5 136 (Nr. 1-3), 5 137. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 431
von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter besonders erteilt sind.
Hinsichtlich der letzteren würde B.G.B. § 674 Platz greifen, der auf das gleiche
hinaus kommt. Die Bestimmung betrifft auch (abweichend von B. G.B. 5 714)
nur die Geschäftsführungs= nicht die Vertretungsbefugnis. Hinsichtlich der
letzteren normiert § 143 Abs. 1, wonach abgesehen vom Fall der Konkurseröoffnung
dem Dritten die Auflösung der Gesellschaft, so lange sie nicht eingetragen un
bekannt gemacht ist, nur dann entgegengeset werden kann, wenn sie ihm bekannt
war, folglich bis dahin jede Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, auch die als
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter, dem unwissenden Dritten gegenüber als
sorthestehend gilt. Die Bestimmung betrifft endlich nur den Fall, dc die Gesell-
chaft anderweitig, als durch den Fall der Kündigung aufgelöst wird. Wird sie
durch Kündigung aufgelöst, so wirkt die Kündigung gegenüber dem geschäfts-
söhrenden Gesellschafter wie Widerruf des Auftrages (vgl. Mot. z. Entw. I des
G.B. II S. 625). Über die Anwendung von §5 28 K.O. auf die offene H.G.
Jaeger K.O. zu § 28. ·
2. Es ergibt sich nach dem Bemerkten, daß das von einem greseinchater nach Nr. 2.
Her-hlustösung der Gesellschaft namens der Gesellschaft mit einem Dritten geschlossene
echtsgeschäft:
a) nach außen wirksam und nach innen als innerhalb der Geschäfts-
führungsbefu nisse des Gesellschafters abgeschlossen erscheinen kann. Dies ist der
Fall, wenn sowohl der Dritte als der Gesellschafter sich in dem psychologischen Zu-
stande befinden, den das Gesetz von ihnen zur Aufrechterhaltung des Geshi ts ver-
langt. Diesenfalls haften die Gesellschafter gemäß § 128 dem Gläubiger. Letzterer
erscheint als Gesellschaftsgläubiger und hat Zugriff in das Gesellschaftsvermögen.
Der Gesellschafter hat alle Rechte, die ihm während der Dauer der Gesellschaft zu-
standen, wenn er innerhalb seiner Geschäftsführungsbefugnis handelte, insbesondere
das Recht auf Erstattung der Auslagen (5 110).
b) nach außen wirksam, dagegen nach innen als außerhalb des
Rahmens der Geschäftsführung geschlossen erscheinen kann, nämlich wenn zwar
auf Seiten des Dritten, aber nicht beim Gesellschafter die psychologischen Voraus-
etzungen der Aufrechterhaltung vorliegen. Dann kann zwar der Dritte als Gesell-
chaftsgläubiger auftreten, der Gesellschafter ist dagegen den Mitgelellschastenn für
en ihnen zustesen en Schaden verantwortlich und hat Anspruch auf Ersatz nur
nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
c) nach außen unwirksam, nach innen aber insofern wirksam sein
kann, als der Gesellschafter für den ihm erwachsenden Aufwand oder Verlust ersatz-
berechtigt ist. Dies ist der Fall, wenn der Dritte die Auflösung kannte, während
6 der Gesellchafter unschuldhafter Weise nicht kennt. Wann Schuld des Gesell-
schafters vor iegt, ist Tatfrage. § 15 kann hier selbstverständlich nicht ange-
endet werden.
3. Das ältere Recht stimmte überein (Keyßner, Erhaltung der Handels= Nr. 3.
gesellschaft, 1870, S. 17).
§ 137.
Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst,
so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern
den Tod unverzüglich anzuzeigen und bei Gefahr im Verzuge die von
seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen
Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können.
Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fort-
führung der von ihnen zu besorgenden Geschäfte verpflichtet. Die Gesell-
schaft gilt insoweit als fortbestehend.