Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 1 (Nr. 30—329. 1. Abschnitt. Kaufleute. 19 
H. übergangsbestimmungen. Die Vorschriften des alten H.G.B., soweit sie Nr. 30. 
üterrechtlicher Natur sind, bleiben in Kraft für alle Ehen, für die nach Art. 200 
es E.B. G. B. die bisherigen Gesetze maßgebend bleiben. In denjenigen Landes- 
rechten, welche die ehemännliche Vogtei beim ehelichen Güterrecht anerkennen, wird 
demnach die Ehefrau, so lange der laherige Güterstand besteht, ohne Zustimmung 
des Ehemannes nicht Handelsfrau werden können. Wo das ehemännliche Mundium 
beseitigt ist, wird die Ehefrau vom 1. Jan. 1900 ab selbständig Handelsfrau werden 
können, da die Aufrechterhaltung des nicht bloß güterrechtlichen Art. 7 für diesen 
Fall nicht angemessen ist (vgl. Üüber diese Frage K. Lehmann in 3. XLVIII S. 46f., 
andererseits die bei Düringer Hachenburg l S. 86 zitierte Literatur). Mit Bezug 
auf die, Schuldenhaftung entscheidet das einzelne Güterrecht. 
Über die ausländische Handelsfrau E.B.G. B. Art. 36. 
3. Offentlich-rechtliche Vorschriften. Statutenkollision. 
Wer das Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann. Weitere Er. Nr. 31. 
fordermisse sind nicht vorhanden. Gleichgültig ist, ob der Betreibende die öffentlich- 
rechtlichen Vorschristen erfüllt, welche die Befugnis zum Gewerbebetriebe von der 
üllung gewisser Voraussetzungen, z. B. Einholung der Konzession, Zahlung der 
Gewerbeffeler Lösung einer Legitimationskarte, eines Wandergewerbescheines, ab- 
hängig machen. Gleichgültig ist, ob er hoach öffentlich-rechtlichen Vorschriften über- 
haupt das Gewerbe betreiben durfte (Reichsbeamtengesetz § 16, Reichsmilitärgesetz 
5 43, R.G. in Etraff, XIVII Nr. 88, vgl. weiter Brand §7 Anm. 1). Gleichgültig ist, 
ob er in der Ausübung des Gewerbes frei oder gewissen Schranken unterworfen ist 
(3z. B. Taxen, Kontrollen, Verpflichtungen zum Kontrahieren mit jedermann, vgl. 
§s 453). So sind namenllich Apotheker Kaufleute (R.G. in Straff. XXIV. S. 426, 
Adler-Clemens Nr. 332, 1524), obwohl sie einer Approbation bedürfen, die auf 
Grund eines Befähigungs-Nachweises erteilt wird (G.O. § 29), und Taxen für die 
Preise ihrer Waren Klassen werden (G.O. **2 Ahnlich bei Lotterie-Kollekteuren 
(R.O. H. G. XXIII S. 213, 214). Gleichg# tig ist endlich, ob der Betreibende In- 
länder oder Ausländer ist. Auch Ausländer, die in Deutschland ein Handelsgewerbe 
betreiben, find Kaufleute. Hinsichtlich ihrer Geschäftsfähigkeit vgl. E.B. G. B. Art. 7. 
Für die Kaufmannsgqualität 11 nicht das Recht der Staatsangehörigkeit, sondern 
das Recht der Handelsniederlassung entscheidend (Düringer-Hachenburg l S. 22f., 
v. Bar in Ehrenbergs Hdb. I S.331). Dies gilt auch für Zweigniederlassungen. 
Falls somit ein Ausländer, der nach dem Recht der Hauptniederlassung Nicht- 
kaufmann oder Nichtvollkaufmann ist, in Deutschland eine Kwetemtebellaffung be. 
ündet, erwirbt er hinsichtlich dieser die Kaufmanns- oder Vollkaufmannseigenschaft, 
oweit nach deutschem Recht die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes vorliegen. 
4. Tragweite und Dauer der Kaufmannsseigeuschaft. 
Nur insoweit als jemand ein Handelsgewerbe betreibt, ist er Nr. 32. 
Kaufmann. Die Kaufmanmseeigenschaft ist nicht eine die ganze rechtliche Indi- 
vidualität durchdringende Standesqualität, sondern eine dem Betrieb des Handels- 
ewerbes entspringende, die Unterwe Ug unter gewisse Sondernormen mit sich 
hrende Folgerung. Jenseits des Gebietes des Gewerbebetriebes kommt die 
Kaufmannsgqualität nicht weiter in Betracht. Wie somit jeder Kaufmann außerhalb 
seines Handelsgewerbes (als Mensch, nicht als Kaufmann) dem bürgerlichen Recht 
untersteht, so kann ein Kaufmann neben dem Handelsgewerbe nichtkaufmännische 
Gewerbe betreiben 1). Das kaufmännische Gewerbe saugt ebensowenig das andere 
Gewerbe auf, als es von letzterem aufgesogen wird. Ein Kaufmann kann auch 
„H Anm klarsten tritt dies bei Staat und Gemeinde, die ein Handelsgewerbe 
betreiben hervor, sodann bei den Nebengewerben des Forst= und Landwirtes nach 
sch Insoweit der Land- und Forstwirt als solcher rechtsgeschäftlich tätig wird, 
chließt er kein Handelsgeschäft ab, auch wenn er als Inhaber des Nebengewerbes 
Kaufmann ist (Staub-Bondi 3 3 Anm. 14). Auch die Bestimmung des 5 5 
findet hier ihre naturgemäße Grenze (Staub. Bondi 55 Anm. 4a). 
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