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402 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 126 (Rr. 7—119.
fortdauerte (v. Gorski S. 130, 131. 1) Dagegen kann der vertretende Gesellschafter
nicht seine ertretungsbefugnis im Ganzen übertragen, auch nicht allein Kollektiv-
ekn ung oder Vertretung für eine Niederlassung ertellen. Dies ergibt sich aus
125 Abf. 4.
6. Gesellschafter als Prokurist und Handlungsbevollmächtigter. Ein Gesell-
schafter kann für dieselbe Firma nicht zugleich vertretender Gesellschafter und
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter sein, auch der mit Kollektivvertretung aus-
gestattete Gesellschafter kann nicht zugleich Prokurist und Generalhandlungsbevoll-
mächtigter sein, wohl aber kann er zugleich Spezialhandlungsvollmacht erhalten
(5 125 Abs. 2, R.G.S. XXIV S. 28). Dagegen kann ein von der Vertretung ganz
ausgeschlossener Gesellschafter Prokura landers Staub-Pinner 5 125 Anm. 4)
oder Handlungsvollmacht, desgl. ein mit Vertretung nur für eine Niederlassung
ausgestatteter Gesellschafter Prokura oder Handlungsvollmacht für eine andere
Niederlassung der Gesellschaft erhalten (Behrend § 72 Anm. 27). So wird
man die von der Vertretung aus sschlossenen, aber zur Geschäftsführung zuge-
Lessenen Gesellschafter gegen ber den neestellten als mit der Vollmacht ver-
sehen betrachten müssen, diesen gegenüber Anweisungen, die sich auf die interne
Veschäftoführung beziehen, zu erteilen (Düringer-Hachen burg 126 Anm. 4).
Ist solchenfalls die erteilte Prokura eingetragen und publiziert, so kann der Dritte
sich nicht darauf berufen, daß er den für die Gesellschaft auftretenden Gesellschafter
als vertretenden angesehen habe (§5 15 Abs. 2). Schwieriger ist die Sachlage, wenn
die Prokura nicht eingetragen ist, bezw. wenn es sich um die Handlungsvollmacht
handelt. Tritt der Gesellschafter solchenfalls für die Gesellschaft auf, so kann der
Auschein erweckt werden, daß sein Ausschluß von der Vertretung nachträglich wieder
rückgängig gemacht ist (vgl. oben bei § 125 Nr. 9). Indessen wäre es zu weitgehend,
wenn man in der Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht die Wiederherstellung
der gesetzlichen Vertretung erblicken würde '(so Staub-Pinner §& 125 A. 4). So
lange der Eintrag im Handelsregister über den Ausschluß eines Gesellschafters von
der Vertretung fortbesteht, wird ein Dritter nur dann eine Wiederherstellung der
Vertretungsmacht annehmen würsene wenn klar und unzweideutig mit Willen der
Gesellschaft Handlungen von diesem Gesellschafter vorgenommen werden, die auf
solche Wiederherstellung schließen lassen (z. B. rteilung der Prokura, Veräußerung
von Grundstücken). Immerhin wird es für die Gesellschaft ratsam sein, die Art
der erteilten Vollmacht nach außen kundzugeben, um gegen Angriffe von dritter
Seite geschützt zu sein.
7. Wie weit der vertretende Gesellschafter die Gesellschaft auch gegenüber dem
einzelnen Gesellschafter vertritt, siehe § 114 Nr. 3.
8. Nichts mit der Vertretung zu tun hat das Recht, solche öffentlichrechtlichen
Befugnisse oder Pflichten für die Gesellschaft wahrzunehmen, die ihren Wurzelgrund
in der nahen Beziehung zur Gesellschaft haben, so das Recht, einen Strafantrag
zu stellen. Dieses hat auch der nichtvertretende Gesellschafter (R.G.St. XILI S. 103).
9. Im übrigen gilt für die von oder gegenüber dem vertretenden Gesellschafter
vorgenommenen Willenserklärungen B.G.B. 5 166. Willensmängel in seiner Person,
Kennen oder Kennenmüssen in seiner Person, z. B. beim Erwerb beweglicher Sachen,
entscheiden. Auf Willensmängel, Kennen oder Kennenmüssen der übrigen Gesell-
schafter (vertretender und nichtvertretender), kommt es nicht an. Nur, wenn es sich
um Kollektivvertretung handelt, schadet mala fides des einen den Übrigen. Ebenso
teilt sich, wenn es r!# um Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters als solchen mit der
Gesellschaft handelt, die mala fides des Gesellschafters der Gesellschaft mit (oben
8 111 Nr. 2, §5 125 Nr. 11; diese gegen die juristische Persönlichkeit der offenen H.G.
sprechende Taksache sucht Kohler S. 241 sehr gekünstelt zu erklären (alle Gesell-
chafter seien Organe der Gesellschaft!l). Die Beantwortung der Frage, ob wenn
ein Gesellschafter als Dritter mit der Gesellschaft einen Vertrag abschloß falls er
Weisungen an den Vertretenden erteilte, B. G. B. 5 166 Abs. 2 Platz greift, hängt
1) Sind alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen, so können sie
nur msangien die Prokura widerrufen (anders Johow X S. 28 und von Hahn
zu Art. 115 §+. 7).