81 (Nr. 40—41). 1. Abschnitt. Kaufleute. 23
bezweckender Statusakt vor (R.G.Z. XXXI S. 17ff. XLV S. 101, unten 8 188 Nr. 8,
vgl. leboch dazu XLI S. 140; K. Lehmann, Recht der Aktiengesellschaften 1 S. 344ff.;
anders früher R.G.Z. XXII S. 127ff., XXVI S. 35ff.). Der Gründer bezw. Zeichner
kauft nicht die Aktien, sondern er nimmt durch seinen Beitritt einen die Korporation
schaffenden oder (bei Grundkapitalserhöhungen) umgestaltenden kreatorischen Akt vor
(vgl. auch Staub bei Holdheim III S. 61). Ebensowenig liegen Anschaffungs-
eschäfte vor bei Umgestaltung der in der Aktie verbrieften Mitgliedschaftsrechte durch
ewährung von Vorzugere ten bei Zuzahlungen (6( 262 Nr. 3), bei Reduktion oder
Zusammenlegung von Aktien (§ 290). — Wohl aber ist Anschaffung die Zeichnung
von Partialobligationen bei staatlichen oder sonstigen öffentlichen Anleihen; denn
hier liegt ein auf derivativen Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtetes
entgeltliches Rechtsgeschäft zwischen dem Zeichner und dem Emittenten vor. Wie-
weit bei Konversionen im Falle des Umtauschs von Titeln Anschaffung vorliegt, ist
Tatfrage (R.G.8. XX S. 10, XXIV S. 108, XXVII S. 50; a. A. Ansicht Staub=
Bondi § 1 Anm. 36).
stattu b) Unentgeltlicher Erwerb durch Schenkung (Bettelei), Ehevertrag, Aus-
attung.
c) Bloßer Erwerb zu beschränktem dinglichem oder nur zu obliga:
torischem Recht. Also gehören nicht hierher der Erwerb durch das eigentliche
Lombarbgeschäft (R. G. S. XXI S.36) bezw. Gfandleihgeschäft, der Erwerb des Mieters,
Entleihers, des Verwahrers und bagerhalters, des Nießbrauchers bei aigentlichem
Nießbrauch, des Frachtführers usw. och ist zu beachten, daß das Wort nicht
entscheidet, sondern der juristische Charakter des Geschäfts; so wird der Ausdruck
Pacht mitunter gebraucht, wo wirkliche Anschaffung vorliegt (vgl. z. B. Busch XXXV
S. 318), der Ausdruck „Möbelleihvertrag“ bezeichnet einen Kauf auf Abzahlung usw.
d) Erwerb mittels Rechtshandlung im Gegensatz zum Rechtsgeschäft,
6. Eigentumserwerb an Püchten durch Trennung, an beweglichen Sachen durch
erbindung, Vermischung, Verarbeitung, noch weniger Erwerb rein durch Gesetz,
z. B. bei Vereinigung der Bienenschwärme mehrerer Eigentümer (B. G. B. §§ 963,
964) oder gar durch unerlaubte Handlung (gewerbsmäßiges Glücksspiel).
e) Erwerb von Todes wegen, auch wenn ein Rechtsgeschäft vorlag, sei
es eine letztwillige Verfügung, sei es ein Erbvertrag. Dagegen gehört nicht hierher
der Fall des Erbschaftskaufes (B.G.B. § 2371f.).
1) Selbstverständlich die gar nicht rechtsgeschäftlichen Hergänge der bloßen
Selbstproduktion, Umarbeitung eigenen Materials, Fruchtziehung aus eigenen
Sachen (R.O. H. G. Bd. IX Nr. 56, XI Nr. 107; Striethorst LXXIII Nr. 70),
Gewinnen von Ziegeln aus eigener Erde (R.G.Z. L S. 157), von Steinen aus eigenen
Steinbrüchen usw.
Im übrigen ist es für den Begriff der Anschaffung gleichgültig, ob sie erfolgt
zum Zwecke späterer Weiterveräußerung (Spekulationsankauf) oder zur Realisation
einer früheren Veräußerung; nicht minder gitpgleichgült , ob eine Eigentumslber-
tragung wirklich erzielt wird oder nicht (landers Makower S.19 und Brand Anm. 108,
aber sollte der Börsenspekulant, der vielleicht niemals abnimmt, nicht Kaufmann
sein ?). Anschaffung liegt schon mit dem AM chlus des Kaufes vor. Ein Gewerbe,
welches nur Kauf und Weiterveräußerung ohne dazwischen liegende Eigentums-
übertragung seitens des Verkäufers an den Gewerbetreibenden bezweckt, fällt unter
Nr. 1, (R.G. Z. LII S. 323).
2. „Weiterveräußerung“ stellt dasselbe Rechtsgeschäft wie die Anschaffung dar, Nr. 41.
nur daß die Personen der Kontrahenten vertauscht sind. Der Weiterveräußerung
stehen gegenüber Ge= oder Verbrauch des Angeschafften, Aufspeicherung des An-
geschafften als Kapitalsanlage, dauernde Verbindung mit dem Grund und Boden,
Verwendung zur Urproduktion (Viehzucht, Gärtnerei). Der einfache Konsument,
der Rentier also nicht Kaufmann. Keine Weiterveräußerung Vermietung, Ver-
leihung Verpfändung, Bestellung eines Nießbrauchs, aber auch nicht Verschenkun
Hingabe zur Mitgift, Ausstattung. In letzteren Fällen würde ohnehin der Begri
des Gewerbes ermangeln. Demnach nicht Kaufleute nach diesem Paragraphen
Leihbibliothekare, Geschirrvermieter, Strandkorb- oder Fahrradvermieter usw. Nicht
um Weiterveräußerung, sondern um Erfüllung eines Werkver trages handelt es