Nr. 2.
Nr. 3.
378 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 121 (Nr. 1—3).
seinem Privatvermögen decken. Denn wenn infolge der Gutschrift von 4% Zinsen
sich ein Verlust für die Gesellschaft herausstellte, so war dieser von dem am Verluste.
gleichmäßig beteiligten, Arbeit leistenden Gesellschafter bei der Auflösung der Ge-
sellschaft mit zu decken. Das neue Gesetzbuch hat mit diesem System aufgeräumt.
Es kennt keine feste Verzinsung der Kapitalanteile mehr. Wollen die Gesellschafter
eine gegenseitige Garantie der Verzinsung ihrer Kapitalanteile übernepmen, so müssen
sie es im Gesellschaftsvertrage ausbedingen (vgl. O. L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr.
XXIV S. 128). Der Zinsanspruch ist dann nicht zessibel (R.G.Z. LXVII Nr. 6).
Das Gesetz vermutet jedoch solche Absicht nicht. Da die Gesellschaft auf Gemein-
samkeit von Gewinn und Verlust gerichtet ist, so soll nicht bloß der Arbeit leistende,
sondern auch der Kapital einlegende Gesellschafter auf den Anteil am Gewinn als
Entgelt beschränkt sein. Nur insofern soll der Gesellschafter, der ein Aktivkonto be-
sitzt, bevorzugt sein, als ihm eine Prioritätsdividende gebührt. Hierauf beruhen die
Hinzelnen Vorschriften des § 121. Abs. 3 enthält die Regel, Abs. 1 und 2 die
usnahme.
2. Gewinn= und Verlustbeteiligung. Grundsätzlich gilt, wie im B.G. B. G 722
Abs. 1), daß am Gewinn und Verlust eines Geschäftsjahres die Gesellschafter nach
Köpfen beteiligt sind. Natürlich gilt diese Vorschrift nur im Zweifel. Der Ge-
sellschaftsvertrag kann eine andere Beteiligung am Gewinn oder Verlust oder beiden
anordnen. Er kann auch die Beteiligung am Gewinn und Verlust verschieden ab-
stufen, ja die Beteiligung eines Gesellschafters am Verlust ganz ausschließen, nur
die Beteiligung am Gewinn kann er nie ausschließen. Trifft der Vertrag nur Be-
stimmungen über Anteil am Gewinn oder nur solche über den Anteil am Verlust,
so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust (B.G.B. 5 722 Abf. 2).
Wer sich auf eine andersartige als die gesetzliche Verteilung beruft, hat diefe zu be-
weisen (R.G.Z. VI S. 80 f., VII S. 45 f.). Sind bei mehr als zwei Gesellschaftern
verschiedenartige Gewinnbeteiligungen und scheidet einer aus, so ist aus dem Sinn
des Vertrages zu eruieren, ob dessen Gewinnanteil den zurückbleibenden nach Kopf-
teilen oder nach Verhältnis ihrer Gewinnanteile zuwächst. In dubio wird das
erstere anzunehmen sein. (Düringer-Hachenburg Anm. 8).
3. Prioritätsdividende. Von der Regel des Abs. 3 machen Abs. 1 und 2 zwar
nicht hinsichtlich des Verlustes, wohl aber hinsichtlich des Gewinnes eine Ausnahme
für den Fall, daß Aktivkonten bestehen. Bestehen keine Aktiokonten, haben also alle
Gesellschafter ein Kapitalkonto von Null, oder sinkt das Kapitalkonto geradezu auf
einen Passivbetrag, so wird der Gewinn nach der Regel verteilt, d. h. im Zweife
auf jeden Gesellschafter nach Köpfen und wird deren Konten zugeschrieben. Eine
Gutschrift von 4% ist hier der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Ebenso wenn
die Aktivkonten aller eerlschafter gleich hoch sind und für die Beteiligung am
Gewinn keine besondere Vereinbarung getroffen ist, denn es würde auf einen Über-
flüssigen Formalismus hinauslaufen, 4% als Präazipuum und dann den Rest des
Gewinnes nach Köpfen zu verteilen, da man ja mit den Regeln des Abs. 3 zu dem
gleichen Ergebnis gelangt. Anders, wenn im letzteren Falle die Beteiligung am
Gewinn verschieden abgestuft war. Hatte z. B. nach dem Gesellschaftsvertrag der
Gesellschafter A /, der Gesellschafter 8 ½ vom Gewinn zu beanspruchen, 6K würde
bei Gleichheit der Aktivkonten jedem erst 4% zugeschrieben werden und dann der
Rest nach dem Verhältnis von 2 zu 1 zu verteilen sein. Betrugen die beiden Aktiv-
konten also je 50000 und zwar der Gewinn 10000, so würde danach dem Aktiv-
konto 4 K 500 = 2000 als Prioritätsdividende zugeschrieben werden, vom Rest von
6000 hätte A 4000, B 2000 zu erhalten. — Weitere Voraussetzung ist, daß ein
Jahresgewinn erzielt ist (über diesen Begriff bei § 120 Nr. 1). Ist kein Jahres-
gewinn erzielt, so hat der mit einem noch so hohen Aktivkonto im Buche stehende
Gesellschafter nichts besonderes zu beanspruchen, er hat auch kein Nachbezugsrecht
in späteren Jahren, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag ihm ein solches zuspricht
(vgl. unten § 185 Nr. 2). Dagegen ist nicht Voraussetzung, daß das Anfangskapital
integer ist. Demnach greift die Regel auch dann Platz, wenn nach mehreren Verlust-
jahren ein Gewinnjahr eintritt, das die eingetretenen Verluste früherer Jahre halb-
wegs deckt.
Unter diesen beiden Voraussetzungen soll das Präzipuum des Aktivkontos
vom Gewinn 4%, und wenn der Jahresgewinn hierzu nicht ausreicht, weniger be-