5120 (Nr. 2—3), 5 121 (Nr. 1). 1. Abschn. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 377
(darüber S. 335 ff.). Der Kapitalanteil ist steten Schwankungen unterworfen, er
kann im Laufe einiger Tage aus einem hohen Aktivbetrag zu einem tiefen Passiv-
betrag sich umwandeln. Die in 5 120 Abs. 2 vorgeschriebene Zuschreibung und Ab-
schreibung hat uur deklarative Bedeutung, sie stellt nur fest die Höhe des momentanen
Kapitalanteiles (5 122 Abs. 1). Keineswegs bewahrt der Kapitalanteil für das fol-
genbe Jahr bis zur nächsten Feststellung die saldierte Höhe, er schwankt auch während
esselben unzählige Male je nach der Geschäftslage. Juristisch enthält das Aktiv-
saldo keine Forderung und das Passivsaldo keine Schuld des betreffenden Gesell-
schafters. Das Aktivsaldo enthält keine Forderung, denn wie Staub mit Recht
hervorhebt, kann der Gesellschafter während des Bestandes der Gesellschaft den Betrag
von lezterer nicht einfordern und ob er solchen Betrag bei der Auflösung fordern
kann, hängt davon ab, ob das Saldo sich inzwischen die gleiche Höhe bewahrt hat.
Das Passivsaldo enthält keine Schuld, denn der Gesellschafter kann nicht von der
Gesellschaft belangt werden, ja er kann ohne Zustimmung der Mitgesellschafter den
Betrag vor der Auflösung nicht einmal freiwillig einzahlen, weil darin eine Erhöhun
seiner Einlage liegen würde, die er nicht einseitig vornehmen kann (Lastig be
Endemann, Hdb. I S. 369). Der Kapitalanteil ist also ein reiner Rechnungs-
faktor (voal. R.G. Z. III Nr. 18).
3. Alteres Recht. Das ältere Recht stimmt sachlich überein (Art. 107). Für Nr. 3.
Gesellschaften, die nach altem Recht bürgerliche Gesellschaften waren, aber infolge
des neuen Rechts Handelsgesellschaften wurden, greift § 120 Platz. Sie hatten zu-
nächst gemäß § 39 eine Eingangsbilanz und dann für den Schluß eines jeden
Geschäftsjahres eine weitere Bilanz aufzustellen. Von dieser öffentlichrechtlichen
Pflicht befreite sie auch eine vorherige Beredung nicht.
8 121.
Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein
Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der
Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem
entsprechend niedrigeren Satze.
Bei der Berechnung des nach Abs. 1 einem Gesellschafter zukommenden
Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Ge-
schäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der
Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe
des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden
die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme
abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Abs. 1, 2
zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäfts-
jahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
Entw. 1 §5 109, II 5 119; Denkschr. I S. 88, 89, II S. 3182, 3183; Komm. Ber.
S. 3896, Sten. Ber. S. 4571, 4585; A.D. H.G.B. Art. 106, 109.
1. Verzinsung der Kapitalanteile. § 121 enthält eine bedeutsame Abweichung Nr. 1.
vom älteren Recht. Nach letzterem wurden jedem Gesellschafter von seinem Aktiv-
konto 4% Zinsen gutgeschrieben, gleichgültig, ob in dem betrestenden Geschäftsjahr
die Gesellschaft mit Gewinn oder Verlust gearbeitet hatte. Vor Deckung dieser Zinsen
war kein Gewinn der Gesellschaft vorhanden und der Verlust der Gesellschaft wurde
durch die Zinsen vermehrt oder gebildet. Damit ergab sich eine unbillige Bevor-
ugun des mit Kapital beteiligten Gesellschafters vor dem Arbeit leistenden Ge-
1D schafter. Letzterer ging bei schlechter Geschäftslage nicht nur leer aus, sondern
mußte unter Umständen auch die dem Mitgesellschafter gutgeschriebenen Zinsen aus