Nr. 2.
418 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 131 (Nr. 1—2).
wenn das Gesetz die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangene Gesellschaft
als für unbestimmte Zeit eingegangen betrachtet (§ 134), so hat dies von der Ein-
gehung für eine Über das Alter eines Menschen hinausgehende Frist um so mehr
u gelten (ugl. Keyßner, Erhaltung der Handelsgesellschaft S. 32). Der Gesell-
chaftsvertrag kann auch zunächst eine bestimmte Frist ins Auge fassen und mangels
eintretender eundigung dann die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit fortdauern lassen
(Renaud, C.G. S. 445, vgl. auch v. Hahn zu Art. 124 §5 2); hier liegt dann nicht
eine Fortsetzung der Gesellschaft vor, sondern die Gesellschaft ist von vornherein
auf unbestimmte Zeit eingegangen und nur die Kündigungsbefugnis eigentümlich
eregelt. Umgekehrt kann der Gesellschaftsvertrag vorbehalten, vor Ablauf der be-
stimmten Frist im Wege Mehrheitsbeschlusses die Gesellschaft zur Auflösung zu
engen.
Der Auflösungsgrund der Nr. 1 ist nicht zwingenden Rechts. Denn, da er
auf dem Gesellschaftsvertrag beruht, kann er durch Anderung des Gesellschaftsver-
trages beseitigt werden, indem die Gesellschafter vor Ablauf der Zeit die Ver-
längerung der Gesellschaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbaren. Die
Gesellschafter können aber auch im Moment des Eintritts des Auflösungsgrundes
die Verlängerung mit ausdrücklichen Worten oder stillschweigend durch Fortsetzen
des Verhältnisses vereinbaren. Letzterenfalls soll die fortgesetzte Gesellschaft als
auf unbestimmte Zeit eingegangen gelten (5 134). Eine Eintragung in das Handels-
register findet bei solcher Vereinbarung nicht statt. Nur der Idee nach trat eine
Auflösung und nachträgliche Rückgängigmachung der Auflösung ein, zeitlich wurde
die Auflösung keinen Moment effektuiert. — Die Gesellschafter können endlich
nachträglich die aufgelöste Gesellschaft durch ausdrücklichen Beschluß oder kon-
kludente Handlungen fortsetzen, solange die Auseinandersetzung noch nicht durch-
geführt ist (ogl. oben S. 416). Hatte die Eintragung der Auflösung in das Handels-
register nach § 143 stattgefunden, so würde in der Herbeiführung der Löschung des
auf die Auflöfung gerichketen Intabulats durch die Gesellschafter unter allen Um-
ständen ein Fortsetzungsbeschluß erblickt werden müssen, aber auch ohne Löschung
kann in der tatsächlichen Vorefung der Geschäfte über den Zweck der Abwicklun
hinaus, sofern sie durch alle Gesellschafter geschieht, eine Fortsetzung der Gesellscha
erblickt werden. Hier sind dann ähnliche Gesichtspunkte, wie bei § 123 Nr. 2, zu-
grunde zu Hgen (ogl. Renaud, C.G. S. 449, 450). In entsprechender Anwendung
von §5 144 Abs. 2 wird man übrigens die die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschafter
für verpflichtet erachten müssen, die Löschung der auf die Auflösung bezüglichen
Intabulate oder doch die Intabulierung des Fortsetzungsbeschlusses herbeizuführen.
2. Beschluß der Gesellschafter (dGissociatio). Gleichgültig ist, ob die Gesell.
schaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen war. Der Beschluß muß
auf sofortige Auflösung gerichtet sein. Ist er aus Auflösung an einem späteren ge-
wissen oder ungewissen Fezpunkt erichtet, so liegt eine Abänderung des Gesell-
Hastsvertragen mit Bezug auf die Dauer der Gesellschaft vor (Fall sub 1, Staub-
inner 5 131 Anm. 6, a. A. Wimpfheimer S. 103). Der Deschluh ist von
allen, auch den nichtgeschäftefft renden Gesellschaftern zu fassen und hat einstimmig
zu erfolgen. Doch kann der esellschaftsvertrag Mehrheit der Stimmen für ge-
nügend erklären (§ 119 Abs. 2; vgl. R.G. in Seuffert LVI S. 142, a. A. Wimpf-
heimer a. a. O.). Eine bestimmte Form für die Beschlußfassung ist nicht vor-
Reschrieden auch konkludente Handlungen genügen, ja es genügt schon Ülberein-
timmendes Verhalten der einzelnen Ggeuschaftes ohne daß eine Beschluß Aang
zugrunde liegt, z. B. #chzestige, gegen einander erhobene Klage auf Auflösung
(O. L. G. Hamburg in H. G. 3. V, 1884 S. 269) oder Einengung des Betriebes derart,
daß § 4 # Anwendung kommt (K.G. in O.L.G. Rspr. XXII S. 36) oder ein Be-
schluß auf Fusion zweier Gesellschaften, die bis dahin offene H. G. bildeten (Düringer-
Hachenburg IV S. 157), dagegen noch nicht Abschluß eines Ehevertrages auf
allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Mann und Frau, denn trotzdem können sie
eine offene H. G. bilden (oben § 106 Nr. 1). Stets muß der Beschluß aber vor
Eintritt eines Auflösungsgrundes geschehen. Ist die ülosung bereits aus einem
anderen Grunde eingetreten, so ist ein Auflösungsbeschluß ohne rechtliche Relevanz.
Anders, wenn die aufgelöste Gesellschaft nachträglich fortgesetzt wird, hier kann sie
durch Beschlußfassung aufs neue aufgelöst werden.