Nr. 11.
Nr. 12.
440 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. & 139 (Nr. 10—12).
eine Neuregelung notwendig werden, da nun keiner diese Befugnis besitzt (vgl. bei
5 117 Nr. 5) 1). Wird der Erbe Kommanditist, so greifen die §§ 164, 170 Platz.
b) Eine besondere Einlageverpflichtung hat der Erbe als Gesellschafter
gegenuber den Mitgesellschaftern nicht. Vielmehr haftet er lediglich als Erbe für
füllung der vom Erblasser übernommenen Einlageverpflichtung. Sind mehrere
Miterben da, so greifen die Grundsätze des B.G. B. I§. 2058 ff. Platz, es besteht also
grundsätzlich Gesamthaftung unter ihnen. Wird der Erbe Kommanditist, so soll der
auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als Kommanditeinlage anerkannt
werden, d. h. diejenige Quote des Einlagebetrages, die bei Mehrheit von Erben auf
seinen Erbteil entfällt, soll als Kommanditeinlage figurieren. War domt die Einlage
auf 100000 bemessen, von denen 50000 bereits geleistet, 50000 noch rückständig sind
und wird von zwei zu gleichen Teilen berechtigten Erben der eine Kommanditist, so
kann dieser verlangen, daß als seine Kommanditeinlage der Betrag von 50000
anerkannt werde, von denen 25 000 als geleistet gelten, er den Gläubigern der Gesell-
schaft somit nur noch in Höhe von 25000 hafte (§ 171). Den Uberschuß des Aktiv-
kontos über die Einlage kann er ausgekehrt verlangen (so jetzt auch Staub-
Pinner § 139 A. 15).
c) Der Gewinnanteil des Erblassers kommt allen Erben nach Verhältnis
iheer Erbteile zu. In dieser Beziehung wirkt ihre Erbenqualität allerdings nach.
ie Erben können zusammen nicht mehr verlangen, als der Erblasser an Gewinn-
anteil zu beanspruchen hatte und jeder von ihnen nur so viel, als auf seinen Erb-
teil fällt. Hatte z. B. der Verstorbene Anspruch auf den halben Gewinn, so würde
von zwei zu gleichen Teilen berechtigten Erben jeder nur Anspruch auf ¼ des
Gewinnes haben. Doch kann wenigstens für den Erbenkommanditisten der Gesell-
schaftsvertrag den Gewinnanteil abweichend von dem des Erblassers festsetzen.
9. Der Inhalt des § 139 ist insofern zwingenden Rechtes, als dem Erben sein
Wahlrecht und Ausscheidungsrecht, sowie das Privileg mit Bezug auf die Schulden=
haftung ohne seine Zustimmung durch den Gesellschaftsvertrag weder genommen noch
beschränkt werden kann. Umgekehrt ist es nicht zulässig, die Rechte des Erben im
Widerspruch mit § 139 zu erweitern, denn die Interessen der Gläubiger werden mit
davon berührt. Wohl aber könnte der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der internen
Beziehungen der Erben zu den Mitgesellschaftern, z. B. mit Bezug auf Geschäfts-
führung und Vertretung, auf Auflösung, Liquidation, Ubernahme von Geschäft und
Firma (vgl. R.G. in 83. 1912 S. 669) Bestimmungen treffen. Will sich der Erbe
diesen nicht unterwerfen, so hat er das Recht, die Stellung des Kommanditisten zu
wählen oder ganz auszuscheiden. Die Frage, wie weit der Erblasser den Erben
auferlegen kann, in der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zu ver-
bleiben, gehört dem Erbrecht an.
10. Wie steht es mit der Anmeldung dieser Hergänge zum Handelsregister?
Zunächst wird das Ausscheiden des Erblassers nach §5 143 Abs. 2, 3 anzumelden
2 Entschließt sich der Erbe als persönlich haftender Gesellschafter in der Gesell-
chaft zu verbleiben, so ist sein Eintritt nach § 107 bezw. 5 108 anzumelden. ird
er Kommanditist, so ersolgt die Anmeldung der Kommanditgesellschaft in Gemäßheit
der §§ 162 Abs. 3, 161 Abs. 2, 108 Abs. 1. Erklärt der Erbe sein Ausscheiden 40
wird auch diese Tatsache zum Handelsregister anzumelden sein, obwohl der Erbe
noch nicht vorher als Gesellschafter eingetragen war. Löst sich die Gesellschaft nach-
träglich auf, so greift § 143 Abs. 1 Platz. So lange nur das Ausscheiden des
Erblassers eingetragen und bekannt gemacht ist, darf der Dritte den Fortbestand der
Eesellschaft annehmen, dagegen hat für ihn die Frage, ob der Erbe wirklicher, end-
gültiger Gesellschafter geworden ist, eine offene zu sein (a. A. Viezens S. 136, der
dem Dritten nicht einmal das Recht gewährt, den Fortbestand der Gesellschaft anzu-
nehmen). Denn wenngleich es richtig ist, daß zunächst der Erbe ohne Weiteres
Gesellschafter geworden ist (s. oben Nr. 2), so steht es doch materiellrechtlich nicht
1) Dies entspricht nicht der herrschenden Auffassung, nach der der Erbe schlecht-
hin in die Geschäftsführung und Vertretung des Verstorbenen eintritt. Allein die
Konsequenzen der herrschenden, mit der Natur der Geschäftsführungs- und Ver-
tretungsrechte in Widerspruch stehenden Auffassung führen zu wenig angemessenen
Resultaten (so jetzt auch Staub. Pinner Anm. 14).