5 130 (Nr. 5), § 131 (Nr. 1). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 417
vom alten oder neuen Recht beherrscht wird, von der Konstruktion der Liquidations-
gesellschaft ab. Erblickt man darin die alte Gesellschaft so muß man das alte Recht
anwenden. Faf man sie als selbständige Rechtsgestaltung aufs, die die alte Gesell.
schaft fortsetzt, so hat man das neue Recht für maßgebend zu erachten. Jedenfalls
werden die materiellrechtlichen Konsequenzen des Goesenscheitspertrages, z. B. die
Grundsätze über die Verlustverteilung sich nach altem Recht bestimmen (vgl. hierzu
K. Lehmann in Z. XXXXVIII S. 19, 87, 88, 112, 113).
& 131.
Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2. durch Beschluß der Gesellschafter;
3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Ge-
sellschaft;
4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Ge-
sellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt;
5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines
Gesellschafters;
6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.
Entw. 1 § 119, II §5 129; Denkschr. 1 S. 97, 98, II S. 3187; Komm. Ber.
S. 3896; A.D. H.G. B. Art. 123.
§131 zählt zwar nicht die sämtlichen, wohl aber die praktisch wichtigsten Gründe
der Auflösung auf die in Betracht kommen, wobei freilich der eine (Nr. 1) nur in
der Form eines Beispieles auftritt. Sämtliche Auflösungsgrünbe bringen mit ihrem
Eintritt die offene Handelsgesellschaft zur Endigung. Doch wirkt diese Endigung,
vom m der Konkurseröffnung abgesehen (vgl. bei § 32), zunächst nur unter den
Gesellschaftern. Dritten Nichtwissenden gegenüber tritt die Wirkung erst mit der
Kundmachung nach erfolgter Eintragung ein (darüber bei den §§ 143, 15). Wie
weit die einzelnen Auflösungsgründe rrast zwingenden Rechts eintreten und wie
weit die Gesellschafter sie durch Fortsetzungsbeschluß nachträglich wieder beseitigen
können, ist an den betreffenden Stellen zu erörtern.
1. Ablauf der Zeit, für die die Gesellschaft #ingegangen ist. Mit dieser
Nummer ist nur ein Beispiel, freilich das wichtigste, für alle durc den Gesellschafts-
vertrag aufgestellten Auflösungsgründe gegeben. Daß gerade dieses gewählt ist,
beruht darauf, daß die Unterscheidung zwischen Gesellschaften, die für unbestimmte
Zeit, und solchen, die für bestimmte Zeit eingegangen sind, in den §§ 132—134 eine
Rolle spielt. Der Gesellschaftsvertrag kann aber außer dem Ablauf der Zeit alle
möglichen Tatsachen als Auflösungsgründe hinstellen, z. B. bei Gesellschaften auf
bestimmte Zeit einem Gesellschafter jederzeitige Kündigung einräumen (vgl. § 132).
Stellt er einen Endtermin auf, so kann er ihn kalendermäßig angeben, er kann
aber auch die Dauer der Frist vom Eintritt eines Ereignisses abhängig machen,
z. B. dem Eintritt des Friedensschlusses, des Schlusses der Ausstellung, dem Zeit-
punkt der Verheiratung (Renaud, C.G. S. 444). — Wann eine Gesellschaft für
bestimmte, wann für unbestimmte Zeit eingegangen ist, ist Tatfrage. Die Angabe
eines festen, kalendermäßigen Termins genügt nicht stets zur Entscheidung, wie um-
gekehrt auch ohne Angabe Zweck und Ziel der Gesellschaft die Entscheidung geben
können (R.G. in JW. 06 S. 741 Nr. 11, L.8. 1911 S. 298). So wird z. B. eine für
die Dauer der Ausstellung eingegangene Gesellschaft als solche für bestimmte Zeit auch
dann anzusehen sein, wenn über die Dauer der Ausstellung zur Zeit noch nichts
feststeyt, oder eine Gesellschaft zum Zweck der Verwertung eines Patentes wird mit
blauf der gesetzlichen Schutzfrist enden. umgekehrt wird eine Gesellschaft für die
Dauer von 100 Jahren als solche für unbestimmte Zeit zu betrachten sein. Denn,
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 27
Nr. 1.