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384 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 123 (Nr. 2—5).
nichtrechtsgeschäftliche Handlungen, wie Einladungen zu Offerten Holze III
Nr. 795), Versenden von Mustern, Aufmachen eines Lokales, denn auch darunter
versteht das Leben eine geschäftliche Tätigkeit. — Notwendig ist aber, daß das
Geschäft von der Gesellschaft eingegangen ist, d. h. entweder von allen Gesell-
scheftern oder von einem der vertretungsberechtigten Gesellschafter mit Wissen und
illen der übrigen Ge * after. Würde einer der Lesellschafter eigenmächtig das
Geschäft Namens der Gesellschaft abschließen, so würde ein Geschäftsbeginn nicht
vorliegen (R.O. H. G. XII S. 410, Seuffert 11 Nr. 42) und der Gesellschafter sich
nach den Grundsätzen vom falsus procurator (B.G. B. 85179, 180) haftbar machen.
Würden die übrigen Gesellschafter nachträglich die Abschließung genehmigen, so
würde darin die Erklärung liegen, daß die Gesellschaft eben mit jenem Zeitpunkt
begonnen habe (B. G. B. F 184). Denn da das Gesetz an den Beginn der Ge-
schäfte, d. h. die Vornahme auch nur eines Geschäftes die Wirkung der Gesellschaft
nach außen knüpft, so hat die nachträgliche mit Rückwirkung versehene Erklärung,
das eine Geschäft olle als von der Gesellschaft abgeschlossen gelten, die Bedeutung,
daß die Gesellschaft als damals in Wirksamkeit getreten anzusehen ist. Gleichgültig
ist auch, ob das Geschäft mit einem Dritten oder einem der Gesellschafter abge-
n ist, sofern letzterer als Dritter auftritt. Auch im letzteren Falle sind die
Geschäfte begonnen. — Wie die Zustimmung der übrigen Gesellschafter zum Ab-
schlusse erfolgt, ist gleichgültig. Sie kann mit ausdrücklichen Worten oder durch
konkludente Landlubgen erfolgen (R.O. H. G. XII S. 410, Seuffert II Nr. 42).
Notwendig ist stets, daß das Geschäft namens der Gesellschaft, also unter deren
Firma, eingegangen ist. Hat es der Gesellschafter unter eigenen Namen eingegangen,
o liegt ein Geschäftsbeginn auch dann nicht vor, wenn es für Rechnung der Ge-
ellschaft eingegangen war (R.O. H.G. VII S. 431, Bolze III Nr. 789) felbst wenn
em Dritten dies bekannt war. — Eine Abrede, daß die Gesellschaft mit einem
späteren Zeitpunkte, als dem des Geschäftsbeginnes, in rechtliche Wirksamkeit nach
außen treten solle, ist Dritten gegenüber ebenfalls unwirksam.
3. Erklärung der Gesellschafter über den Bestand der Gesellschaft. Liegt ein
Geschäftsbeginn auch dann vor, wenn die Gesellschafter vor der Eintragung na
außen erklären, die Gesellschaft bestehe Streng genommen ist dies nicht der Fa
Das Gesetz selbst unterscheidet in d1 die Eintragung und den Geschäftsbeginn,
ebenso in & 106 Abs. 2 die Anmeldung und den Zeitpunkt des Geschäftsbeginnes,
obwohl doch in der Anmeldung eine feierliche Kundgebung der Gesellschaft liegt.
Aber wie sich neegen, die sich als offene Gesellschafter gerieren, ohne es zu sein,
sich als solche behandeln lassen müssen (ogl. bei 5 105 Nr. 1), so werden auch hier
trotz mangelnden Geschäftsbeginnes die Gesellschafter an ihrer Ertlärung festgehalten
R. O. H. G. XIII S. 376, XXIV S. 320). Lassen deshalb die Gesellschafter den
eitpunkt des Geschäftsbeginnes in der Eintragung zurückdatieren, was zulässig ist
(106 Abs. 2 Nr. 3; a. A. Ritter Anm. 3), so gilt die Gesellschaft als mit dem in
der Eintragung angegebenen Zeitpunkt nach außen entstanden, auch wenn nach-
weislich die Geschäfte säter in Wirklichkeit begonnen sind (R.G. Z. XXXIV Nr. 13).
Erklären sie dem Publikum durch Inserate oder Zirkulare, die Gesellschaft bestehe
bereits, so müssen sie sich so behandeln lassen, als ob die Gesellschaft nach außen
in rechtliche Wirksamkeit getreten sei. Anders, wenn sie ankündigen, die Gesellscha
werde mit einem bestimmten Tage ihre Geschäfte beginnen. Hier würden sie für die
von einem der Gesellschafter vorher Namens der Gesellschaft eingegangen Geschäfte
nur dann haften, wenn ihnen nachgewiesen wird, daß sie mit dem heren Ge-
schäftsbeginn einverstanden waren. Sie sind auch, so lange die Geschäfte nicht be-
gonnen nd, in der Lage, bis zu jenem Tage die Erklärung wieder rückgängig
u machen, nur muß dies in derselben öffentlichen Form geschehen, in der die An-
ndigung erfolgte. Andernfalls wird der Dritte, mit dem ein Gesellschafter kon-
tontrahierte, sich auf sein Nichtwissen berufen können. B.G. B. 85 169, 170 wären
hier entsprechend anzuwenden (vgl. v. Hahn zu Art. 110 § 6, Behrend F 71).
4. Der Beweis, daß die Gesellschaft in rechtliche Wirksamkeit getreten sei,
liegt dem ob, der sich darauf beruft (vgk. Bolze III Nr. 1210).
5. So lange die Gesellschaft nach außen nicht in rechtliche Wirksamkeit getreten
ist, erzeugt der esellscho tsvertrag lediglich obligatorische Verpflichtungen unter
den Gesellschaftern. (R.G. bei Holdheim 07, S. 148). Kraft des Gesellschafts-