Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§123(Nr. 5—6),5 124(Nr. 1—2). 1.Abschn. Offene Handelsgesellschaft. 2. Titel. 385 
vertrages ist natürlich jeder Gesellschafter verpflichtet dahin mitzuwirken, daß an 
dem verabredeten Zeitpunkt die re tiche A ksamkeit der Gesellschaft nach außen 
eintrete. Doch hört diese Verpflich F#an falls ein Grund eintritt, der für den 
Gesellschafter den Anfprn ch auf Auf beul -t Gesellschaft Kchtsertigen würde 
(Busch XV S. 428). Vergl. B. G.B. 5 323 und oben § 109 Nr 
6. Das ältere Recht (Art. 110) stimmt grundsätzli Merein“ sieht man von Nr. 6. 
den durch § 2 begr gesd eten Modifikationen ab. Verwandelte sich eine bür 7 
Gesellschaft infolge Anderung der Gesetzgebung in eine offene Handelsgesellscha 
so war als Zeitpunkt des Geschäftsbeginns der 1. Jan. 1900 anzusehen. 
∆ 124. 
Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an 
Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen 
die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich. 
Entw. I 5 112, II 5. 122; Denkschr. I S. 89, 90, II S. 3183; A.D. H.G. B. 
Art. 111, 121. 
1. Vorbemerkung. Daß aus diesem 5F# nichts für die juristische Persönlichkeit Nr. 1. 
der offenen Handelsges Fechhhas aft folgt i## früher ausgeführt worden 1). 9 124 enthält 
nicht den materiellrechtlichen Satz, ape Handelsgesellschaft als juristische 
Person Rechte aller Art erwerben und n keiten aller Art eingehen kann, sondern 
nur die formalrechtliche Bestimmung, daß, was unter der Firma die mehreren 
Gesellschafter erwerben und wozu sie sich unter ihrer Firma verpflichten, Erwerb 
bezw. Verbindlichkeit der offenen Handelb esellschaft ist. Dies gilt von privaten und 
öffentlichen Rechten und füichten 4let mäßig (Entsch. des pr. O. V. G. XLVII 
S. 364, LVII S. 168, LXII S 
2. Erwerbsfähigkeit der *t Lneles gell chaft. Wie weit offene Handells Nr. 2. 
gesellschaften materiell in der Erwerbsfähigkeit ränkt sind, regelt ch na 
gemeinen Grundsätzen. Derartige Erwerbsbeschränkungen können z . * 
auf lehnrechtliche, bergrechtliche, bäuerliche Materien durch das ken zn * 
werden2) (E. B. G.B. Art. 59 63, 8 dagegen z mnd Erwerbsbeschränkungen, à r 206 
Landesrecht 1½ offene dandelgseseů chaften mit r*§ auf Materien, die em B 
unterstehe en, naussen. beseitigt, da ein diesbezüglicher Vorbehalt weder durch W 
ch durch das E.H.G.B. gemacht ist. Auch Art. 86 des E. B.G.B. be- 
sieht ich mnnach auf die 5 Handels esellschaft, da diese keine urlltische Person 
  
t. Nach Reichsrecht ist die offene Handelsgesellschaft voll erwerbsfähig, sowohl 
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden wie von Todes wegen (letzteres bestreitet Dernburg 
B. R. V S. 25), zwar nicht weil sie „rechtsfähig“ im Sinne des Körperschaftsrechts 
ist, wie Marcus bei Holdheim 06 S. 271 f. annimmt, sondern weil eine Einsetzung 
auch zu n -l rnlun möglich ist, und sie bei nicht rechts- 
fühtgen ereinen täglich vorkommt azu Sch neidewin, Die offene H.-G. als 
, Diss. 1910. — Die offene H.G. kann zuesch nicht bloß Vermögensrechte (Eige en. 
tum, Nieß zauchn Pfandrechte, Forderungsrechte, Besitz (Kaufmann, Eigen 
S. 87 ff.), sondern auch Namens- und Zeichenrechte, #utorrechte und Patestre 0 
erwerben. Im Grundbuche und chiffer gregistr werl werden Rechte auf die Firma 
offenen H.G. eingetragen (K.G. in O Rpr. VI S. 260). — Die offene H. . 
kann auch eine Wümccht erhalten, sele wenn Mitglieder Sahhstsmnaps sind, sie 
1) Inders watstrüch Kohler im Arch. f. b. R. XIL S. 229ff. 
r— Vgl. z. B. für Mecklenburg-Schwerin A.#.O. zum H. G. B. 8 6. 
3) R.G. XVI S. 1. Der Nie brauch steht dann den Gesellschaftern zu 
für die Dauer des Bestehens der offenen Handelsgesellschaft, falls er nicht auf 
Zeit eingeräumt ist — vgl. B.G.B. § 1061 —, er gehört zum Gesellschaftsvermögen. 
Aehnlich bei Vorkaufsrer ten (Kohler a. a. O. S. 244 ) 
LehmannRing,Handengeseibuch.l.2.Infl. 25
	        
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