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sein Wille, im Namen der Gesellschaft zu handeln, erkennbar seworteit. Das Ent-
prechende gilt * die an ihn als Vertreter der Gesellschaft abgebenen Willens-
erklärungen (B.G.B. § 164 Abs. 3). Ist an ihn z. B. erkennbar als Vertreter der
Gesellschaft eine Zustellung erfolgt, 40 gilt sie als Zustellung an die Gesellschaft,
ist umgekehrt ein auf seinen Namen lautender Wechsel ihm übergeben, um die Ge-
sellschaft zu befriedigen, so ist letztere nicht bezahlt (R. O. H. G. XIII S. 296 ff.). In
allen diesen Beziehungen greifen die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts
Platz. Eine Vermutung dafür, daß ein vertretungsberechtigter Gc#ellschaster nicht
in eigenem Namen, sondern im Namen der Gesellschaft auftritt, existiert nicht, ins-
besondere ist aus § 344 eine solche Vermutung nicht zu entnehmen #ogl bei 58 344
u. Bolze II Nr. 1103, XVI Nr. 494, O. L. G. München in Z. XXXV S. 232). Es
muß somit aus der Sachlage hervorgehen, daß er im Namen der Gesellschaft handeln will.
Falls er ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) erklärte, er trete Namens der Gesellschaft
auf, so kann ein Zweifel nicht weiter bestehen, auch dann nicht, wenn er die Firma der
Gesellschaft mit gewissen Abweichungen gebraucht, sofern nur klar ist, daß die gebrauchte
irma die Gesellschaftsfirma ist (N.O. H.G. XII S. 243, R.G.. XXVIII S. 120).
ies hat sogar bei formellen Erklärungen, wie Wochselunterschriften, W gelten. Selb
wenn die auf dem Wechsel gezeichnete Flrma nicht völlig mit der Gesellschaftsfirma
übereinstimmt, wird die Gesellschaft darauf verpflichtet, salls nach der Sachlage die
gezeichnete Firma erkennbar die der Gesellschaft war (vgl. bei § 17 Nr. 9). Auch
teht nicht im Wege, daß Gesellschaftsfirma und Name des Gesellschafters überein-
timmen, er hätte dann die Zweideutigkeit beseitigen müssen (Behrends§ 72 Anm. 19).
nders, wo seine ausdrückliche ärung Zweifel bestehen läßt, ob er in eigenem
Namen oder im Namen der Gesellschaft handele. Bei formalen Erklärungen wird
hier zu verneinen sein, daß der Stellvertretungswille erkennbar hervortritt (vgl. B. G. B.
§ 164 Abs. 2). Hat er z. B. den Wechsel mit seinem eigenen Namen unter dem Zu-
atz der Gesellschaftsfirma akzeptiert, so geht, wie das R. O. H. G. mit Recht bemerkt
araus nicht notwendig hervor, daß die Gessuseholt verpflichtet werden sollte XIV
S. 203); haben die beiden Gesellschafter der Gesellschaft Meier & Müller jeder ihren
Namen auf den Wechsel gesetzt, ohne das sie verbindende & zu gebrauchen, so wird an-
unehmen sein, daß jeder von ihnen sich selbständig, nicht dagegen daß die Gesellschaft
sich verpflichtete. — Bei nicht formbedürftigen Rechtsgeschäften kann dem Umstande,
daß die ausdrückliche Erklärung Zweifel übrig läßt, nicht die gleiche entscheidende
Bedeutung beigemessen werden. Der Leweckte Zweifel kann durch die Gesamtheit
des Tatbestandes gehoben werden, z. B. durch die Art des Rechtsgeschäftes (O. L.G.
Hamburg in Z. XXXX S. 461), durch das frühere Verhalten des Gesellschafters
(R. O. H. G. I S. 56, XVIII S. 296), durch den Umstand, daß sein Name mit der
Firma der Gesellschaft übereinstimmt (R.G. Z. XVII S. 75), durch den sonstigen Inhalt
der Urkunde (O.L.G. Marienwerder in Seuffert LVII Nr. 223 = O.L.G. Rpr. IV
S. 465, K. G. in L. Z. 08, S. 318, 553), durch die Erklärungen des Gegenkontra-
henten, gegen die der Gesellschafter nicht Widerspruch erhoben hat (R.G. in L. Z. 1911,
S. 454) u. a. m. Dasselbe gilt bei Willenserklärungen, die sich in konkludenten
Handlungen äußern. Es kann sogar to des alleinigen Gebrauches des eigenen,
von der Gesellschaftsfirma abweichenden Namens nach dem Willen der Kontra-
henten der Gesellschafter im Namen der Gesellschaft kontrahiert haben (R.O. H.G.
XXII S. 60, R.G.S. XXVIII S. 120), wofür dann freilich besondere Umstände
sprechen müßten (etwas weitgehend R.O. H. G. XXII S. 60). Wo Zweifel übrig
bleiben, ist nach B.G.B. § 164 Abs. 2 allerdings anzunehmen, daß der Gesellschafter
in eigenem Namen handelte und sein innerer Wille, für die Gesellschaft handeln zu
wollen, kann dann nicht entscheiden. Tritt der Gesellschafter nicht Namens der
Gesellschaft auf, so wird nur er berechtigt und verpflichtet. Mag er auch ver-
pflichtet sein, den einzelnen Gegenstand an die Gesellschaft zu übertragen, so bleibt,
solange die Ubertragung nicht erfolgt ist, der Gegenstand doch dem Angriff eines
persönlichen Gläubigers unterworfen (R.G. im Recht 03, S. 339). Deshalb könnte,
olange die Ubertragung nicht stattgefunden hat, die Gesellschaft auch nicht gericht-
lich Rechte des einzelnen Gesellschafters geltend machen, die von ihr erhobene Klage
wäre mangels Sacklegliima on abzuweisen (R.G. in L. Z. 1912, S. 924). Auch eine
Bereicherungsklage gegen die Gesellschaft ist nicht gegeben (R.O. H. G. VII Nr. 111,
Mot. z. Entw. I des B.G.B. II S. 872). — Wer sich darauf beruft, daß der
Gesellschafter Namens der Gesellschaft handele, hat die Beweislast zu tragen.