Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 42. 
Nr. 43. 
Nr. 44. 
24 I. Buch. Handelsstand. 5 1 (Nr. 41—44). 
chaffte Material dem Besteller nur besonders verrechnen (Goldschmidt Hdb. 
684, Staub-Bondi & 1 Anm. 47, anders R.O. H. G. XIII S. 343 und vielfach 
die österreichische Praxis); Bauunternehmer, Bauhandwerker, Eisenbahnunternehmer 
sind somit keine Kaufleute im Sinne dieses Paragraphen. — Der Ausdruck Weiter- 
veräußerung scheint auf die zeitliche Priorität der Anschaffung hinzuweisen, 
allein das Gesetz will nicht bloß das Gewerbe des Spekulationskäufers, sondern 
auch das des Lieferanten umfassen. Die beiden Nr. 1, 2 des früheren Artikels 271 
sind hier vereinigt. Es ist demgemäß völlig gleichgültig, ob Gegenstand des Ge- 
werbes ist Anschaffung und Veräußerung oder Veräußerung und Anschaffung:). — 
Die Weiterveräußerung kann mit Tradition der Sache an den Dritten oder ohne 
solche stattfinden. Für den Begriff der Weiterveräußerung ist die Realisierung des 
Veräußerungsvertrages nicht wesentlich (anders nach früherem Recht). 
3. Anschaffung und Weiterveräußerung bilden den Gegenstand, 
anders ausgedrückt, der Zweck des Betriebes muß auf gewerbsmäßige Anschaffung 
behufs Weiterveräußerung, oder auf gewerbsmäßige Veräußerung behufs Anschaffung, 
oder auf beides gerichtet sein. Besteht der Zweck nur in Anschaffung, so ist § 1 
Abs. 2 Nr. 1 nicht gegeben. Eine Gesellschaft, die z. B. nur gebildet wird, um in 
der Lotterie zu spielen, betreibt kein Handelsgewerbe im Sinne von Nr. 1 (ogl. 
die Fälle von Losgesellschaften bei Sobernheim S. 46ff.). Das bloße äußerliche 
Nebeneinanderbestehen von Anschaffung und Weiterveräußerung genüctt nicht, ein 
innerer Zusammenhang ist erforderlich. Es genügt somit nicht tatsächliche Weiter- 
veräußerung von zu Konsumtionszwecken anzeschaften Gegenständen, ebenso wenig 
Neuanschaffung an Stelle veräußerter, weil für den Zweck der Wirtschaft nicht mehr 
brauchbarer Sachen. Ein Gewerbetreibender, der in bestimmten Zwischenräumen 
abgenutzte Inventarstücke zu billigem Preise losschlägt und die notwendigen Neu- 
anschufsungen wenigstens zum Teil mit dem Erlöse deckt, unterfällt damit nicht der 
Nr. 1. Weiter müssen Anschaffung wie Weiterveräußerung nicht bloß eine formelle, 
sondern auch eine materielle Umsatztätigkeit darstellen. Die bloße Repartition an- 
geschaffter Gegenstände seitens eines Konsumvereins an seine Mitglieder ist ebenso- 
wenig Weiterveräußerung, wie die Abnahme der landwirtschaftlichen Erzeugnisse 
eines einzelnen Mitgliedes durch eine Absatz-Genossenschaft zum Zwecke des Ver- 
kaufs eine Anschaffung darstelll. Hier ist die Vereinigung nur die juristische Figur 
für die Tätigkeit der Mitglieder. — Und endlich darf die Anschaffung und Weiter- 
veräußerung nicht bloß ein Mittel zum Zwecke eines anderen Unternehmens sein, 
z. B. eines landwirtschaftlichen (Pferde- und Viehzucht, vgl. bei § 3 Nr. 2), eines 
Erziehungsinstituts, (K.G. in Zentralbl. II S. 7) oder einer Zimmervermietung (K.G. 
in O. L. G. Rspr. XII S. 404 — Johow-Ring XXXI Au40), vgl. Saeger in L.3. 
08 S. 763. Zu weit geht Voß in D.J.Z. 03 S. 44, wenn er deshalb alle Gastwirte 
ausnehmen will. Dagegen Orthal in D.. S. 03 S. 197. 
4. Daß die Weiterveräußerung nicht in allen einzelnen Fällen eine gewinn- 
bringende gegenüber der Anschaffung zu sein braucht, ist selbstverständlich. Aber 
weitergehend braucht auch die Anschaffung im Einzelfalle nicht notwendig mit der 
Absicht gewinnbringender Weiterveräußerung zu erfolgen. Unter der Herrschaft des 
alten Rechts war für die objektiven Handelsgeschäfte die Gewinnabsicht im Einzel- 
falle ein wesentliches Merkmal. Vom Standpunkte des neuen Gesetzbuches kommt 
nur der Gewerbebetrieb, nicht das einzelne Geschäft in Frage. Hat jener einen 
spekulativen Charakter, so kommt es auf das einzelne Geschäft nicht an. Der Kauf- 
mann kann das einzelne Geschäft mit Verlust abschließen wollen, um den ganzen 
Gewerbebetrieb mit Gewinn durchzuführen. . - 
5. Großbetrieb ist nicht notwendig, ein dahin zielender Antrag wurde ab- 
Frbnt (Kommissionsbericht S. 3869, 3870, Stenogr. Ber. des Reichstages S. 4549). 
gl. R.G.Z. LXIII S. 202. 
6. Bewegliche Sachen (Waren). Z » 
a) Verhältnis beider Ausdrücke zu einander. Die alte Redaktion 
lautete: „Waren oder andere bewegliche Sachen“, die neue Redaktion will sachlich 
sch wenn Bauunternehmer oder Bauhandwerker das für eigene Rechnung an- 
1) In dem ersten Entwurf waren sie noch getrennt. Die Vereinigung ist auf 
Crund der Kritiken, insbesondere von Makower und K. Adler, erfolgt (Denkschr. II 
3145).
	        
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