Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 130 (Nr. 5), § 131 (Nr. 1). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 417 
vom alten oder neuen Recht beherrscht wird, von der Konstruktion der Liquidations- 
gesellschaft ab. Erblickt man darin die alte Gesellschaft so muß man das alte Recht 
anwenden. Faf man sie als selbständige Rechtsgestaltung aufs, die die alte Gesell. 
schaft fortsetzt, so hat man das neue Recht für maßgebend zu erachten. Jedenfalls 
werden die materiellrechtlichen Konsequenzen des Goesenscheitspertrages, z. B. die 
Grundsätze über die Verlustverteilung sich nach altem Recht bestimmen (vgl. hierzu 
K. Lehmann in Z. XXXXVIII S. 19, 87, 88, 112, 113). 
& 131. 
Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: 
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; 
2. durch Beschluß der Gesellschafter; 
3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Ge- 
sellschaft; 
4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Ge- 
sellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt; 
5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines 
Gesellschafters; 
6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung. 
Entw. 1 § 119, II §5 129; Denkschr. 1 S. 97, 98, II S. 3187; Komm. Ber. 
S. 3896; A.D. H.G. B. Art. 123. 
§131 zählt zwar nicht die sämtlichen, wohl aber die praktisch wichtigsten Gründe 
der Auflösung auf die in Betracht kommen, wobei freilich der eine (Nr. 1) nur in 
der Form eines Beispieles auftritt. Sämtliche Auflösungsgrünbe bringen mit ihrem 
Eintritt die offene Handelsgesellschaft zur Endigung. Doch wirkt diese Endigung, 
vom m der Konkurseröffnung abgesehen (vgl. bei § 32), zunächst nur unter den 
Gesellschaftern. Dritten Nichtwissenden gegenüber tritt die Wirkung erst mit der 
Kundmachung nach erfolgter Eintragung ein (darüber bei den §§ 143, 15). Wie 
weit die einzelnen Auflösungsgründe rrast zwingenden Rechts eintreten und wie 
weit die Gesellschafter sie durch Fortsetzungsbeschluß nachträglich wieder beseitigen 
können, ist an den betreffenden Stellen zu erörtern. 
1. Ablauf der Zeit, für die die Gesellschaft #ingegangen ist. Mit dieser 
Nummer ist nur ein Beispiel, freilich das wichtigste, für alle durc den Gesellschafts- 
vertrag aufgestellten Auflösungsgründe gegeben. Daß gerade dieses gewählt ist, 
beruht darauf, daß die Unterscheidung zwischen Gesellschaften, die für unbestimmte 
Zeit, und solchen, die für bestimmte Zeit eingegangen sind, in den §§ 132—134 eine 
Rolle spielt. Der Gesellschaftsvertrag kann aber außer dem Ablauf der Zeit alle 
möglichen Tatsachen als Auflösungsgründe hinstellen, z. B. bei Gesellschaften auf 
bestimmte Zeit einem Gesellschafter jederzeitige Kündigung einräumen (vgl. § 132). 
Stellt er einen Endtermin auf, so kann er ihn kalendermäßig angeben, er kann 
aber auch die Dauer der Frist vom Eintritt eines Ereignisses abhängig machen, 
z. B. dem Eintritt des Friedensschlusses, des Schlusses der Ausstellung, dem Zeit- 
punkt der Verheiratung (Renaud, C.G. S. 444). — Wann eine Gesellschaft für 
bestimmte, wann für unbestimmte Zeit eingegangen ist, ist Tatfrage. Die Angabe 
eines festen, kalendermäßigen Termins genügt nicht stets zur Entscheidung, wie um- 
gekehrt auch ohne Angabe Zweck und Ziel der Gesellschaft die Entscheidung geben 
können (R.G. in JW. 06 S. 741 Nr. 11, L.8. 1911 S. 298). So wird z. B. eine für 
die Dauer der Ausstellung eingegangene Gesellschaft als solche für bestimmte Zeit auch 
dann anzusehen sein, wenn über die Dauer der Ausstellung zur Zeit noch nichts 
feststeyt, oder eine Gesellschaft zum Zweck der Verwertung eines Patentes wird mit 
blauf der gesetzlichen Schutzfrist enden. umgekehrt wird eine Gesellschaft für die 
Dauer von 100 Jahren als solche für unbestimmte Zeit zu betrachten sein. Denn, 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 27 
Nr. 1.
	        
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