Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 124 (Nr. 4). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 3. Titel. 387 
“ (R.G.Z. XII Nr. 118, XLV S.342, L. Z. 1912, S. 539; anders Hellwig An- 
pruch S. 275 Anm. 28. Ihre Mitglieder können natürlich HProzeßfähig sein und insofern 
kann man sagen, daß materiell auch sie proze fähig ist). Vielmehr wird sie durch Vertreter 
tätig, d. h. durch die zur Vertretung in diesem Falle berechtigten Gesellschafter in 
Gemähheit der 55 125, 126, während die von der Vertretung ausgeschlossenen Gesell- 
chafter — so lange vertretende Gesellschafter da sind — sie nur kraft besonderer 
ollmacht vertreten können (anders Wachenfeld, Notwendige Streitgenossenschaft 
1894 S. 133 ff). Ist nur ein Gesellschafter vertretungsberechtigt und verklagt dieser 
als Gläubiger die offene H.G., so wird Z.P.O. § 57 anzuwenden sein (anders 
Hellwig Anspruch S. 277 Anm. 6). Sie führt den Prozeß als Klägerin oder 
Beklagte „unter ihrer Firma“ (vgl. schon § 17 Abs. 2, § 6 Abs. 1). Wie deshalb 
egen die Firma Klage erhoben werden kann, ohne daß die einzelnen Gesellschafter, 
a ohne datzz auch nur die vertretenden Gesellschafter in der Klageschrift genannt 
werden, so ist andererseits eine Klageerhebung wirksam, wenn die klagende offene 
G. mit ihrer Firma bezeichnet wird (O. L.G. Köln bei Holdheim VI S. 348). 
*s ist auch nicht inkorrekt, wenn der Zusatz „offene Handelsgesellschaft“ fortbleibt 
(Staub-Bondis 17 Anm. 26), ja es genügtschon, daß sie sich als Kaufmann bezeichnet 
selbst wenn dadurch die Gefahr entsteht, daß sie mit einem der Geiellschaster (bel 
Ubereinstimmung der Firma) verwechselt wird (O. L.G. Hamburg i. H. G. S. XV 
1894 S. 71). Wohl aber sind die gesetzlichen Vertreter in den vorbereitenden Schrift- 
Hetzen jedenfalls bis zum Erlasse des Urteils namhaft zu machen (3Z.P.O. 56 
bs. 1, 180 Nr. 1, 313 Nr. 1, Seuffert LII S. 279, O. L. G. Hamburg ebenda 
LVI Nr. 167, R.G. im Recht 06 Nr. 2256, 09 Nr. 330, O.L.G. Karlsruhe im 
Recht 06 Nr. 1974 = Bad. Rpr. VIII S. 67, a. A. Staub- Bondi §+. 17 Anm. 29 
vgl. oben § 17 Nr. 10.) und das Gericht ist jederzeit in der Lage, Aufklärung zu ver- 
langen, welches Gebilde sich hinter der angegebenen Firma verbirgt, ob ein Einzelkauf- 
mann oder eine Handels lgeuschaft und welche Art der letzteren (K.G. in O. L.G. Rpr. 
XIII S. 111). Sollte sic erausstellen, daß der Kläger nicht Alleininhaber der Firma 
ist, so wäre er u. U. wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen (O. L.G. Hamburg 
in O. L.G. Rpr. III S. 274). Süübiwergändi kann die offene Handelsgesellschaft auch 
durch Prokuristen oder durch besondere Prozeßbevollmächtigte vertreten werden. Die Er- 
teilung der Prokura und Prozeßvollmacht erfolgt in Gemä dei der 88 125, 126. — Den 
Mangel der Legitimation der gesetzlichen Vertreter hat das Gericht nach Z..O. 
à& 56 Abs. 1 von Amts wegen zu berücksichtigen, d. "| der Richter ist nicht verpflichtet, 
von Amts wegen zu untersuchen, ob der gesetzliche Vertreter genügend legitimiert ist, 
aber falls die Umstände auf solchen Mangel hindeuten, kann und soll er, auch ohne 
Antrag, der Sache nachgehen und, falls für Remedur nicht Sorge getragen wird, 
im Urteil ihn berücksichtigen. Der Nachweis der Vertreterschaft wird bei eingetragenen 
Handelsgesellschaften durch das Attest der Registerbehörde erbracht, welches nicht 
bloß die positiven Eintragungen, sondern auch das Nichtbestehen weiterer Ein- 
tragungen, demnach auch das Nichtbestehen von Eintragungen überhaupt, wenn der 
gesetzliche Zustand des § 125 Abs. 1 vorliegt, bezeugen kann (vergl. § 9 Nr. 3). 
Bei nichtregistrierten Gesellschaften ist der Beweis nach allgemeinen Grundsätzen 
u erbringen. — Wird die offene Handelsgesellschaft durc besondere Prozeß= 
evollmächtigte vertreten, so hat das Gericht den Mangel der Vollmacht nach 
Z.P. O. § 88 Abs. 2 nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn eine 
Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. Dabei wird sich die Prüfungspflicht 
nur darauf zu erstrecken haben, ob die Vollmacht mit der Firma unterschrieben ist, 
der Gegner hat seinerseits zu rügen, daß die Unterschrift von dem zur Vollmachts- 
erteilung berechtigten Vertreter nicht herrührt (Behrend § 74 Anm. 2 Puchelt- 
Förtsch zu Art. 111 Nr. 6, Seuffert XXXXVII Nr. 59). — Hört die Vertretungs- 
befugnis der sämtlichen gesetzlichen Vertreter auf (z. B. durch Eintritt der Liqui- 
dation), so tritt Unterbrechung des Verfahrens gemäß Z.P.O. § 241 ein. Wechsel 
der Gesellschafter ist im Übrigen bedeutungslos, da die Identität der Partei damit 
nicht erschüttert wird. So könnte der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil von 
Gesellschaftern eingelegt werden, die zur Zeit der Klageerhebung noch gar nicht Ge- 
sellschafter waren (O.L.G. Dresden in O.L.G. Rspr. XV S. 133). Uber den Fall 
er während des Verfahrens eintretenden Liquidation bei § 156 Nr. 3. — Die offene 
H. G. kann natürlich auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelnd 
auftreten. Ist gegen sämtliche Gesellschafter eine Ordnungsstrafe vom Register- 
25“
	        
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