 die Bilanz erst nach Schluß des