Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
444 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 141 (Nr. 1—5), § 142 (Nr. 1). 
nur sagen können, daß sie baldtunlichst zu geschehen haben. Da der Konkurs- 
verwalter nach § 145 Abs. 2 verlangen darf, daß sich die Auflösung der Gesellschaft 
im Wege der Liquidation vollzieht, und da er nach § 146 hinsichtlich der Liquidation 
an die Stelle des Kridars tritt, wird er es in der Hand haben, die Beschlußfassung 
und Erklärung durch event. Anmeldung der Tatsache der Konkurseröffnung eim 
Registergericht herbeizuführen (vergl. Brand Anm. 3b). Nehmen die übrigen 
Gesellschafter unzweideutige Liquidationshandlungen vor, melden sie z. B. die 
Liquidation zum Handelsregister an (5 148), so wird darin ein Verzicht auf die 
Befugnis des § 141 Abs. 2 zu erblicken sein. Ein nachträgliches Zurückgehen ist 
nur mit Zustimmung sowohl des Kridars als des Konkursverwalters zulässig. 
2. Die Wirkung der Beschlußfassung und Erklärung ist, daß die Gesellschaft 
unter den übrigen Gesellschaftern fortbesteht und daß der verschuldete Gesellschafter, 
bezw. Kridar mit dem Ende des Geschäftsjahres, bezw. dem Zeitpunkte der Konkurs- 
eröffnung ausscheidet. Diese Zeitpunkte sind also bei Feststellung des Wertes des 
Gesellschaftsvermögens für die Auseinandersetzung zugrunde zu legen. 
3. Das Recht der Privatgläubiger auf das Guthaben des betr. Gesellschafters 
kann natürlich nicht dadurch beseitigt werden, daß der Gesellschafter nachträglich 
wieder in die Gesellschaft eintritt. Der in 5 145 Abst. 2 ausgesprochene 
Grundsatz ist hierauf zu übertragen, ohnehin findet solchenfalls nach allgemeinen 
Grundsätzen ein Anfechtungsrecht Platz. 
4. Man wird § 141 auch auf den Fall anwenden dürfen, daß der Ehemann 
  
die Gesellschaft kündigt (vgl. bei § 132 Nr. 4), da die ratio hier die gleiche ist. 
Nr. 5. 
Nr. 1. 
5. Abs. 1 war dem älteren Recht bekannt (Art. 132), dagegen nicht Abs. 2. 
Letzterer kann auf Gesellschaftsverhältnisse, die der Herrschaft des alten Rechts 
unterstehen, nicht Anwendung finden. 
122. 
Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in der Person 
des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einer 
größeren Zahl von Gesellschaftern seine Ausschließung aus der Gesellschaft 
zulässig sein würde, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag vom Ge- 
richte für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit 
Aktiven und Passiven zu übernehmen. 
Macht bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ein 
Privatgläubiger des einen Gesellschafters von der ihm nach § 135 zu- 
stehenden Befugnis Gebrauch oder wird über das Vermögen des einen 
Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so ist der andere Gesellschafter be- 
rechtigt, das Geschäft in der bezeichneten Weise zu übernehmen. 
Auf die Auseinandersetzung finden die für den Fall des Ausscheidens 
eines Gesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung, 
Entw. 1 § 129, II § 140; Denkschr. I S. 102, II S. 3189. 
1. Vorbemerkung. Diese nach dem Vorbild des Schweizer. Obligationen. 
rechts (Art. 577 Abs. 2, 578) getroffene Bestimmung ist von erheblichem praktischen 
Wert. Sie füllt eine Lücke des früheren Rechts aus (vgl. hinsichtlich des letzteren 
R.O. H. G. XI Nr. 52). Bestand die Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern, so 
sind die 55 140, 141 nicht anwendbar. Vielmehr wäre dann nur der Weg gangbor, 
die Auflösung der Gesellschaft durch Tage herbeizuführen (§ 133) oder nach Maß- 
gabe der §5 131 Nr. 5, 135 eintreten zu lassen und sich im Wege der Auseinander- 
setzung, ev. mit Zustimmung des Privatgläubigers (bezw. Konkursverwalters) eines
	        
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