Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

* 125 (Nr. 4—8). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 3. Titel. 393 
könnte ein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter solche Rechtsakte für ihn vornehmen. 
Und dennoch lassen hier Düringer-Hachenburg das Handelsrecht dem bürgerlichen 
Recht vorgehen. Dann wird man aber das gleiche auf den Fall anzuwenden haben 
daß der Minderjährige selbst die Vertretung erhält. Das Vormundschaftsgericht 
wird, wie bei der Prokurenbestellung (oben § 50 Nr. 5) sorgfälti die weitreichenden 
Folgen eines solchen Gesellschaftsvertrages zu erwägen haben. — Nicht minder sinden 
die für die Vertretung geltenden Grundsätze über den Einfluß von Willensmängeln 
oder der Kenntnis von Umständen bei dem Vertreter auf die rechtlichen Folgen der 
Willenserklärung (B. G. B. 166) auch hier volle Anwendung. — Die Vertretungs- 
macht steht nur dem Gesellschafter in Person zu, er kann nicht einen anderen 
dazu bestellen, daß dieser an seiner Stelle die Vertretungsbefugnis in toto ausübt 
(R.G. Z. II S. 32). 
5. Beginn der gesetzlichen Vertretung. Die gesetzliche Vertretung beginnt Nr. 5. 
mit dem Augenblick, in dem die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft dritten 
egenüber eintritt (darlber bei § 123, vgl. R.O. H. G. XII S. 412, XV S. 21). War 
omit ein Gesellschafter in diesem Moment nicht von der Vertretung ausgeschlossen, 
so hat er die volle Vertretungsmacht, auch wenn beabsichtigt war, ihn auszuschließen 
und seinen Ausschluß behufs Eintragung anzumelden. Aber auch wenn er von der 
Vertretung von vornherein ausgeschlossen war, würde die Ausschließung dritten 
Nichtwissenden erst dann entgegengehalten werden können, wenn sie eingetragen und 
bekannt gemacht war (55 125 Abf. 4, 15). 
6. Dauer der gesetzlichen Vertretung. Die gesetzliche Vertretung dauert, Nr. 6. 
von dem Falle der Beseitigung durch Tod des Gesellschafters, Vereinbarung oder 
gerichtliche Entziehung abgesehen), so lange die Gesellschaft als solche werbend fort- 
esteht. Sie wird demnach durch die Auflösung der Gesellschaft beendet (R.O. H. G. V. 
S. 390, XXIS 47, O.L. G. Hamburg in H. G. J. IV, 1883, S. 79). Selbstverständlich 
hört sie ferner mit bem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters auf. Doch greift in 
allen diesen Beziehungen die Publizität des Handelsregisters durch (vgl. 88 125 
Abs. 4, 143, 15). Daß die rechtliche Wirkung einer vom Vertreter einmal abgegebenen 
Erklärung durch das nachherige Aufhören der Vertretungsbefugnis nicht beeinflußt 
wird, ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (ogl. R.O. H.G. XXI S. 325). 
7. Ganzvertretung und Gesamtvertretung. Die gesetzliche Vertretung kann Nr. 7. 
sein Ganzvertretung oder Gesamtvertretung, d. h. ein Gesellschafter kann die 
Vertretungsmacht für sich voll haben oder es kann ihm die Befugnis nur in Ge- 
meinschaft mit einem anderen Gesellschafter, bzw. einem Prokuristen zustehen. Auch 
die Gesamtvertretung ist eine gesetzliche Vertretung, nicht eine gewillkürte Vertretung. 
Die gesetzliche Vertretung ist hier in zulässiger Weise eingeschränkt, sie steht dem 
Beirsfenden nicht voll zu. Die Gesamtvertretung ist somit nicht aufzufassen als 
Ausschluß von der Vertretung und Substituierung einer besonderen Vollmacht. 
Vielmehr hält das Gesetzbuch den Ausschluß von der Vertretung und Gesamtver- 
tretung bewußt auseinander (5 125 Abs. 4), deshalb untersteht die Gesamtver- 
vertretung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, den Grundsätzen von der gesetz- 
lichen Vertretung. Sowohl die Ganzvertretung wie die Gesamtvertretung können 
fermer für alle Niederlassungen oder nur für eine von mehreren Niederlassungen 
ustchen, konnen also dem Umfange nach unbeschränkt oder beschränkt sein (darüber 
ei r. 8). 
8. Von mehreren Gesellschaftern können alle von vornherein volle gesetzliche Nr. 8. 
Vertretung. haben. Diesenfalls bedarf es keiner besonderen vertragsmäßigen Be- 
redung. Dies ist der gesetzliche Zustand. Es kann aber auch nur der eine volle 
esetzliche Vertretung der andere nur Gesamtvertretung, der dritte gar keine Vertretungs- 
efugnis haben,) oder es können alle Gesamtvertretung haben, oder es kann der 
1) Bei der Gesamtvertretung kann eine Endigung auch durch den Fortfall 
der Vertretungsbefugnis des Mitvertreters eintreten (ougl. unten Nr. 14). — Hin- 
sichtlich der Befugnis des gesetzlichen Vertreters zur Niederlegung der Vertretung 
wird das Kausalgeschäft zu bestimmen haben (Staub-Pinner §+ 127 A. 8). 
2) Wird ausdrücklich nur einem die Vertretungsbefugnis zugestanden, so liegt 
darin die Entziehung der Befugnis gegenüber den übrigen. In das Handelsregister 
wäre dann das letztere, nicht das erstere einzutragen. 
  
  
 
	        
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