Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 1.
380 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. §5 121 (Nr. 3—6), 5 122 (Nr. 1).
zuführen, während in Wahrheit nur 800 erzielt sind, so würde A sich mit 400,
B mit 240, C mit 160 begnügen müssen.
4. Das Recht auf den Gewinnanteil ist zessibel (B.G.B. § 717 vgl. R. Z.G.
LXVII Nr. 6).
5. Von dem Recht auf den Gewinnanteil ist eine besondere Vergütung für
eleistete Dienste oder Werke zu scheiden, sei es als festes Aqutvalent, sei es als
rtratantieme. Letzterenfalls ist sie vom Gewinn vorweg abzuziehen, bevor die
Verteilung nach § 121 erfolgt (hierzu § 110 Nr. 4, Düringer-Hachenburg §F 110
Anm. 15, 5 121 Anm. 3).
6. Die Bestimmungen des älteren Rechts (Art. 104, siehe oben Nr. 1) fanden
auf offene Handelsgesellschaften, die vor dem 1. Jan. 1900 eingegangen sind, so lange
das Schuldverhältnis das alte blieb, Anwendung (Art. 170 des E.B.G.B.). Da-
gegen trat § 121 für Gesellschaften, die bis dahin bürgerliche Gesellschaften waren
und kraft Veränderung der Gesetzgebung mit dem 1. Jan. 1900 Handelzsgesellschaften
wurden, in Anwendung, es sei denn, daß besondere Vereinbarungen über die
Gewinnbeteiligung, bezw. deren Verzinsung getroffen waren.
– 122.
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis
zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr
festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es
nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung
seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des
letzien Jahres zu verlangen.
Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung
der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.
Entw. 1 § 110, II 8§ 120; Denkschr. I S. 89, II S. 3183; A.D. H.G.B. Art. 108.
1. Erhebung von 4% des Aktivkontos. Das Gesetz gewährt — falls der
Vertrag nicht ein anderes bestimmt (§ 109) — jedem Gesellschafter, der ein Aktiv-
konto besitzt, das unbedingte Recht, Geld bis zum Betrage von 4% des für das
letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteiles (über Reservefonds oben § 120 Nr. 2)
zu erheben. Voraussetzung ist einmal das Vorhandensein eines buchmäßigen Aktiv-
kontos, das Recht existiert also nicht, wenn das Konto indifferent (0) oder gar
Passivkonto ist. Das Aktivkonto muß Herner für das letzte Geschäftsjahr festgestellt
sein; folglich kann im ersten Geschäftsjahr von der Einlage nichts abgehoben werden
(anders Makower llb), es sei denn, daß der Vertrag dies gestattet oder die Übrigen
Gesellschafter es erlauben. — Dagegen ist nicht Voraussetzung, daß ein Jahres-
gewinn erzielt ist. Das Gesetz sagt nicht, daß der Gesellschafter die Prioritäts-
dividenden des § 121, sondern daß er schlechthin Geld bis zum Betrage von 4%
erheben darf. Auch wenn der Jahresgewinn hinter jenen 4% zurückblieb oder ganz
ausblieb oder wenn gar Verlust eintrat, kann der Gesellschafter den vollen Betra
von 4% abheben, so lange sein Konto ein aktives ist. Er vermindert dadur
nattlrlich seinen Kapitalanteil. Ja, wenn selbst feststeht, daß die Gesellschaft im
Laufe dieses Geschäftsjahres (etwa des Monats Januar) Verluste erlitten hat, die
das Konto des betreffenden Gesellschafters auf Null oder ein Minus herabdrücken,
darf er jenen Betrag erheben, sofern nur nach der Feststellung für das letzte Geschäfs-
jahr das Aktivkonto vorhanden war. Der Umstand, daß zur Zeit der Erhebun
die Geschäftslage eine schlechte ist, kann schon deshalb nicht entscheiden, weil sie si
bis zum Schlusse des Geschäftsjahres wieder ändern kann. Ist der zur Erhebung
notwendige Betrag in der Gesellschaftskasse nicht vorhanden, so findet darin das
Recht de Gcsell afters seine Grenze, von den Mitgesellschaftern kann er diesen
Betrag nicht verlangen (oben bei 5 111 Nr. 23). — Umgekehrt darf der Gesellschafter,
dessen festgestelltes Lassiokonto infolge Überraschend guter Geschäfte während des