Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 8. 
Nr. 9. 
Nr. 10. 
Nr. 11. 
402 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 126 (Rr. 7—119. 
fortdauerte (v. Gorski S. 130, 131. 1) Dagegen kann der vertretende Gesellschafter 
nicht seine ertretungsbefugnis im Ganzen übertragen, auch nicht allein Kollektiv- 
ekn ung oder Vertretung für eine Niederlassung ertellen. Dies ergibt sich aus 
125 Abf. 4. 
6. Gesellschafter als Prokurist und Handlungsbevollmächtigter. Ein Gesell- 
schafter kann für dieselbe Firma nicht zugleich vertretender Gesellschafter und 
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter sein, auch der mit Kollektivvertretung aus- 
gestattete Gesellschafter kann nicht zugleich Prokurist und Generalhandlungsbevoll- 
mächtigter sein, wohl aber kann er zugleich Spezialhandlungsvollmacht erhalten 
(5 125 Abs. 2, R.G.S. XXIV S. 28). Dagegen kann ein von der Vertretung ganz 
ausgeschlossener Gesellschafter Prokura landers Staub-Pinner 5 125 Anm. 4) 
oder Handlungsvollmacht, desgl. ein mit Vertretung nur für eine Niederlassung 
ausgestatteter Gesellschafter Prokura oder Handlungsvollmacht für eine andere 
Niederlassung der Gesellschaft erhalten (Behrend § 72 Anm. 27). So wird 
man die von der Vertretung aus sschlossenen, aber zur Geschäftsführung zuge- 
Lessenen Gesellschafter gegen ber den neestellten als mit der Vollmacht ver- 
sehen betrachten müssen, diesen gegenüber Anweisungen, die sich auf die interne 
Veschäftoführung beziehen, zu erteilen (Düringer-Hachen burg 126 Anm. 4). 
Ist solchenfalls die erteilte Prokura eingetragen und publiziert, so kann der Dritte 
sich nicht darauf berufen, daß er den für die Gesellschaft auftretenden Gesellschafter 
als vertretenden angesehen habe (§5 15 Abs. 2). Schwieriger ist die Sachlage, wenn 
die Prokura nicht eingetragen ist, bezw. wenn es sich um die Handlungsvollmacht 
handelt. Tritt der Gesellschafter solchenfalls für die Gesellschaft auf, so kann der 
Auschein erweckt werden, daß sein Ausschluß von der Vertretung nachträglich wieder 
rückgängig gemacht ist (vgl. oben bei § 125 Nr. 9). Indessen wäre es zu weitgehend, 
wenn man in der Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht die Wiederherstellung 
der gesetzlichen Vertretung erblicken würde '(so Staub-Pinner §& 125 A. 4). So 
lange der Eintrag im Handelsregister über den Ausschluß eines Gesellschafters von 
der Vertretung fortbesteht, wird ein Dritter nur dann eine Wiederherstellung der 
Vertretungsmacht annehmen würsene wenn klar und unzweideutig mit Willen der 
Gesellschaft Handlungen von diesem Gesellschafter vorgenommen werden, die auf 
solche Wiederherstellung schließen lassen (z. B. rteilung der Prokura, Veräußerung 
von Grundstücken). Immerhin wird es für die Gesellschaft ratsam sein, die Art 
der erteilten Vollmacht nach außen kundzugeben, um gegen Angriffe von dritter 
Seite geschützt zu sein. 
7. Wie weit der vertretende Gesellschafter die Gesellschaft auch gegenüber dem 
einzelnen Gesellschafter vertritt, siehe § 114 Nr. 3. 
8. Nichts mit der Vertretung zu tun hat das Recht, solche öffentlichrechtlichen 
Befugnisse oder Pflichten für die Gesellschaft wahrzunehmen, die ihren Wurzelgrund 
in der nahen Beziehung zur Gesellschaft haben, so das Recht, einen Strafantrag 
zu stellen. Dieses hat auch der nichtvertretende Gesellschafter (R.G.St. XILI S. 103). 
9. Im übrigen gilt für die von oder gegenüber dem vertretenden Gesellschafter 
vorgenommenen Willenserklärungen B.G.B. 5 166. Willensmängel in seiner Person, 
Kennen oder Kennenmüssen in seiner Person, z. B. beim Erwerb beweglicher Sachen, 
entscheiden. Auf Willensmängel, Kennen oder Kennenmüssen der übrigen Gesell- 
schafter (vertretender und nichtvertretender), kommt es nicht an. Nur, wenn es sich 
um Kollektivvertretung handelt, schadet mala fides des einen den Übrigen. Ebenso 
teilt sich, wenn es r!# um Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters als solchen mit der 
Gesellschaft handelt, die mala fides des Gesellschafters der Gesellschaft mit (oben 
8 111 Nr. 2, §5 125 Nr. 11; diese gegen die juristische Persönlichkeit der offenen H.G. 
sprechende Taksache sucht Kohler S. 241 sehr gekünstelt zu erklären (alle Gesell- 
chafter seien Organe der Gesellschaft!l). Die Beantwortung der Frage, ob wenn 
ein Gesellschafter als Dritter mit der Gesellschaft einen Vertrag abschloß falls er 
Weisungen an den Vertretenden erteilte, B. G. B. 5 166 Abs. 2 Platz greift, hängt 
1) Sind alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen, so können sie 
nur msangien die Prokura widerrufen (anders Johow X S. 28 und von Hahn 
zu Art. 115 §+. 7).
	        
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