5142 (Nr. 1—4). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 4. Titel. 145
Gesellschafters (6 145) dahin zu einigen, daß das Geschäft mit der Firma von dem
an der Auflösung chudigen Gesellschafter übernommen würde. Allein die Her-
beiführung dieses Resultates hängt von der Zustimmung des die Auflösung ver-
anlassenden Gesellschafters, bezw. dessen Privatgläubigers oder Konkursverwalters
ab, und jener wird, zumal im Falle des § 133, nicht stets geneigt sein, sich darauf
einzulassen. § 142. gewährt dem unschuldigen Gesellschafter eine direkte
Handhabe, die Übernahme des Geschäftes zu erzielen.
2. Voraussetzungen des übernahmerechts. Abs. 1 geht parallel dem § 140 Nr. 2.
Abs. 1, Abs. 2 dem § 141. Die Voraussetzungen entsprechen denen jener §§ durch-
aus, mit dem alleinigen Unterschiede, daß es hier an einer Mehrheit Übrig bleibender
geseällshafter ermangelt. Im ganzen ist somit auf diese §5§ zu verweisen, insbesondere
ist auch hier zu bemerken, daß im Liquidationsstadium § 142 nicht mehr Platz
greift (R.G.Z. LXXIV. Nr. 19, Holdheim 1912 S. 77, dagegen Ritter a. a. O.,
z. T. Könige in L.Z. 1911 S. 690, Flechtheim a. a. O.), im einzelnen gilt:
a) Nach Abs. 1 bedarf es einer gegen den schuldigen Gesellschafter gerichteten
Klage seitens des anderen Gesellschafters, deren Ziel darauf geht, daß ihm gestattet
werde, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktivis und Passivis zu übernehmen.
Für diese Klage gilt das bei § 133, 140 Bemerkte. Sie ist nicht eine Klage auf
Ausschließung, sondern auf Auflösung der Gesellschaft und eine eigentümliche
Form der Auseinandersetzung. Der Richter bat die Auflösung der Gesellschaft aus-
zusprechen und diese, nicht das „Ausscheiden“ ist nachher zum Handelsregister an-
zumelden (5 143 Abs. 1, vgl. auch R.O. H. G. XXI S. 193). Die Klage ist also
grundsätzlich mit der aus § 133 identisch. Folglich wäre der der Klage aus §5 133
wegen eines in der Person des Beklagten liegenden Grundes nachträglich hinzu-
gefügte Antrag, den Kläger für berechtigt zu erklären, das Geschäft ohne Liquidation
mit Aktivis und Passivis zu Übernehmen, nur eine zulässige Erweiterung des Klage-
antrages im Sinne von ö.. O. § 268; folglich ist in dieser Klage stets eine Klage
auf Auflösung enthalten und der Richter kann möglicherweise nur dem Antrag auf
Auflösung, dagegen nicht dem auf Ubernahme des Geschäfts stattgeben.. Dagegen
ist umgekehrt in der Klage auf * ösung nach § 133 nicht der Antrag auf Ubernahme
nach § 142 enthalten. Für die Zubilligung der letzteren sind noch besondere Mo-
mente maßgebend und der bei §5. 140 hervorgehobene strengere Maßstab ist auch
hier anzulegen. Denn sowohl in persönlicher als in vermögensrechtlicher Beziehung
kann die Zuerkennung der übernahmeberechtigung an den Kläger für den Beklagten
schwerwiegende Folgen haben, und ein die normale Auflösung rechtfertigender Tat-
bestand genügt noch nicht, um die besonderen Folgen des § 142 gerechtfertigt er-
scheinen zu lassen.
Stets aber kann das urteil dem Kläger nur das Recht zur Ubernahme
eben. Eine Verpflichtung zur Ubernahme kann das urteil nicht aussprechen.
ill der Kläger von dem Recht nicht Gebrauch machen, so bleibt es bei den ge-
wöhnlichen Folgen der Auflösung.
b) Nach Abs. 2 hat unter den Voraussetzungen des § 141 ohne Klage der
andere Gesellschafter das Recht der Ubernahme. Von diesem Recht kann er im
Falle des & 135 erst von dem Moment ab, in dem die Auflösung der Gesellschaft
eintritt, also dem Ende des Geschäftsjahres ab, Gebrauch machen, während bei
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mitgesellschafters das Recht sofort
ausgeübt werden kann. Eine Verpflichtung zur Ubernahme besteht auch hier nicht.
3. Verzicht auf das Recht zur Ubernahme ist zulässig, sei es mit ausdrücklichen Nr. 3.
Worten, sei es durch konkludente Handlungen. Solch' Verzicht liegt nicht in der
Mitwirkung bei der Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister (6 148). Diese
ist unter allen Umständen zu gewähren. Wohl aber läge er in der Mitwirkung bei
der Anmeldung von Liquidatoren, denn gerade die Liquidation Vall ja nach
Abs. 1 vermieden werden. Nach erfolgtem Verzicht bedarf es einer Vereinbarung
mit dem anderen Gesellschafter, im. Jalle des Abs. 2 mit dem Konkursverwalter,
bezw. dem Privatgläubiger, um das Ubernahmerecht wieder zu begründen.
4. Die Übernahme kann nach dem Gesetz nur mit Aktivis und Passivis ge- Nr. 4.
schehen. Auch die Firma kann der Gesellschafter fortführen (524), ohne daß er der
Zustimmung des anderen Gesellschafters bedarf; nur, wenn dessen Name in der