Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
376 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 120 (Nr. 1—2). 
Geschäftsjahres innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden 
Zeit aufzustellen ist, drückt sich das Gesetz nicht korrekt aus. Gemeint ist, daß nach 
Ablauf jedes Geschäftsjahres und in unmittelbarem Anschluß an die Bilanzierun 
die Berechnung erfolgen solle. — Ermittelt wird der Gewinn und Verlust nur de 
betreffenden Jahres, während die Bilanz selbst mehr enthält, nämlich das Ver- 
hältnis der Aktiva zu den Passivis der Gesellschaft ergibt. Demnach kann (anders 
als bei der Aktiengesellschaft) Gewinn dieses Jahres trotz Überwiegender Passiva 
und Verlust dieses Jahres trotz überwiegender Aktiva vorliegen. Ob Gewinn oder Ver- 
lust dieses Jahres vorliegt, ergibt die Vergleichung der gegenwärtigen und der letzten 
Bilanz (O.L. G. Braunschweig in O. L.G. Rspr. XVI S. 91). Uber die Frage, was als 
Gewinn anzusehen ist, oben § 59 Nr. 11. Schließt die gegenwärtige Bilanz besser als 
die letzte ab, so liegt Gewinn (Renaud C. G. S. 310, 311), umgekehrt Verlust des 
Jahres vor. Der Anteil jedes Gesellschafters am Gewinn und Verlust (soweit 
letzterer überhaupt zu tragen ist) wird berechnet. Gleichgültig ist dabei, ob das 
Kapitalkonto eines Gesellschafters ein Aktiv- oder Passivsaldo aufweist; auch im 
letzterem Falle erfolgt die Berechnung des Gewinnanteiles für den Betreffenden. 
Uber die Größe des Gewinnanteiles bei § 121. Die Ermittelung und Feststellung 
erfolgt auf Grund der Bilanz, die alle Gesellschafter zu unterschreiben haben (5 41). 
In der Unterzeichnung liegt das Anerkenntnis der Bilanz, das aber wegen Irrtums, 
Betrugs oder Zwangs anfechtbar oder wegen mangelnden rechtlichen Grundes zurück- 
nehmbar ist (hierzu Düringer-Hachenburg Anm. 3). Vgl. bei 5 260 Nr. 5. 
2. Kapitalanteil. Abs. 2 handelt nur von der buchmäßigen Gewinn- und 
Verlustverteilung. Wie weit ein Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinn ab- 
heben kann, bestimmt §* 122, wie weit er Nachschüsse machen muß, der Gesellschafts- 
vertrag, bezw. B.G.B. ös§ 707, 735. Die buchmäßige Verteilung geschieht durch Zu- 
schreibung zum, bezw. Abschreibung vom Kapitalanteil. 
Der Kapitalanteil eines Gesellschafters ist nicht die Quote dieses Gesell- 
schafters am Gesellschaftsvermögen (darüber S. 335 ff.), sondern er stellt lediglich 
eine Ziffer dessen dar, was der Gesellschafter als solcher kraft seiner ökonomischen 
Beteiligung an der Gesellschaft zu erhalten hätte, bezw. dieser zu zahlen hätte, wenn 
die Auseinandersetzung momentan erfolgen mußte (so trefflich Staubs §5 zu 
Art. 106, vgl. Staub-Pinner §5 120 A. 7, auch Puchelt-Förtsch zu Art. 106 
Nr. 3), wobei jedoch ## beachten ist, daß der wirkliche Kapitalanteil höher sein kann, 
als der gebuchte, z. B., weil der Wert des „Geschäfts" gar nicht bilanziert wird 
und erst in der Liquidation zur Berechnung gelangt oder weil der Wert der gemachten 
Einlagen zu niedrig geschätzt wird. Der Kapitalanteil kann Aktiv- oder Passiosaldo 
oder gleich Null sein. Er ist Aktivsaldo, d. h. er weist buchmäßig ein Guthaben 
auf; solch Guthaben wird gebildet aus Einlage oder Gewinnanteil oder beiden, da- 
gegen nicht aus sonstigen Forderungen, die der Gesellschafter hat (ugl. Bolze KV 
Nr. 518)1). Er ist Passivfaldo, d. h. er weist ein Soll auf. Solch Soll wird ge- 
bildet aus Verlustbelastungen, dagegen nicht aus sonstigen Schulden, die der Gesell- 
schaster #egen die Gesells afl hat. Er ist gleich Null, wenn weder die Momente 
ür ein Aktiv- noch ein Passivsaldo vorliegen oder wenn beide sich paralysieren; z. B. 
bei dem keine Einlage machenden Gesellschafter ist bei Beginn der Gesellschaft der 
Kapitalanteil gleich Null, ferner gleich Null, wenn die Verlustbelastung gerade Ein- 
lage und Gewinnanteil absorbiert. öglicherweise ist nach dem Gesell aftsvertrag 
bei dem einen Gesellschafter nur ein Aktivsaldo denkbar, wenn er nämlich eine Ein- 
lage macht und am Verlust nicht beteiligt ist. Diesenfalls behielte er das Aktivsaldo, 
auch wenn das ganze Gesellschaftsvermögen durch Verluste aufgezehrt ist. Umgekehrt 
gat möglicherweise ein Gesellschafter stets ein Passivsaldo, nämlich, wenn er keine 
inlage macht und die Gesellschaft mit Verlust arbeitet. Möglicherweise bat der 
eine ein Aktiosaldo, während der Kapitalanteil der anderen gleich Null ist. In allen 
  
Fällen bleiben sie beide gemeinschaftliche Eigentümer des Gesellschaftsvermögens 
#. Sind etwaige Reservefonds gebildet, z. B. zur Tragung von außerordent- 
lichen Verlusten, so fällt der Anteil des einzelnen Gesellschafters an ihnen im Grunde 
auch unter den Kapitalanteil, bei der Auseinandersetzung muß er mit veranschlagt 
werden. Andererseits werden solche Fonds in den Fällen der 9§ 121, 122 nicht mit 
veranschlagt. Hierzu Düringer. Hachenburg § 120 Anm. 4.
	        
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